Wahlordnung

Stand: 10.03.2023 (nach 7 Änderungen)

Durch Urabstimmung beschlossene Wahlordnung in der amtlichen Bekanntmachung des KIT. Änderungen in den amtlichen Bekanntmachungen des KIT: 28.04.2014, 26.06.2017 [§11 (7,7a), §15 (1)], 08.08.2018 [§5(2), §6, §6a, §6b, §25], 16.06.2020 [§2(3), §11(2), §11(4), §11(4a), §11(5), §11(6), §11(7), §12(2), §14(1), §26, §26a], 25.01.2021 [§2(2), §3(3), §4(1), §5(2)S.3, §6a(1), §7(1), §7(2)Nr.9, §8(1), §8(2)Nr.6, §9(1)S.1, §9(3)S.1, §9(4)S.1, §10(1)S.2-5, §10(3), §11(2)Nr.2, §11(4)Nr.1, §11(7), §11(9), §11(10)S.3, §12(1), §13(1)S.1, §13(1)S.2Nr.2, §13(1)S.2Nr.4, §13(1)S.2Nr.6, §15(1)Nr.1, §15(1)Nr.3, §16(6), §18(1)S.3, §18(7), §19(2), §22(3), §22(4), §23(1)S.1, §25], 27.04.2021 [§26(1), §26(2), §26(5)S.6, §26(6)S.1, §26(6)S.5, §26a(1), §26a(2)S.1, §26a(3)S.3, §26a(4)S.2, §26a(5)], 09.03.2023 [§2(2), §6b, §9(2), §10(2), §11(2), §11(7), §11(10), §12(1), §13(1), §15(1), §17(1), §17a, §18(1), §18(7), §19(5), §19(8), §19(9)]

Achtung: Kann Fehler enthalten, im Zweifelsfall gelten die amtlichen Bekanntmachungen

Inhalt

§1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Wahlen zum Studierendenparlament und den Fachschaftsvorständen, die Urabstimmung, sowie die Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht.

§2 Wahlsystem

(1) Das Studierendenparlament wird nach Listen, welche aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden, gewählt.

(2) Bei der Wahl des Studierendenparlamentes hat jede Wahlberechtigte 5 Stimmen. Diese können

  1. als Einzelstimmen für einzelne Kandidatinnen vergeben werden, dabei können maximal 3 Stimmen auf eine Kandidatin kumuliert und die Stimmen beliebig panaschiert werden;
  2. als Listenstimme an eine einzige Liste vergeben werden, alle nicht durch Stimmabgabe nach a) verwendeten Stimmen werden dann gleichmäßig in der aufgestellten Reihung der Liste an die Kandidatinnen vergeben.

Die Sitzverteilung ergibt sich aus der Summe der Stimmen, die nach a) und b) auf alle Kandidatinnen einer Liste entfallen. Die Reihenfolge der Kandidatinnen für die Besetzung der Sitze ergibt sich durch die Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(3) Die Fachschaftsvorstände werden in Persönlichkeitswahl von den Fachschaftsmitgliedern gewählt. Die Benennung der Kandidatinnen erfolgt in der Regel durch die entsprechende Fachschaftsversammlung.

(4) Bei der Wahl der Fachschaftsvorstände hat jede Wählerin so viele Stimmen wie Fachschaftssprecherinnen zu wählen sind. Auf eine Kandidatin dürfen dabei maximal zwei Stimmen kumuliert werden.

§3 Urabstimmung

(1) Für die Urabstimmung gelten die Regelungen zur Durchführung der Wahlen sinngemäß.

(2) Die Urabstimmung findet spätestens während der nächsten Wahl zum Studierendenparlament statt. Der Antrag auf Urabstimmung kann den Zeitraum für die Urabstimmung beinhalten. Dabei muss die Einhaltung der Fristen gewährleistet sein.

(3) Findet die Urabstimmung während der nächsten Wahl zum Studierendenparlament statt, wird die Urabstimmung durch denselben Wahlausschuss mit demselben Wählerinnenverzeichnis wie für die nächste Wahl zum Studierendenparlament durchgeführt. In diesem Fall entfällt eine getrennte Aufstellung des Wählerinnenverzeichnisses; maßgebend ist das Wählerinnenverzeichnis für die Wahl zum Studierendenparlament und die insoweit geltenden Regelungen und Fristen.

§4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 1 S. 1 der Organisationssatzung, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind. Dazu gehören die immatrikulierten Promovierenden, Zeitstudierende gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG jedoch nicht.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder, welche in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt sind. Mitglieder des Wahlausschusses, Wahlleiterinnen sowie Mitglieder des Ältestenrates dürfen in keinen Wahlvorschag aufgenommen werden.

