Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)
Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche Form verwendet. Dabei ist jede andere Form impliziert. Die Geschlechtsdefinition obliegt jeder Person selbst.
Kapitel 1: Studierendenschaft
§ 1 Studierendenschaft
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Die immatrikulierten Studierenden einschließlich der immatrikulierten Doktorandinnen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Mitglieder) bilden gemäß § 65 Absatz 1 LHG die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft des KIT. Die Studierendenschaft arbeitet auf demokratischer Grundlage und wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
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Die Studierendenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Studierendenschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Studierendenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vermögen der Studierendenschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studierendenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an das KIT, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Aufgaben
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
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die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
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die Mitwirkung an den Aufgaben des KIT nach §§ 2 bis 7 LHG i. V. m. § 20 KITG,
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die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
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die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
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die Förderung der sportlichen und musischen Aktivitäten der Studierenden,
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die Pflege und der Ausbau der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
§ 3 Wahlen und Urabstimmungen
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Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen gemäß § 65a Abs. 2 LHG statt. Die Einhaltung dieser ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
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Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein Wahlausschuss, der nach den Bestimmungen der Wahl- und Abstimmungsordnung gewählt wird. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
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Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Auf die Bekanntmachung soll in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail über den Studierendenverteiler) hingewiesen werden.
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Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Urabstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses in Textform anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
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Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht.
§ 4 Organe der Studierendenschaft
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Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind
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die Vollversammlung,
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das Studierendenparlament,
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der Vorstand,
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der geschäftsführende Vorstand,
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der Ältestenrat,
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die Fachschaftenkonferenz,
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die Wahlausschüsse,
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der Finanzausschuss,
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die Vergabekommission der Notlagenhilfe,
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die Kontrollkommission der Notlagenhilfe und
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die Ehrenkommission.
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Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung kann ein Verfahren vorsehen wie die Sitzung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (u. a. Datenschutzgründe) oder zur Vermeidung erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder strategischer Nachteile die Öffentlichkeit ausschließen kann. Abweichend davon tagen die Organe nach Abs. 1 Nrn. 9 bis 11 grundsätzlich nicht öffentlich.
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Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
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den Ort und den Tag der Sitzung,
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die Namen der Sitzungsleitung und der anwesenden Mitglieder,
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den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
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die gefassten Beschlüsse,
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das Ergebnis von Wahlen.
Gäste können in die Anwesenheitsliste aufgenommen werden, die Geschäftsordnung kann dies vorschreiben. Die Protokolle sind unverzüglich zu veröffentlichen, Protokolle von nichtöffentlichen Sitzungen bzw. Teilen von Sitzungen werden nicht veröffentlicht. Die Geschäftsordnung kann eine vorherige Freigabe durch das Organ vorsehen.
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Zu öffentlichen Sitzungen ist mit Angabe von Zeit und Ort öffentlich einzuladen.
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Geschäftsordnungen sind zu veröffentlichen.
Kapitel 2: Urabstimmung
Die Urabstimmung entscheidet über grundlegende Fragen der Studierendenschaft. Sie kann über die Auflösung des Studierendenparlaments sowie über Änderungen der Organisationssatzung entscheiden.
§ 5 Aufgaben
§ 6 Stimmrecht
Jedes Mitglied ist bei der Urabstimmung stimmberechtigt.
§ 7 Zustandekommen
Die Urabstimmung findet statt
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auf Beschluss des Studierendenparlaments,
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auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen,
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auf Antrag von mindestens 3 % der Mitglieder; der Antrag ist schriftlich beim Ältestenrat einzureichen, der nach Überprüfung der Voraussetzungen unverzüglich die Wahl des Wahlausschusses einleitet.
§ 8 Organisation und Ablauf
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Findet gemäß § 7 eine Urabstimmung statt, so ist unverzüglich einen Wahlausschuss für die Durchführung der Urabstimmung zu wählen.
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Es gelten die Vorschriften des § 3. Darüber hinaus regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung weitere Einzelheiten.
§ 9 Beschlüsse
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Beschlüsse der Urabstimmung sind gültig und bindend für die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens ein Sechstel aller Mitglieder sowie die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zugestimmt haben.
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Die Urabstimmung entscheidet bei Änderungen der Organisationssatzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Beschlüsse der Urabstimmung heben widersprechende Beschlüsse der Vollversammlung und des Studierendenparlaments auf.
Kapitel 3: Vollversammlung
Die Vollversammlung ist ein beschließendes Organ der Studierendenschaft und dient der Information der Mitglieder. Die Vollversammlung kann nicht über Erlass und Änderung von Satzungen und des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beschließen.
