Einordnung des Urteils des BVG zur Dritten Option
Bisher gab es in Deutschland juristisch 2 Geschlechter. Weiblich, männlich. Und keins. Wenn eine Person intersexuell ist, durfte der Eintrag in der Geburtsurkunde frei gelassen werden. Das war als Konstrukt vor allem eins: gut gemeint. Wo die Intention war, der Realität, in der Körper nicht immer exakt dem einen oder dem anderen entsprechen, näher gekommen werden sollte, führte das oft an anderen Stellen zu mehr statt weniger Hürden. Ein leerer Eintrag ist eben ein Eintrag und dann doch irgendwie keiner. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 10. Oktober klar gemacht, dass die aktuelle Regelung diskriminierend und damit verfassungswidrig ist. Die ausführliche Begründung wurde heute veröffentlicht und ist unter [0] nachzulesen.
Das Referat für Chancengleichheit des AStA am KIT begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. Das im Grundgesetz garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit macht keinen Halt vor dem Geschlecht der jeweiligen Person. Als Grundrecht gilt es und muss für alle und vollumfänglich gelten, auch und gerade für Personen, die weder männlich noch weiblich sind - und das jenseits jeglicher Diagnose oder amtlicher Bestätigung. Aus dieser Überzeugung heraus haben bereits letztes Jahr einige Studierende am KIT die Demo mit der symbolischen Einreichung der Klage am Bundesverfassungsgericht begleitet. Umso mehr freuen wir uns, dass Vanja und der dritte Option e.V. hier Recht bekommen haben.
Mit dem Urteil räumte das Gericht dem Bundestag eine Frist zur Neuregelung bis Ende 2018 ein - in dieser muss entweder für alle ein Eintrag vorgesehen werden, oder, und das lassen die Karlsruher Richter*innen explizit offen, könnte sich der Gesetzgeber auch entscheiden, künftig komplett auf Geschlechtseinträge zu verzichten. Egal wie die konkrete Umsetzung aussehen wird: Schon jetzt ist das Urteil mutig, aber notwendig und korrekt. Es bricht verkrustete Normen auf, die der Realität nie gerecht werden konnten.