§5 Wahltermin

(1) Die Wahlen sollen jährlich im Sommersemester parallel zur Wahl der studentischen Senatsmitglieder des KIT stattfinden.

(2) Das Studierendenparlament legt Termin und Dauer der Wahlen gemäß §40 Absatz 5 Organisationssatzung fest. Der Wahlzeitraum besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die Wahlen dürfen nicht in der ersten oder letzten Woche der vom KIT-Senat beschlossenen
Vorlesungszeit stattfinden. Diese Einschränkung des Wahltermins gilt nicht für Neuwahlen.

(3) In der Regel finden die Wahlen zum Studierendenparlament und den Fachschaftsvorständen zeitgleich statt.

§6 Aufgaben des Wahlausschusses

(4) Der Wahlausschuss ist zuständig für

  1. Bekanntmachung der Wahl bzw. Urabstimmung,
  2. Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses,
  3. Annahme, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
  4. Anfertigung der Stimmzettel sowie der weiteren für Wahl und Auszählung erforderlichen Unterlagen,
  5. Beschaffung, Versiegelung und Aufbewahrung der Wahlurnen,
  6. Organisation und Durchführung der Wahl bzw. Urabstimmung sowie der Auszählung,
  7. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
  8. die Einhaltung demokratischer Regeln,
  9. die Überprüfung des neutralen Verhaltens der Organe der Verfassten Studierendenschaft.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen sich bezüglich der Wahl neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen.

§ 6a Zusammensetzung des Wahlausschusses

(1) Das Studierendenparlament wählt spätestens am 48. Tag vor dem ersten Wahltag bzw. spätestens am 27. Tag vor dem ersten Tag der Urabstimmung einen aus vier Personen bestehenden Wahlausschuss.

(2) Ein Mitglied des Wahlausschusses scheidet aus dem Amt aus

  1. nach Durchführung der entsprechenden Wahl. Diese endet mit der Vernichtung der Wahlunterlagen durch den Ältestenrat (Ende der Amtszeit).
  2. durch eigenen Verzicht aus außerordentlichem Grund; der Verzicht sowie der Grund sind dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
  3. durch Tod.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit. Falls nötig, wählt der Wahlausschuss eine neue Vorsitzende oder deren Stellvertreterin.

§ 6b Organisation des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss wählt eine Vorsitzende sowie eine Stellvertreterin aus seiner Mitte.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(3) Abweichend von § 40 a Abs. 4 S. 1 der Organisationssatzung sind Online-Sitzungen des Wahlausschusses immer möglich. Außerdem kann jedes Mitglied des Wahlausschusses eine Abstimmung im Umlaufverfahren unter entsprechender Anwendung von § 40 a Abs. 5 der Organisationssatzung herbeiführen.

§7 Bekanntmachung der Wahlen

(1) Der Wahlausschuss macht die Wahl spätestens am 42. Tag vor dem ersten Wahltag gemäß § 40 Absatz 3 Organisationssatzung bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält:

  1. den Wahlzeitraum sowie die Abstimmungszeiten,
  2. den Hinweis, dass nur wählen darf, wer am Tag des endgültigen Abschlusses des Wählerinnenverzeichnises in diesem eingetragen ist,
  3. Ort, Dauer und Zeit der Einsichtsmöglichkeit in das Wählerinnenverzeichnisses,
  4. die zu wählenden Gremien sowie die Zahl der jeweils zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit,
  5. die Aufforderung, spätestens am 24. Tag vor dem ersten Wahltag Wahlvorschläge beim Wahlausschuss einzureichen,
  6. gestrichen
  7. den Hinweis auf die Form und den Inhalt der Wahlvorschläge,
  8. die Bestimmungen über die Briefwahl nach § 14
  9. den Hinweis darauf, dass keine Bindung an ein bestimmtes Wahllokal besteht,
  10. den Hinweis darauf, wo die Wahl- und Abstimmungsordnung einzusehen ist.

(3) Die Bekanntmachung ist nicht vor Ende der Wahl zu entfernen.

§8 Bekanntmachung der Urabstimmung

(1) Der Wahlausschuss macht die Urabstimmung spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag gemäß § 40 Absatz 3 Organisationssatzung bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält:

  1. den Antragstext sowie die Abstimmungsmöglichkeiten,
  2. den Wahlzeitraum sowie die Abstimmungszeiten,
  3. den Hinweis, dass nur wählen darf, wer am Tag des endgültigen Abschlusses des Wählerinnenverzeichnises in diesem eingetragen ist,
  4. Ort, Dauer und Zeit der Einsichtsmöglichkeit in das Wählerinnenverzeichnisses,
  5. die Bestimmungen über die Briefwahl nach § 14,
  6. den Hinweis darauf, dass keine Bindung an ein bestimmtes Wahllokal besteht,
  7. den Hinweis darauf, wo die Wahl- und Abstimmungsordnung einzusehen ist.