§ 10 Aufgaben
§ 11 Stimm- und Antragsrecht
Jedes Mitglied ist auf der Vollversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Eine Vollversammlung findet statt auf Beschluss des Studierendenparlaments, auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen, auf Antrag von mindestens 2 % der Mitglieder; der Antrag ist schriftlich beim Ältestenrat einzureichen, der nach Überprüfung der Voraussetzungen unverzüglich die Einberufung der Vollversammlung einleitet. Die Organisation der Vollversammlung obliegt dem Ältestenrat; er kann den Vorstand damit beauftragen. Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluss oder Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die rechtzeitige Einladung nicht zulässt. Die Einladung zur Vollversammlung wird mit einer Frist von einer Woche entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgemacht. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss. Vollversammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder haben Rederecht. Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen werden. Zu Beginn der Vollversammlung wird ein Präsidium gewählt. Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf kein Mitglied des Ältestenrates angehören. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und drei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollversammlung verantwortlich. Das Protokoll der Vollversammlung ist binnen einer Woche fertigzustellen und dem Studierendenparlament vorzulegen. Das Studierendenparlament beschließt eine Geschäftsordnung für die Vollversammlung. Die Vollversammlung kann Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen. Beschlüsse der Vollversammlung sind gültig und wirksam, wenn 650 Mitglieder sowie die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zugestimmt haben. Erreicht ein Beschluss dieses Quorum nicht, so behandelt das Studierendenparlament diesen auf seiner nächsten Sitzung. Beschlüsse der Vollversammlung heben widersprechende Beschlüsse des Studierendenparlaments auf. Beschlüsse der Vollversammlung sind ausgesetzt, sobald eine Urabstimmung dazu beantragt ist.
§ 12 Zustandekommen
§ 13 Organisation und Ablauf
§ 14 Beschlüsse
Kapitel 4: Studierendenparlament
Das Studierendenparlament ist das beschließende Organ der Studierendenschaft; es ist das legislative Organ gemäß § 65 a Absatz 3 Satz 2 LHG. Das Studierendenparlament ist insbesondere zuständig für des Vorstands, des Ältestenrats, der Wahlausschüsse nach Maßgabe der Wahl- und Abstimmungsordnung, von Mitgliedern des Finanzauschuss, der Vergabekommission der Notlagenhilfe, der Kontrollkommission der Notlagenhilfe und von Mitgliedern der Ehrenkommission, des Vorstands und der Vergabekommission der Notlagenhilfe, auf zentraler Ebene des KIT und in Gremien zur Vernetzung mit anderen Studierendenschaften oder Hochschulen, die Aufstellung des Wahlvorschlags der Verfassten Studierendenschaft für den KIT-Senat unter Beteiligung der Fachschaftenkonferenz, den Erlass und die Änderung von Satzungen, der Vollversammlung und des Ältestenrats auf dessen Vorschlag, den Beschluss über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Studierendenschaft, die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO), den Beschluss über alle sonstigen Maßnahmen, welche die Studierendenschaft langfristig finanziell belasten, die Selbstauflösung des Studierendenparlaments und den Zusammenschluss mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen. Das Studierendenparlament wählt die beiden Gäste der Verfassten Studierendenschaft im KIT-Senat gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 der Gemeinsamen Satzung des KIT, diese dürfen keine KIT-Senatsmitglieder sein. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Amtszeit der studentischen Mitglieder des KIT-Senats.
§ 15 Aufgaben
§ 16 Zusammensetzung, Wahl
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Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten, die von den Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar gewählt werden. Es gelten die Vorschriften des § 3. Darüber hinaus regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung weitere Einzelheiten.
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Eine Abgeordnete scheidet aus
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am Ende der Amtsperiode,
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durch Exmatrikulation,
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durch Rücktritt; dieser ist dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
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durch automatischen Ausschluss bei
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zweimaliger unentschuldigter Abwesenheit insgesamt oder
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fünfmaliger Abwesenheit bei ordentlichen Sitzungen insgesamt; die Feststellung der Anwesenheit erfolgt durch das Präsidium des Studierendenparlaments; liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen; nachgerückte Abgeordnete verlieren in diesem Fall wieder ihren Sitz; näheres regelt die Geschäftsordnung.
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Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
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Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September. Im Falle einer Auflösung des Studierendenparlaments endet die Amtsperiode des bisherigen Studierendenparlaments und beginnt die Amtsperiode des neuen Studierendenparlaments mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses für das neue Studierendenparlament.
Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. So lange das Studierendenparlament sich keine Geschäftsordnung gegeben hat gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der vorherigen Amtsperiode. Das Studierendenparlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und zwei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft Informationsrecht im Rahmen der Aufgaben nach § 15. Uneingeschränkt antragsberechtigt in Sitzungen des Studierendenparlaments sind die Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz, die Organe der Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1, die Fachschaftsvorstände. Die Geschäftsordnung kann darüber hinausgehende Antragsberechtigungen regeln. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Beschlussvorschläge einzureichen. Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden. Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen. Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung nach Maßgabe von Abs. 6 a zulässig. (6a) Verhinderte Abgeordnete können sich bei einer Sitzung durch eine andere Person vertreten lassen, die auf dem selben Wahlvorschlag zur Wahl stand, indem sie ihre Vertretung bei ihrer Entschuldigung an das Präsidium benennen. Eine Person kann nicht mehrere Abgeordnete vertreten; Abgeordnete können eine andere Abgeordnete vertreten. Die Vertretungen nehmen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten der vertretenen Abgeordneten wahr; sie werden bei der Berechnung von Quoren als Abgeordnete mitberechnet. Eine vertretene Abgeordnete gilt im Bezug auf das automatische Ausscheiden als entschuldigt abwesend. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind in Textform an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden. Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Der Vorstand hat das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem er die Unterlagen in seinen Räumen zur Einsicht vorlegt. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so Bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Personen. Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend sind. Wird zu Beginn oder während der Sitzung festgestellt, dass das Studierendenparlament nicht beschlussfähig ist, so wird die Sitzung vertagt. Das Studierendenparlament ist auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte, unbeschadet Absatz 2, beschlussfähig. Für folgende Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten des Studierendenparlaments erforderlich Erlass und Änderung von Satzungen, Studierendenparlament, Vollversammlung und Ältestenrat, Selbstauflösung des Studierendenparlaments und Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz nach § 32 Absatz 2.
§ 17 Organisation und Ablauf
§ 18 Beschlüsse
Kapitel 5: Vorstand
Der Vorstand ist ein ausführendes Organ der Studierendenschaft. Er ist für alle laufenden Geschäfte der Studierendenschaft verantwortlich, sofern diese nicht explizit zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören. Der Vorstand arbeitet in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, geschäftsführendem Vorstand, Vollversammlung und Urabstimmung. Er ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person (Vertreterin), die gemäß § 65a Abs. 6 S. 2 LHG mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilnimmt. Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft in der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften nach § 65a Abs. 8 LHG. Er kann die Vertretung an Mitglieder der Studierendenschaft delegieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Beschlussvorschläge für die Sitzung des Vorstands einzureichen. Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Referaten Vorsitz, Finanzen, Inneres, Hochschulgruppen, Soziales, Chancengleichheit und Internationales. Das Studierendenparlament kann mit absoluter Mehrheit weitere Referate einrichten oder auflösen und die Bezeichnung der Referate nach S. 1 ändern. Jedes Referat besteht zumindest aus einer hauptverantwortlichen Referentin. Das Studierendenparlament kann die Zahl der Mitglieder der Referate festlegen. Die hauptverantwortliche Referentin ist für die Arbeit innerhalb des Referats verantwortlich und koordiniert dessen Arbeit. Das Studierendenparlament kann die Hauptverantwortung innerhalb eines Referats mit absoluter Mehrheit ändern. Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch geheime Wahl in getrennten Wahlgängen mit Mitgliedern der Studierendenschaft. Dabei wird zunächst die hauptverantwortliche Referentin gewählt und dann ggf. die weiteren Referentinnen in einem weiteren Wahlgang. Der Vorstand ist im Amt, wenn die Referate Vorsitz und Finanzen jeweils mit einer hauptverantwortlichen Referentin besetzt sind. Die hauptverantwortliche Referentin im Referat Vorsitz ist die Vorsitzende des Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, welche die Vorsitzende im Falle einer Verhinderung vertritt. Ist die Vorsitzende verhindert und keine stellvertretende Vorsitzende vorhanden, wird sie durch die hauptverantwortliche Referentin im Referat Finanzen vertreten. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen. Die Vorstandsmitglieder scheiden aus wenn ein neuer Vorstand nach Abs. 3 im Amt ist, durch Exmatrikulation, durch Rücktritt; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands, bzw. im Falle eines Rücktritts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen, durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit des Studierendenparlaments. Ist ein Referat nicht vollständig besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch. In das Referat Chancengleichheit sollen mindestens zwei Personen gewählt werden. Mindestens eine Person im Referat Chancengleichheit muss eine nicht-männliche Person sein.
§ 19 Aufgaben
§ 20 Zusammensetzung, Wahl
§ 20a geschäftsführender Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand ist das exekutive Kollegialorgan gemäß § 65a Abs. 3 S. 3 LHG.
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Den geschäftsführenden Vorstand bilden
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die Vorsitzende des Vorstands,
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die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2,
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die Finanzreferentinnen im Sinne der Finanzordnung und
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weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
Mit dem Verlust ihres Amtes scheiden Mitglieder nach S. 1 Nrn. 1 bis 3 aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand scheiden gewählte Mitglieder nach S. 1 Nr. 4 ebenfalls aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands darf 12 nicht überschreiten.