(3) Die Bekanntmachung ist nicht vor Ende der Urabstimmung zu entfernen.

§9 Wählerinnenverzeichnis

(1) Alle Wahlberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 der Organisationssatzung sind in ein Wählerinnenverzeichnis in Listenform einzutragen. Die Aufstellung des Wählerinnenverzeichnisses obliegt dem Wahlausschuss. Es kann im Wahlverfahren auch in elektronischer Form verwendet werden.

(2) Das Wählerinnenverzeichnis enthält die folgenden Angaben:

1. laufende Nummer,
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Matrikelnummer,
5. Fakultätszugehörigkeit,
5a. Studienfach,
5b. E-Mail-Adresse,
6. Vermerk über die Stimmabgabe,
7. Bemerkungen.

(3) Das Wählerinnenverzeichnis ist spätestens am 35. Tag vor dem ersten Wahltag bzw. am 14. Tag vor dem ersten Tag der Urabstimmung vorläufig abzuschließen und für mindestens 5 Tage während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit beim Wahlausschuss zur Einsicht durch die Studierenden aufzulegen. Eine Einsichtnahme steht jedem zu, um seine eigenen Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerinnenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerinnenverzeichnisses ergeben kann.

(4) Das Wählerinnenverzeichnis ist spätestens am 26. Tag vor dem ersten Wahltag bzw. am 5. Tag vor dem ersten Tag der Urabstimmung unter Berücksichtigung der Entscheidungen nach § 10 Absatz 2 vom Wahlausschuss endgültig abzuschließen. Dabei ist im Wählerinnenverzeichnis

  1. die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses

 vom Wahlausschuss zu beurkunden.

§10 Änderung des Wählerinnenverzeichnisses

(1) Die Einsichtsberechtigten gemäß § 9 Absatz 3 können während der Dauer der Auflegung des Wählerinnenverzeichnisses dessen Berichtigung oder Ergänzung beantragen, wenn sie diese für unrichtig oder unvollständig halten. Der Antrag ist in Textform beim Wahlausschuss zu stellen. Die erforderlichen Beweise sind von der Antragstellerin beizubringen. Der Wahlausschuss entscheidet vor dem endgültigen Abschließen des Wählerinnenverzeichnisses gemäß § 9 Abs. 4 über die Anträge. Die Entscheidung ist der Antragstellerin und ggf. der Betroffenen mitzuteilen.

(2) Das Wählerinnenverzeichnis kann vom Wahlausschuss vor dem endgültigen Abschluss bei Vorliegen offensichtlicher Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Änderungen sind im Wählerinnenverzeichnis als solche kenntlich zu machen. Alle Änderungen werden protokolliert und mit Datum und Unterschrift versehen.

§11 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlen zum Studierendenparlament und den Fachschaftsvorständen spätestens am 24. Tag vor dem ersten Wahltag bis 15:00 Uhr beim Wahlausschuss einzureichen.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl zum Studierendenparlament müssen enthalten

  1. ein Kennwort; Kennwörter dürfen nicht irreführend sein,
  2. eine Liste der Kandidatinnen mit den Angaben gemäß Abs. 7; ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatinnen enthalten, wie Plätze im Studierendenparlament zu besetzen sind,
  3. zwei Vertreterinnen des Wahlvorschlags.

Bei der Aufstellung einer Liste nach S. 1 Nr. 2 sollen Frauen und Männer gleichberechtigt berücksichtigt werden (z.B. indem Listen alternierend nicht-männlich, nicht-weiblich aufgestellt werden).

(3) Geben die Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlass, so fordert der Wahlausschuss die Vertreterin des später eingereichten Wahlvorschlages unverzüglich auf, sich innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist gemäß §11 Absatz 10 ein anderes Kennwort zu geben.

(4) Der Wahlvorschlag für einen Fachschaftsvorstand muss enthalten:

  1. eine Liste der Kandidatinnen mit den Angaben gemäß Abs. 7,
  2. eine von Sitzungsleitung und Protokollantin unterzeichnete Kopie des Protokolls der Fachschaftsversammlung, sofern der Wahlvorschlag durch eine Fachschaftsversammlung erstellt wurde,
  3. zwei Vertreterinnen des Wahlvorschlags.

(4a) Sofern eine Fachschaftsversammlung nicht rechtzeitig vor Einreichung der Wahlvorschläge für einen Fachschaftsvorstand tagen kann, gilt folgendes Verfahren:
Die Kandidatinnen für die Wahlen zu Fachschaftsvorständen melden ihre Kandidatur in Textform beim Wahlausschuss. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen. Der Wahlausschuss bestimmt die Reihung der Kandidatinnen durch Losziehung.