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Die Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertritt die Studierendenschaft nach § 65a Abs. 3 S. 4 LHG.
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Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:
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die Bestellung einer Beauftragten für den Haushalt nach § 65b Abs. 2 S. 1 LHG,
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die hochschulöffentliche Bekanntmachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung nach § 65b Abs. 3 S. 4 LHG,
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weitere durch Gesetz dem exekutiven Organ nach § 65a Abs. 3 S. 3 übertragene Aufgaben.
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Der geschäftsführende Vorstand tagt während einer laufenden Vorstandssitzung. Die Beratungen des geschäftsführenden Vorstands werden im Protokoll der Sitzung des Vorstands dokumentiert.
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Der geschäftsführende Vorstand lässt sich bei seiner Arbeit vom Vorstand beraten. Mitglieder des Vorstands haben bei Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte wie Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Vor Umlaufverfahren des geschäftsführenden Vorstands sollen die Mitglieder des Vorstands Gelegenheit zur Beratung haben.
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Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, diese gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus.
§ 21 erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand gewählt; sie können einem Referat zugeordnet werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands scheiden aus
mit Ende der Amtszeit des Vorstands,
durch Exmatrikulation,
durch Rücktritt,
durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit und
durch Wahl in den Vorstand.
Kapitel 6: Ältestenrat
Der Ältestenrat ist die Schlichtungskommission gemäß § 65 a Absatz 9 LHG. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben: Feststellung von Verstößen gegen die Organisationssatzung oder weiterer Satzungen, Entgegennahme und Prüfung eines Antrags auf Urabstimmung gemäß § 7 Nummer 3 oder Vollversammlung gemäß § 12 Nummer 3, Organisation einer Vollversammlung gemäß § 13, Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung gemäß § 3 Absatz 4, Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4, Prüfung von Satzungen und Fachschaftsordnungen gemäß § 47 Abs. 2, Beantwortung von Anfragen zur Satzungsauslegung. Der Ältestenrat ist die entscheidende Instanz zur Satzungsauslegung. Er wirkt darauf hin, dass die Studierendenschaft und ihre Organe ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und anderen Vorschriften erfüllen. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte entscheidet der Ältestenrat ausschließlich nach § 48 Abs. 2. Der Ältestenrat tagt mindestens einmal pro Monat. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Dem Studierendenparlament sind Protokolle der Sitzungen vorzulegen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll ihm für Rückfragen zur Verfügung stehen. Die Mitglieder des Ältestenrates haben in der Studierendenschaft Informationsrecht im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1. Eingaben an den Ältestenrat können an ein beliebiges Mitglied gerichtet werden. Das Mitglied hält das Eingangsdatum fest und hat die Behandlung in der nächsten Sitzung zu veranlassen. Über das Ergebnis ist die Eingebende zu unterrichten. Auf Wunsch der Eingebenden darf das entgegennehmende Ältestenratsmitglied ihre Identität nicht weitergeben. Satz 4 gilt nicht bei Eingaben, bei denen dies der Sache nach nicht möglich ist. Bei Eingaben, die von mehrere Personen einzureichen sind, kann die Weitergabe der Identität an den gesamten Ältestenrat aufgrund von Satz 4 nicht ausgeschlossen werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft.
§ 23 Aufgaben
§ 24 Zusammensetzung
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Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Studierendenparlament auf ein Jahr gewählt. Die Amtszeit von 3 Mitgliedern beginnt am 1. Oktober und von 2 Mitgliedern am 1. April.
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Die Mitglieder des Ältestenrats sollen über umfangreiche Erfahrung in Organen der Studierendenschaft verfügen.
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Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen zugleich nicht
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Mitglied des Studierendenparlaments,
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Mitglied des Vorstands,
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Mitglied eines Wahlausschusses,
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Mitglied der Vergabekommission der Notlagenhilfe,
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Fachschaftssprecherin,
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Fachschaftsfinanzerin bzw. stellvertretende Fachschaftsfinanzerin oder
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Vertreterin in der Fachschaftenkonferenz
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sein oder für das Studierendenparlament oder als Fachschaftssprecherin kandidieren.
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Mitglieder des Ältestenrats scheiden aus
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am Ende ihrer Amtszeit,
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durch Exmatrikulation,
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durch Rücktritt; dieser ist der Vorsitzenden des Ältestenrats bzw. im Falle eines Rücktritts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Ältestenrats, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
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durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die Feststellung erfolgt durch die Vorsitzende des Ältestenrats. Im Falle der Vorsitzenden sind alle weiteren Mitglieder des Ältestenrats berechtigt und verpflichtet, den automatischen Ausschluss der Vorsitzenden festzustellen,
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mit Entstehen einer Unvereinbarkeit nach Abs. 3.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.
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§ 25 Organisation
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Der Ältestenrat wählt sich seine Vorsitzende aus seiner Mitte.
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Der Ältestenrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Studierendenparlament eine Geschäftsordnung.
Stellt der Ältestenrat die Satzungswidrigkeit eines Beschlusses fest, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist in Textform zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen. Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst er die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden. Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament, entscheidet der Ältestenrat, ob die Fehltermine und ggf. das Fehlen von Entschuldigungen von der Abgeordneten zu vertreten ist. Der Abgeordneten ist davor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fehltermine und ggf. fehlende Entschuldigungen, die nicht durch die Abgeordnete zu vertreten sind, werden für das automatische Aussscheiden nicht mehr gezählt. Die Entscheidung ist dem Präsidium des Studierendenparlaments mitzuteilen. Stellt der Ältestenrat die Satzungswidrigkeit einer Maßnahme fest, so veranlasst er die zur Behebung des Verstoßes erforderlichen Tätigkeiten. In der Regel ist der vor der Maßnahme herrschende Zustand wiederherzustellen. Stellt der Ältestenrat Widersprüche zwischen Satzungen oder zwischen einer Satzung und höherrangigem Recht fest, so erklärt der Ältestenrat den betroffenen Teil der Satzung für ungültig und erlässt eine Übergangslösung. Der Ältestenrat setzt dem Studierendenparlament eine angemessene Frist für die Behebung der Widerspruchs. Ist die gesetzte Frist verstrichen, kann der Ältestenrat die betroffene Satzung vollständig für ungültig erklären; dies ist amtlich bekanntzumachen.
§ 26 Beschlüsse
Kapitel 7: Fachschaften
Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 2 auf Fakultätsebene wahr.
§ 27 Aufgaben
§ 28 Gliederung, Mitgliedschaft
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Die Mitglieder gem. § 1, die einer Fakultät angehören, bilden pro Fakultät eine Fachschaft.
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Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten durch Fachschaftsordnungen selbst. Diese werden nach dem Beschluss der Fachschaftsversammlung durch das Studierendenparlament als Satzung beschlossen.
§ 29 Organe
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Organe der Fachschaft sind
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der Fachschaftsvorstand,
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die Fachschaftsversammlung,
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die Fachschaftssitzung.
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Die Fachschaftsordnung kann abweichende Bezeichnungen für die Organe sowie weitere Organe vorsehen. Ferner können Fachschaften in gemeinsamen Fachschaftsordnungen gemeinsame Fachschaftsorgane vorsehen.
§ 30 Fachschaftsvorstand
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Der Fachschaftsvorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Näheres regelt die Fachschaftsordnung.
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Der Fachschaftsvorstand besteht aus den Fachschaftssprecherinnen. Die Fachschaftssprecherinnen werden durch allgemeine, freie, gleiche, geheime und direkte Wahl nach dem Grundsatz der Persönlichkeitswahl gewählt. Die Amtsperiode des Fachschaftsvorstandes beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September. Es gelten die Vorschriften des § 3. Näheres bestimmt die Wahl- und Abstimmungsordnung.
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Die Anzahl der Fachschaftssprecherinnen wird unter Beachtung der Anzahl der Studierenden in der Fachschaftsordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens acht.
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Eine Fachschaftssprecherin scheidet aus dem Amt
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am Ende der Amtsperiode,
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durch Exmatrikulation,
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durch Rücktritt; dieser ist den weiteren Fachschaftssprecherinnen der jeweiligen Fachschaft und dem Präsidium der Fachschaftenkonferenz in Textform mitzuteilen.,
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bei Wahl eines neuen Vorstandes nach § 31 Absatz 5.
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Bei Ausscheiden einer Fachschaftssprecherin rückt die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach. Steht keine Kandidatin mehr zur Verfügung, bleibt das Amt unbesetzt. Gibt es nur eine Fachschaftssprecherin, ist eine Fachschaftsversammlung von der noch verbleibenden Fachschaftssprecherin innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit einzuberufen, um über Neuwahlen zu entscheiden. Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, nehmen, sofern die Fachschaftsordnung nichts Abweichendes regelt, die studentischen KIT-Fakultätsratsmitglieder kommissarisch die Aufgaben des Fachschaftsvorstands und berufen innerhalb von 2 Wochen eine Fachschaftsversammlung ein, um Neuwahlen vorzubereiten.
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Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder dem Fachschaftsvorstand angehören.
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Der Fachschaftsvorstand kann eine Person wählen, die gemäß § 65a Abs. 6 S. 2 LHG mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnimmt. Außerdem wählt der Fachschaftsvorstand den Gast im Bereichsrat gemäß § 6 Abs. 9 der Gemeinsamen Satzung des KIT, sofern die Fachschaft nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Mitglied repräsentiert ist. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Amtszeit des stimmberechtigten studentischen Mitglieds des Bereichsrats.