(5) Vertreterinnen müssen folgende Angaben machen:

  1. Name inklusive Familienname,
  2. E-Mailadresse und
  3. Telefonnummer.

Die erste Vertreterin ist zur Vertretung gegenüber dem Wahlausschuss berechtigt, die zweite Vertreterin vertritt sie.

(7) Zu allen Kandidatinnen muss der Wahlvorschlag folgende Angaben enthalten:

  1. Laufende Nummer,
  2. Vor- und Familienname, ggf. Rufname,
  3. Matrikelnummer,
  4. Studienfach,
  5. E-Mailadresse,
  6. Zustimmungserklärung in Form einer eigenhändigen Unterschrift oder einer Willenserklärung zur Kandidatur in Textform.

Die Kandidatinnen bestätigen mit ihrer Zustimmungserklärung nach S. 1 Nr. 6 die Richtigkeit der Daten nach S. 1 Nr. 2 bis 5 sowie ihre Zustimmung, auf den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. Bei einer Zustimmungserklärung in Textform müssen die Daten nach S. 1 Nr. 2 bis 5 angegeben werden. Eine Kandidatin darf nicht auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgenommen werden.

(7a) Führt eine Kandidatin anstatt ihres Vornamens einen anderen Rufnamen, soll der Wahlausschuss den Vornamen der Person nicht offenbaren und auf allen Wahlzetteln, Niederschriften und sonstigen Veröffentlichungen den Rufnamen benutzen.

(8) Mitglieder des Wahlausschusses, des Ältestenrats sowie die Wahlleiterinnen gemäß § 40 Absatz 2 Organisationssatzung und §17a dieser Wahl- und Abstimmungsordnung dürfen weder auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin geführt werden noch einen Wahlvorschlag vertreten.

(9) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen oder Zustimmungserklärungen nach Abs. 7 S. 1 Nr. 6 von Kandidatinnen ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

(10) Etwaige Mängel am Wahlvorschlag sind der Vertreterin des Wahlvorschlages unverzüglich, spätestens aber am Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist mitzuteilen. Danach besteht bis zum Beginn der Wahlausschusssitzung nach § 12 Absatz 1 die Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach Abs. 7 S. 1 Nr. 6 gilt nicht als Mangel im oberen Sinne; fehlende oder fehlerhafte Daten in einer Zustimmungserklärung führen nicht zum Fehlen einer Zustimmungserklärung. Diese können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgeholt werden.

§12 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Frühestens 48 Stunden, nachdem allen Vertreterinnen von Wahlvorschlägen, bei denen Mängel festgestellt worden waren, diese mitgeteilt worden sind, entscheidet der Wahlausschuss in einer Sitzung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,

  1. die nicht fristgerecht eingereicht wurden,
  2. die eine Bedingung enthalten,
  3. (gestrichen)
  4. welche die Reihenfolge oder die Zuordnung der Personendaten der Kandidatinnen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(3) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen Bewerber zu streichen

  1. die so unvollständig bezeichnet werden, dass Zweifel über ihre Person bestehen,
  2. die nicht wählbar sind,
  3. deren Zustimmungserklärung nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurde oder unter einer Bedingung eingegangen ist,
  4. deren Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge zurückgezogen wurde,
  5. die in mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgeführt sind.

(4) Überzählige Kandidatinnen werden in der Reihenfolge von hinten gestrichen.

(5) Die Beschlüsse und deren Begründungen sind in ein Protokoll aufzunehmen.

(6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Kandidatin gestrichen, so sind die getroffenen Entscheidungen der Vertreterin des Wahlvorschlages sowie der betroffenen Kandidatin unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Wahlausschuss bestimmt unter den Wahlvorschlägen zum Studierendenparlament per Losziehung eine Reihenfolge.

§13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulassung, spätestens jedoch am 14. Tag vor dem ersten Wahltag gemäß § 40 Abs. 3 Organisationssatzung bekannt. Die Bekanntmachung enthält:

  1. die zu wählenden Gremien sowie die Zahl der jeweils zu wählenden Mitglieder,
  2. die jeweils zugelassenen Wahlvorschläge; beim Studierendenparlament in der Reihenfolge nach § 12 Abs. 7.
  3. den Hinweis, dass nur mit den amtlichen Stimmzetteln des Wahlausschusses gewählt werden darf,
  4. den Hinweis auf die den Wahlberechtigten zur Verfügung stehenden Stimmen, bei der Wahl zum Studierendenparlament deren Auswirkungen entsprechend § 2 Abs. 2 S. 2 sowie den Hinweis auf die Kumulierbarkeit bzw. Panaschierbarkeit,
  5. den Wahlzeitraum sowie die Abstimmungszeiten,
  6. den Hinweis darauf, dass keine Bindung an ein bestimmtes Wahllokal besteht,
  7. den Hinweis darauf, dass Studentinnen ihre Wahlberechtigung gemäß § 18 Absatz 3 nachweisen müssen,
  8. den Hinweis darauf, wo die Wahl- und Abstimmungsordnung einzusehen ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht vor Ende der Wahl zu entfernen.