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Jedes Fachschaftsmitglied hat das Recht, Beschlussvorschläge für die Sitzung des Fachschaftsvorstands einzureichen.
§ 31 Fachschaftsversammlung
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Die Fachschaftsversammlung ist das höchste beschließende Organ der Fachschaft.
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Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
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Die Fachschaftsversammlung wird vom Fachschaftsvorstand einberufen. Dies erfolgt mindestens einmal pro Semester sowie auf Antrag von 1 %, jedoch mindestens 15 Fachschaftsmitgliedern. Bei der Einberufung muss eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Fachschaftsordnung hat Regelungen zu Fristen und Bekanntmachungen zu treffen.
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Die Fachschaftsversammlung kann Kompetenzen an andere Organe der Fachschaft übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar
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Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung,
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Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft oder gemeinsamer Haushaltsplan mehrerer Fachschaften gem. §31 Absatz 6,
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Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß Absatz 5,
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(weggefallen)
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Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gemäß § 11 Absatz 4 der Wahl- und Abstimmungsordnung, sofern nicht abweichend nach § 11 Absatz 4a der Wahl- und Abstimmungsordnung verfahren wird. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.
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Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands einleiten. Daraufhin ist unverzüglich nach Maßgabe der Wahl- und Abstimmungsordnung eine Wahl durchzuführen. Die Amtsperiode des bisherigen Fachschaftsvorstands endet und die Amtsperiode des neuen Fachschaftsvorstands beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses für den neuen Fachschaftsvorstand.
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Die Fachschaftsversammlung kann mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit die gemeinsame Haushaltsführung mit anderen Fachschaften beschließen. In diesem Fall wird ein gemeinsamer Fachschaftshaushaltsplan beschlossen. Die beteiligten Fachschaften müssen diesen auf ihrer jeweiligen Fachschaftsversammlung mit relativen Mehrheiten beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 31a Fachschaftssitzung
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Die Fachschaftssitzung ist ein beschließendes Organ der Fachschaft für das Tagesgeschäft.
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Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftssitzung stimm- und antragsberechtigt.
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Näheres regelt die jeweilige Fachschaftsordnung
Kapitel 8: Fachschaftenkonferenz
Die Fachschaftenkonferenz ist ein Organ der Studierendenschaft. Sie vertritt die Interessen der Fachschaften. Die Fachschaftenkonferenz kann mit absoluter Mehrheit Veto gegen Beschlüsse des Studierendenparlaments einlegen, dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gegenüber der Fachschaftenkonferenz erfolgen. Der Bekanntgabe ist die Veröffentlichung des Protokolls gleichgestellt. Durch Einlegen des Vetos wird der Beschluss des Studierendenparlaments aufgehoben. Das Studierendenparlament kann ein Veto mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten aufheben. Abweichend von Absatz 2 kann das Studierendenparlament ein Veto nicht aufheben, sofern der Beschluss eine Änderung der §§ 27 bis 34 sowie § 37 Absatz 4 dieser Satzung beinhaltet. Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2.
§ 32 Aufgaben
§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
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Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung einzeln bestätigt werden. Mitglieder des Fachschaftsvorstands sind gewählten Vertreterinnen gleichgestellt.
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Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden der jeweiligen Fakultät. Die Verteilung orientiert sich am Quadratwurzelgesetz von Penrose. Es werden 50 Stimmen (Stimmenfaktor) anteilmäßig verteilt, indem die Quadratwurzel der Studierendenanzahl der einzelnen Fakultäten durch die Summe der Quadratwurzeln der Studierenden aller Fakultäten geteilt und anschließend mit dem Stimmenfaktor multipliziert wird. Nicht ganzzahlige Stimmenzahlen werden kaufmännisch gerundet. Gegebenenfalls muss der Stimmenfaktor iterativ angepasst werden, damit exakt 50 Stimmen vergeben werden. Die Verteilung der Stimmen in der Fachschaftenkonferenz muss mindestens einmal pro Semester anhand der neuen Studierendenzahlen angepasst werden. Wann die Stimmenzahlen aktualisiert werden, regelt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.
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Die Mindeststimmenzahl einer Fachschaft beträgt drei Stimmen. Sollte eine Fachschaft nach Absatz 3 weniger als drei Stimmen erhalten, so wird ihre Stimmenzahl auf die Mindeststimmenzahl angehoben. Die vorherige Gesamtstimmenzahl von 50 Stimmen wird um diese so entstandenen Zusatzstimmen angehoben.
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Die Amtszeit von Vertretern endet mit Rücktritt, Abwahl oder Exmatrikulation.
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Abstimmungen in der FSK erfolgen mit Fachschaftsstimmen, § 41 gilt entsprechend.
Die Fachschaftenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Antragsberechtigt sind die Vertreterinnen der Fachschaften gemäß § 33 Absatz 1, die Fachschaftsvorstände, die Fachschaftssitzungen, die Fachschaftsversammlungen, der Vorstand der Studierendenschaft, die Mitglieder des Vorstands der Studierendenschaft, das Studierendenparlament, der Ältestenrat, der Finanzausschuss. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht Beschlussvorschläge einzureichen. Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Eine Vertreterin des Vorstands soll mit beratenden Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
§ 34 Organisation
Kapitel 9: Arbeitskreise und Hochschulgruppen
§ 35 Arbeitskreise
Arbeitskreise der Studierendenschaft dienen der langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2. Das Studierendenparlament setzt Arbeitskreise ein und löst sie auf. Arbeitskreise sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig, mindestens jährlich über ihre Arbeit. Jeder Arbeitskreis meldet dem Präsidium des Studierendenparlaments eine Ansprechperson.
§ 36 Hochschulgruppen
Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung.
Kapitel 10: Haushalt und Notlagenhilfe
§ 37 Haushalts- und Wirtschaftsführung
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Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Verfassten Studierendenschaft.
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Das Haushaltsjahr der Verfassten Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März.
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Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung als Satzungen.
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Die Fachschaften haben ein Anrecht auf angemessene und notwendige Mittelausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4a) Gemäß § 65a Abs. 5 S. 3 LHG müssen die Beiträge der immatrikulierten Promovierenden für deren Belange verwendet, getrennt verwaltet und in Abstimmung mit den Promovierendenkonventen vergeben werden.
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Der Vorstand legt nach Abschluss eines Haushaltsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Jahresrechnung vor.
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Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung werden veröffentlicht.
§ 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan
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Das Studierendenparlament beschließt einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands.
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(weggefallen)
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Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn ein entsprechender Nachtragshaushaltsplan beschlossen wurde. Ausnahmen regelt die Finanzordnung.
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Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Präsidiums des KIT.
§ 38a Notlagenhilfe
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Die Studierendenschaft vergibt in sozialen Härtefällen und Notlagen eine Notlagenhilfe an einzelne Mitglieder. Näheres regelt eine Satzung.
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Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens jedoch 1,50 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt.
§ 39 Finanzauschuss
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Der Finanzausschuss prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verfassten Studierendenschaft. Es erfolgt mindestens eine Prüfung im Semester; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Finanzreferat, dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz zu berichten. Die Mitglieder des Finanzausschusses haben ein Informationsrecht zu allen Angelegenheiten mit Bezug zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.
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Der Finanzausschuss besteht aus drei durch das Studierendenparlament und zwei durch die Fachschaftenkonferenz gewählten Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
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Näheres regelt die Finanzordnung.
Kapitel 11: Verfahren in Gremien
§ 40 (weggefallen)
§ 41 Abstimmungen
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In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Folgende Abweichungen von dieser Regel können in Satzungen oder Geschäftsordnungen vorgesehen sein:
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Absolute Mehrheit, d. h. mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Stimmberechtigten,
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Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen,
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Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der Anzahl der Stimmberechtigten.
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Einfache Zweidrittelmehrheit, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme.
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Einstimmigkeit, d.h. es gibt keine Nein-Stimmen.
Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.
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Abstimmungen in Sitzungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einer stimmberechtigten Person gefordert wird.
§ 42 Umlaufabstimmungen
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Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss, über den ohne Sitzung im Wege der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation abgestimmt wurde (Umlaufabstimmung).
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Eine Umlaufabstimmung ist zulässig, wenn der Beschluss nicht bis zu nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, und
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die Geschäftsordnung des Organs dies vorsieht oder
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eine Notsituation nach § 44 Abs. 2 festgestellt wurde.
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Zur Bestimmung der Abstimmungsleitung sind die Regelungen zur Sitzungsleitung sinngemäß anzuwenden. Zur Bestimmung der Beschlussfähigkeit tritt die Anzahl der Teilnehmenden an Stelle der Anzahl der Anwesenden.
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Die Abstimmungsleitung startet die Umlaufabstimmung durch Übersendung der Beschlussvorlage an die Organmitglieder. Dabei setzt die Abstimmungsleitung eine Antwortfrist fest, die in der Regel mindestens 48 Stunden beträgt. Die Frist darf 24 Stunden nur mit Zustimmung aller Stimmberechtigten unterschreiten.
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Die Teilnehmenden haben ihre Stimme an alle Stimmberechtigten zu senden. Abweichend von Satz 1 ist bei mehr als 10 Stimmberechtigten die Stimme stattdessen an die Abstimmungsleitung zu senden; diese hat die Stimmabgaben allen Stimmberechtigten zur Verfügung zu stellen.