§14 Briefwahl

(1) Eine Wahlberechtigte erhält auf Antrag in Textform beim Wahlausschuss für die Wahl einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen, bestehend aus einem Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt ist, einem Wahlumschlag und einem Wahlbriefumschlag. Die Ausgabe der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen ist im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlumschlag und der Wahlbriefumschlag müssen als solcher gekennzeichnet sein. Weiter muss der Wahlbriefumschlag die Adresse der Wählerin als Absender und die Adresse des Wahlausschusses als Empfänger ausweisen. Die Briefwählerin trägt die Kosten der Übersendung. Sie ist hierauf hinzuweisen.

(3) Briefwahlunterlagen können frühestens am Tag der Bekanntmachung der Wahl und spätestens am 7. Tag (Eingang beim Wahlausschuss) vor dem ersten Wahltag beantragt werden.

(4) Bei der Briefwahl kennzeichnet die Wählerin ihren Stimmzettel und steckt ihn in den Wahlumschlag. Sie bestätigt auf dem Wahlschein durch Unterschrift, dass sie den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag.

(5) Der Wahlbrief ist an die vorgedruckte Anschrift des Wahlausschusses ausreichend frankiert zu übersenden oder persönlich beim Wahlausschuss abzugeben.

(5a) Der Wahlausschuss kann den Wahlberechtigten die Möglichkeit geben, bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben; in diesem Fall kann der Antrag auf Briefwahl auch noch nach Ablauf der Frist nach § 14 Absatz 3 erfolgen. Dabei ist Sorge zu tragen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Der Wahlausschuss nimmt sodann den Wahlbrief entgegen.

(6) Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief am letzten Wahltag bis spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Abstimmungszeit beim Wahlausschuss eingeht. Auf dem Wahlbriefumschlag ist der Tag des Eingangs, auf den am letzten Wahltag eingehenden Wahlbriefumschlägen zusätzlich die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Sind eingehende Wahlbriefe unverschlossen, so ist dies auf den Wahlbriefen zu vermerken.

(7) Die eingegangenen Wahlbriefe werden vom Wahlausschuss unter Verschluss ungeöffnet aufbewahrt.

(8) Wahlscheine und Wahlumschläge werden gezählt und die Wahlscheine mit den Eintragungen im Wählerinnenverzeichnis verglichen. Wurde von der Wählerin eine Stimmabgabe an der Urne vorgenommen, so ist ihr Wahlumschlag ungeöffnet zu vernichten.

(9) Die Auszählung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen erfolgt entsprechend der Auszählung einer Urne gemäß § 19. Haben weniger als zehn Wählerinnen ihre Stimme per Briefwahl abgegeben, so bestimmt der Wahlausschuss eine Urne, zu der die Stimmzettel aus der Briefwahl hinzugefügt werden.

§15 Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel enthält:

  1. die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrem Kennwort und den Kandidatinnen mit Vor- und Nachname und Studiengang; bei den Wahlen zu den Fachschaftsvorständen kann auf die Angabe des Studiengangs verzichtet werden. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge beim Studierendenparlament auf dem Stimmzettel entspricht der Reihenfolge gemäß §12 Absatz 7. Falls ein Rufname angegeben wurde, ist dieser anstatt des Vornamens zu verwenden.
  2. einen klar zu erkennenden Platz zum Eintragen der Stimmen durch die Wählerinnen,
  3. den Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Stimmen, bei der Wahl zum Studierendenparlament deren Auswirkungen entsprechend § 2 Abs. 2 S. 2 sowie den Hinweis auf die Kumulierbarkeit bzw. Panaschierbarkeit,
  4. den Hinweis darauf, dass der Stimmzettel vor dem Einwerfen mit dem Aufdruck nach innen zu falten ist,
  5. den Wahlzeitraum.

§16 Wahlurnen und Urnenbuch

(1) Der Wahlausschuss legt die Anzahl der Wahlurnen fest, versiegelt die Urnen und kennzeichnet sie eindeutig und deutlich sichtbar.

(2) Die Urnen sind so einzurichten, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Ende der Wahl entnommen werden können

(3) Die Urnen sind bis zur Auszählung durch Wahlhelferinnen zu beaufsichtigen oder unter Verschluss zu halten.

(4) Zu jeder Urne ist ein Urnenbuch zu führen. Dieses wird vom Wahlausschuss ausgegeben. In das Urnenbuch ist einzutragen:

  1. der volle Name der für die Urne verantwortlichen Wahlhelferin sowie den Zeitraum der Verantwortlichkeit,
  2. die Unterschrift der verantwortlichen Wahlhelferin als Bestätigung, dass sie die Vorschriften der Wahl- und Abstimmungsordnung kennt und danach handelt,
  3. der volle Name aller weiteren Wahlhelferinnen an der Urne,
  4. Zeitpunkt der Öffnung und Schließung der Urne,
  5. der Aufenthaltsort der Urne,
  6. jede während der Wahl festgestellte Unregelmäßigkeit, welche die Urne betrifft, mit dem Zeitpunkt der Feststellung, dem Namen der Feststellenden und der Beschreibung des Vorgangs,
  7. für jede Wählerin den Namen, die Matrikelnummer und die Wahlen an denen sie teilgenommen hat.

(5) Die Urnen dürfen das Gelände des KIT nicht verlassen; Ausnahmen regelt der Wahlausschuss.

(6) Wahllokale sind frühestens um 7:00 Uhr zu öffnen und spätestens um 20:00 Uhr zu schließen.

§17 Wahlhelferinnen

(1) Der Wahlausschuss bestellt Wahlhelferinnen zur Durchführung der Wahl. Der Wahlausschuss
belehrt die Wahlhelferinnen über ihre Pflichten.

(2) Die Wahlhelferinnen nehmen ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft wahr. Sie enthalten sich während der Ausübung ihres Amtes jeder parteilichen Betätigung. Dazu gehört auch das Tragen von Parteiabzeichen und -parolen.

§17a Wahlleiterinnen

(1) Der Wahlausschuss kann Wahlleiterinnen bestellen.

(2) Wahlleiterinnen sind für ein bestimmtes Wahllokal verantwortlich. Durch die Bestellung delegiert der Wahlausschuss Bestellung und Belehrung der Wahlhelferinnen für die Durchführung der Wahl in ihrem Wahllokal an die Wahlleiterinnen.

(3) Jede Fachschaftssitzung kann dem Wahlausschuss Wahlleiterinnen vorschlagen. Falls der Wahlausschuss diese nicht bestellt, ist dies dem jeweiligen Fachschaftsvorstand spätestens 7 Tage vor Beginn des Wahlzeitraums mit Begründung in Textform mitzuteilen.

§18 Wahlhandlung

(1) Jede Urne wird ständig von einer verantwortlichen Wahlhelferin sowie wenigstens einer weiteren Wahlhelferin betreut. Sind unter den Wahlhelferinnen Kandidatinnen für das Studierendenparlament, so müssen diese von unterschiedlichen Wahlvorschlägen stammen. Die Wahlhelferinnen sind für die Einhaltung der Wahl- und Abstimmungsordnung an diesem Wahllokal zuständig und dienen als Ansprechpartnerinnen für die Wählerinnen. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Auskunft verpflichtet.

(2) Jede Wahlberechtigte kann ihr Stimmrecht für jede Wahl nur einmal und persönlich wahrnehmen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(3) Die Wählerin weist sich durch Vorlage des Studierendenausweises oder eines Immatrikulationsnachweises zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus.

(4) Die Wahlhelferinnen nehmen die Daten der Wählerin in das Urnenbuch auf und geben dieser die entsprechenden Stimmzettel.

(5) Die Wahlhelferinnen sorgen für die Möglichkeit einer freien und geheimen Stimmabgabe, beispielsweise durch das Aufstellen von Wahlkabinen.

(6) Beim Einwurf der Stimmzettel markieren die Wahlhelferinnen im Urnenbuch sowie im Wählerinnenverzeichnis die Wahlen, an denen die Wählerin teilgenommen hat. Die Wählerin bestätigt ihre Stimmabgabe durch Unterschrift im Urnenbuch.

(7) Im Umkreis von fünfzehn Metern um Wahlurnen ist jede Beeinflussung der Wählerinnen untersagt; es dürfen nur vom Wahlausschuss genehmigte Informationen ausgelegt werden.

§19 Ende der Wahl, Auszählung

(1) Die Urnen und Urnenbücher sind nach Ende des Abstimmungszeitraums unverzüglich dem Wahlausschuss zu übergeben.

(2) Die Auszählung soll direkt nach Ende des Abstimmungszeitraums stattfinden und soll spätestens bis zum nächsten Montag nach Ende des Abstimmungszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Die Auszählung findet öffentlich für Mitglieder der Studierendenschaft statt.

(4) Der Wahlausschuss weist die Auszählhelferinnen ein und überwacht die Auszählung.