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Abweichend von Abs. 5 ist die Verwendung von technischen Lösungen zur Abstimmung zulässig, soweit diese
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von allen Stimmberechtigten genutzt werden können,
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die Stimmabgabe aller Teilnehmenden für alle Stimmberechtigten ersichtlich ist,
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eine Stimmabgabe geändert werden kann,
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die Tatsache und der Zeitpunkt der Änderung einer Stimmabgabe ersichtlich ist und
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die Stimme nicht nach der Abstimmungsfrist geändert werden kann.
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Den Organmitgliedern ist Gelegenheit zur Beratung über die Beschlussvorlage zu bieten.
§ 43 Online-Sitzungen
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Eine Online-Sitzung ist eine Sitzung eines Organs ohne physische Anwesenheit, wobei die Teilnehmer sich durch Sprachfernübertragung verständigen.
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Die Durchführung einer Sitzung als Online-Sitzung ist zulässig wenn
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die Geschäftsordnung des Organs dies vorsieht oder,
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eine Notsituation nach § 44 Abs. 2 festgestellt wurde.
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Abstimmungen sind so durchzuführen, dass die Stimme jedes Mitglieds des Gremiums für alle Anwesenden ersichtlich ist. Geheime Abstimmungen sind nicht zulässig.
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Bei einer Online-Sitzung anwesend ist, wer Redebeiträge verfolgen, eigene Redebeiträge halten und an Abstimmungen teilnehmen kann.
§ 44 Notsituationen
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Eine Notsituation ist eine aussergewöhnliche Lage in der Präsenzsitzungen nicht nur kurzzeitig nicht möglich sind.
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Der Vorstand der Studierendenschaft stellt das Vorliegen einer Notsituation bei Vorliegen der Vorraussetzungen durch Beschluss fest. Liegen die Vorraussetzungen nicht mehr vor, so stellt er das Ende der Notsituation fest.
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In einer Notsituation kann das für die Wahl zuständige Organ die Amtszeiten der Gewählten durch Beschluss verlängern. § 41 Abs. 2 gilt nicht in Notsituationen; stattdessen soll das Abstimmungsverfahren ermöglichen, dass das Abstimmverhalten einzelner Personen einem möglichst kleinen Personenkreis bekannt wird.
§ 45 Amtszeiten
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Sofern diese oder weitere Satzungen der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen, beginnt eine Amtszeit mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch die gewählte Kandidatin.
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Falls das Amt nach der Wahl eine Bestätigung durch ein anderes Gremium vorsieht, beginnt die Amtszeit frühestens mit dieser Bestätigung.
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Aus einem Amt scheidet eine Person durch Tod, durch Verlust der Voraussetzungen für das jeweilige Amt oder durch Rücktritt aus. Weiteres ist für jedes Amt an entsprechender Stelle geregelt.
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Aufgrund von Exmatrikulation scheidet, bei unmittelbar ohne zeitliche Lücke folgender Immatrikulation, aus einem Amt nur aus, wer nach der erneuten Immatrikulation nicht mehr die Voraussetzungen für das Amt erfüllt.
§ 46 Reihung von Personen
Ist eine Reihung im Rahmen einer Satzung oder Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft innerhalb einer Personengruppe innerhalb eines Organs erforderlich, ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, die Person höher gereiht, bei der:
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das Datum der letzten Wahl in das Organ früher war (Wahldatum),
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bei gleichem Wahldatum das Datum der ersten Wahl in das Organ früher war (Dienstalter) und
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bei gleichem Dienstalter der Nachname in alphabetischer Reihenfolge zuerst steht.
Ergibt sich anhand dieser Kriterien keine Reihung, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsitzenden des Organs oder, sofern nicht vorhanden, durch die Hand der Vorsitzenden des Vorstands.
Kapitel 12: Satzungen und Verwaltungsverfahren
§ 47 Satzungen
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Zentrale Satzungen haben Vorrang vor Fachschaftsordnungen. Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen.
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Der Beschluss einer Satzung durch das Studierendenparlament muss dem Ältestenrat und der Fachschaftenkonferenz und soll dem Vorstand mitgeteilt werden. Sofern binnen einer Woche nach der Mitteilung kein Widerspruch durch ein Mitglied des Ältestenrats oder eine Vertreterin in der Fachschaftenkonferenz erfolgt, kann die Satzung zur Genehmigung und anschließenden Bekanntmachung dem Präsidium des KIT vorgelegt werden. Ergeht ein Widerspruch, hat sich das jeweilige Organ unverzüglich mit der Satzung zu befassen und über die Zulässigkeit der Satzung bzw. ein Veto gegen die Satzung zu entscheiden.
§ 48 Verwaltungsakte
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Durch die Studierendenschaft erlassene Verwaltungsakte unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg.
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Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, denen das erlassende Gremium nicht abhilft, entscheidet der Ältestenrat, sofern in einer Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.