(5) Jede Urne wird von mindestens drei Auszählhelferinnen gezählt. Sind unter den Auszählhelferinnen Kandidatinnen für das Studierendenparlament, so  müssen diese von unterschiedlichen Wahlvorschlägen stammen. Auszählhelferinnen dürfen keine Urne auszählen, die sie während der Wahl als Wahlhelferin betreut haben.

(6) Die Stimmzettel werden der Urne entnommen und gezählt. Ihre Zahl muss mit der Summe der Vermerke im Urnenbuch übereinstimmen. Ergibt sich nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(7) Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit überprüft. Ungültige Stimmzettel werden getrennt aufbewahrt und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

(8) Ungültig und bei der Ermittlung der Wahlergebnisse nicht anzurechnen sind Stimmzettel,

  1. die in Inhalt, Form und Farbe von den bereitgestellten abweichen,
  2. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
  3. die mit Bemerkungen versehen sind, ein auf die Person der Wählenden hinweisendes Merkmal oder einen Vorbehalt enthalten,
  4. aus dem sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  5. deren Stimmverteilung nicht den Vorgaben gemäß § 2 entspricht; wird bei der Wahl zum Studierendenparlament mehr als eine Listenstimme abgegeben, so werden nur die nach § 2 Abs. 2 Nr. b) zu vergebenden Stimmen ungültig, die Gültigkeit der als Einzelstimmen vergebenen Stimmen bleibt davon unberührt.

(9) Für jede Urne wird eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält

  1. für jede Wahl einzeln die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  2. für jede Wahl die auf die einzelnen Kandidatinnen entfallenen Stimmen,
  3. für die Wahl zum Studierendenparlament für jeden der Wahlvorschläge die Summe der auf die einzelnen Kandidatinnen entfallenen Stimmen, sowie die Zahl der Enthaltungen,
  4. die Namen sowie die Unterschriften der Auszählungshelferinnen.

§20 Verteilung der Sitze und Mandate bei der Wahl zum Studierendenparlament

(1) Bei der Wahl zum Studierendenparlament werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze nach dem Sainte-Laguë-Verfahren verteilt. Haben mehrere Listen die gleiche 25. Höchstzahl so entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Die bei der Wahl zum Studierendenparlament auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Mandate werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidatinnen in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem Wahlvorschlag.

(3) Kandidatinnen, auf die kein Mandat entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen.

(4) Entfallen bei der Wahl zum Studierendenparlament auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Kandidatinnen vorhanden sind, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt.

§21 Besetzung der Fachschaftsvorstände

(1) Die Anzahl der Fachschaftssprecherinnen wird gemäß § 30 Absatz 3 der Organisationssatzung durch die Fachschaftsordnungen geregelt. Die Kandidatinnen mit den meisten Stimmen werden Fachschaftssprecherinnen und bilden den Fachschaftsvorstand.

(2) Kandidatinnen, welche nicht Teil des Fachschaftsvorstands werden, werden Ersatzleute in der Reihenfolge der von ihnen erziehlten Stimmenanzahl.

(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung auf dem Wahlvorschlag.

§22 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

(1) Der Wahlausschuss fertigt eine Wahlniederschrift an. Diese hat insbesondere zu enthalten:

  1. die Namen seiner Mitglieder,
  2. den Wahlzeitraum,
  3. Vermerke über gefasste Beschlüsse,
  4. die Beschlüsse und deren Begründungen über die Ablehnung von Wahlvorschlägen oder Kandidatinnen,
  5. die Gesamtzahl der Wahlberechtigten,
  6. für jede Wahl die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  7. für jede Wahl die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, der Enthaltungen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge bzw. Kandidatinnen entfallenen Stimmen
  8. die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Kandidatinnen und die Feststellung der Ersatzleute,
  9. die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.

(2) Mit der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist das Ergebnis festgestellt.

(3) Im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses übergibt der Wahlausschuss dem Ältestenrat alle entstandenen Wahlunterlagen. Das hat spätestens am 14. Tag nach Abschluss der Wahlauszählung zu erfolgen. Der Ältestenrat hat die Wahlunterlagen zwei Monate lang aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Vernichtung der Wahlunterlagen wird ausgesetzt, solange der Ältestenrat noch nicht über eine Anfechtung der Wahl entschieden hat.

(4) Der Vorstand und das Präsidium des Studierendenparlaments sind berechtigt, die Namen und E- Mailadressen der gewählten Kandidatinnen und Nachrückerinnen bis zum Ende der Amtszeit zu nutzen, um diese zu kontaktieren.

§23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Spätestens am 14. Tag nach Abschluss der Wahlauszählung gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis gemäß § 40 Absatz 3 Organisationssatzung bekannt. Die Bekanntmachung enthält:

  1. für jede Wahl die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. für jede Wahl die Zahl der Wählerinnen,
  3. für jede Wahl die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  4. für jede Wahl die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge bzw. Kandidatinnen entfallenen Stimmen,
  5. für jede Wahl den Prozentsatz der Wahlbeteiligung,
  6. bei der Wahl zum Studierendenparlament: die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Mandate,
  7. bei der Wahl zu den Fachschaftsvorständen: die Zusammensetzung des Fachschaftsvorstands.

(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die gewählten Kandidatinnen.

§24 Wahlanfechtung

Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann die Wahl nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 der Organisationssatzung anfechten.

§25 Berechnung der Fristen

Bei der Berechnung von Fristen werden alle Tage gezählt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so tritt an dessen Stelle bei Rückwärtsfristen der vorherige bzw. bei Vorwärtsfristen der nächste Werktag außer Samstag.

§26 Online-Wahlen

(1) Eine Online-Wahl findet anstelle einer Urnenwahl in außergewöhnlichen Lagen statt, in denen die vollständige Durchführung und Auszählung einer Urnenwahl, wie sie nach dieser Wahl- und Abstimmungsordnung vorgesehen ist, nicht möglich, verhältnismäßig, zumutbar oder zulässig ist, insbesondere wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dies verhindern, und das Studierendenparlament dies mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschließt.

(2) Im Falle von Online-Wahlen nach Abs. 1 gelten folgende Regelungen für die Briefwahl:

  1. die Briefwahlunterlagen können abweichend von § 14 Abs. 3 spätestens am 21. Tag (Eingang beim Wahlausschuss) vor dem ersten Wahltag beantragt werden,
  2. die Briefwahlunterlagen werden abweichend von § 14 Abs. 1 S. 1 postalisch den Antragstellenden zugestellt,
  3. die persönliche Abgabe nach § 14 Abs. 5 und die Regelungen nach § 14 Abs. 5a finden keine Anwendung.

(3) Bei einer Online-Wahl sind §§ 26 und 26a abweichend von anderen Regelungen in dieser Wahl- und Abstimmungsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden Regelungen keine Anwendung, die ihrer Natur und ihrem Regelungsinhalt nach im Rahmen der Durchführung einer Online-Wahl nicht umsetzbar sind. Das gilt insbesondere für § 7 Absatz 2 Nummer 9, § 13 Absatz 1 Nummern 3, 6 und 7, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 16, § 17a, § 18 Absätze 1 und 3 bis 7 und § 19 Absätze 1 und 3 bis 9.

(4) Der Wahlzeitraum besteht, abweichend von § 5 Absatz 2, aus mindestens sieben und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen. Beginn und Beendigung der Online-Wahl ist nur bei Anwesenheit durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form. Die Wahlberechtigten geben bei der Online-Wahl ihre Stimme in der Weise ab, dass sie für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, den jeweiligen elektronischen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet kennzeichnen. Die Authentifizierung der Wahlberechtigten erfolgt durch die der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellten Anmeldedaten des Benutzeraccounts als Zugangsdaten am Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend den im Wahlportal enthaltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei ist durch das verwendete elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die Wählerinnen zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für die Wählerinnen am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. Die elektronische Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Wahlausschuss bis zum Ablauf des Wahlzeitraums zugegangen ist. Dieses Verfahren zur Stimmabgabe ist in der Bekanntmachung der Wahl nach § 7 darzulegen.

(6) Nach Ende der Stimmeingabe darf das verwendete elektronische Wahlsystem keine Daten bezüglich der von der Wählerin abgegebenen Stimme in dem von ihr hierzu verwendeten Eingabegerät hinterlassen. Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden.

(7) Ist den Wahlberechtigten die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraums aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Wahlausschuss den Wahlzeitraum verlängern. Die Verlängerung muss allgemein bekanntgegeben werden.

(8) Werden während der Online-Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, kann der Wahlausschuss solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen; andernfalls ist die Wahl ohne Auszählung der Stimmen zu stoppen. Wird die Wahl fortgesetzt, sind die Störung und deren Dauer in der Niederschrift zu vermerken. Im Falle des Abbruchs der Wahl ist unverzüglich eine Wiederholung des Wahlvorgangs anzusetzen. Die Wiederholung muss allgemein bekanntgegeben werden.

§26a Technische Anforderungen an Online-Wahlsysteme

(1) Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards entspricht. Das System muss im Rahmen der aktuellen technischen Möglichkeiten die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Das Wählerinnenverzeichnis soll auf einem Server der Verfassten Studierendenschaft oder mit Einverständnis der Hochschule auf einem Server der Hochschule gespeichert sein.

(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe von zugelassenen Wählerinnen, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereichs der unbemerkte Verlust von Stimmen nicht möglich ist.

(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind.

(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. Außerdem müssen unbemerkte Veränderungen der Wahldaten verhindert werden. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerinnenverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.