Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Verfassten Studierendenschaft
Diese Geschäftsordnung wurde am 25.10.2022 durch das Studierendenparlament beschlossen.
§ 1 - Einberufung
(1) Das Studierendenparlament ist durch ein Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments einzuberufen. Einzuladen sind
- die Abgeordneten,
- der Vorstand,
- der Ältestenrat,
- die Fachschaftenkonferenz und
- die Fachschaftsvorstände.
(2) Während der Vorlesungszeit ist mit einer Frist von 4 Tagen einzuladen. In der vorlesungsfreien Zeit ist mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Die Frist beginnt mit der Einladung an die nach § 1 Absatz 1 einzuladenden Personen.
(3) Das Studierendenparlament tagt in der Regel in der Vorlesungszeit alle 14 Tage, gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Organisationssatzung jedoch mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die vorläufigen Sitzungstermine werden vom Präsidium vorgeschlagen und sollen zu Beginn der Amtsperiode vom Studierendenparlament festgelegt werden. Dem Präsidium obliegt gemäß § 17 Absatz 2 Organisationssatzung die Einberufung der Sitzungen.
(4) gestrichen.
(5) Das Präsidium des Studierendenparlaments kann die Einladung bis zu 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zurückziehen, falls sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments gem. § 4 Absatz 1 entschuldigt haben.
§ 2 - Tagesordnung
(1) Mit der Einberufung der Sitzung muss die Tagesordnung inklusive der vorliegenden Anträge bekannt gegeben werden. Hierbei sind alle Vorschläge der Antragsberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 aufzunehmen, wenn sie 12 Stunden vor der Einberufungsfrist beim Präsidium des Studierendenparlaments eingereicht wurden.
(2) Zusätzliche Tagesordnungspunkte können während der Sitzung vom Studierendenparlament aufgenommen werden. Nicht mehr während der Sitzung aufgenommen werden dürfen:
- Selbstauflösung des Studierendenparlaments
- Änderung der Organisationssatzung oder der Erlass bzw. die Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung
- Änderung des Haushalts- und Wirtschaftsplans
- Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz gem. § 32 Absatz 2 der Organisationssatzung
- Wahlen und Bestätigung von Wahlen
- konstruktives Misstrauensvotum gegen Vorstandsmitglieder
- Durchführung einer Urabstimmung
(3) Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden grundsätzlich mit einer Fragestunde eröffnet, bei der alle Anwesenden Gelegenheit haben, die Organe der Studierendenschaft zu befragen.
§ 3 - Öffentlichkeit
(1) Das Studierendenparlament tagt in der Regel öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht.
(2) Das Studierendenparlament kann bei Störungen den Ausschluss der Öffentlichkeit oder Teilen der Öffentlichkeit, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Das gilt entsprechend für einzelne Tagesordnungspunkte, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte behandelt werden, bei denen eine vertrauliche Behandlung geboten ist.
§ 4 - Pflichten der Abgeordneten
(1) Jedes Mitglied des Studierendenparlaments ist verpflichtet an jeder Sitzung des Studierendenparlaments teilzunehmen. Entschuldigungen müssen bis zum in der Einladung angesetzten Sitzungsbeginn in Textform beim Präsidium eingereicht werden. Gemäß §17 Abs. 6a der Organisationssatzung können sich verhinderte Mitglieder des Studierendenparlaments bei einer Sitzung durch eine andere Person vertreten lassen, die auf dem selben Wahlvorschlag zur Wahl stand, indem sie ihre Vertretung bei ihrer Entschuldigung an das Präsidium benennen. Eine Person kann nicht mehrere Abgeordnete vertreten; Abgeordnete können eine anderes Mitglied vertreten. Die Vertretungen nehmen für die Dauer der Sitzung oder bis zum Eintreffen der vertretenen Abgeordneten alle Rechte und Pflichten der vertretenen Abgeordneten wahr; sie werden bei der Berechnung von Quoren als Abgeordnete mitberechnet. Wird ein Mitglied des Studierendenparlaments vertreten und erscheint dennoch zur Sitzung, übernimmt es beim Eintreffen erneut alle Rechte und Pflichten, kann diese jedoch nicht mehr weiter- oder zurückübertragen.
(2) Ein Mitglied des Studierendenparlaments scheidet gemäß §16 Abs. 2 S.1 Nr.5 der Organisationssatzung aus
- Bei zweimaliger unentschuldigter Abwesenheit insgesamt oder
- bei fünfmaliger Abwesenheit insgesamt
Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt durch das Präsidium. Liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen. Nachgerückte Mitglieder des Studierendenparlaments verlieren in diesem Fall wieder ihren Sitz.
(3) Das Präsidium führt während der gesamten Sitzung eine Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht zu welchen Tagesordnungspunkten die einzelnen Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend sind.
(4) Alle Abgeordneten verpflichten sich selbst dazu, durch Mitgliedschaften in vom Studierendenparlament gewählten Gremien dessen Ziele und Beschlüsse zu verwirklichen.
§ 5 - Beschlussfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Sitzung gemäß § 1 ordnungsgemäß einberufen wurde und die Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist. Wurde eine Sitzung für länger als eine halbe Stunde am Stück unterbrochen, so ist die Beschlussfähigkeit direkt nach der Unterbrechung erneut festzustellen.
(2) Das Präsidium stellt zu Beginn der Sitzung durch Namensruf die Beschlussfähigkeit fest und dokumentiert dies im
Protokoll. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend ist.
(3) Die Beschlussfähigkeit gilt solange als gegeben bis während der Sitzung auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird. Wird während der Sitzung festgestellt, dass das Studierendenparlament nicht mehr beschlussfähig ist, so muss das Präsidium die Sitzung beenden und die übrigen Tagesordnungspunkte vertagen. In diesem Falle ist das Studierendenparlament auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen und in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. § 11 bleibt davon unberührt.
§ 6 - Präsidium
(1) Das Studierendenparlament wählt sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium, das gemäß § 17 Absatz 2 der Organissationssatzung aus der Präsidentin des Studierendenparlaments und zwei Stellvertreterinnen besteht. Diese sollen verschiedenen Listen angehören.
(1a) Sofern das Präsidium vollständig unbesetzt ist, fungiert das Mitglied des Studierendenparlaments, das im Zuge der Wahlen zum Studierendenparlament der aktuellen Amtsperiode die meisten Personenstimmen erhalten hat, als Präsidentin. Haben bei der Wahl mehrere Personen gleich viele Personenstimmen erhalten,entscheidet der Ältestenrat per Los.
(2) Die Präsidentin des Studierendenparlaments wird in einem Wahlgang, ihre Stellvertreterinnen werden zusammen in einem weiteren Wahlgang gewählt.
(3) Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz können dem Präsidium nicht angehören.
(4) Ein Präsidiumsmitglied scheidet aus:
- durch Ausscheiden aus dem Studierendenparlament gemäß § 16 Absatz 2 Organisationssatzung
- durch Rücktritt
- durch Misstrauensvotum (siehe § 6 Absatz 5)
(5) Die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments kann dem Präsidium das Misstrauen aussprechen. Damit ist das gesamte Präsidium abgewählt. Ein solcher Misstrauensantrag ist an den Ältestenrat zu richten, der dann zur nächsten Sitzung einlädt und zu Beginn der Sitzung die Beratung und Abstimmung über den Misstrauensantrag sowie gegebenenfalls die Neuwahl des Präsidiums leitet.|
(6) Das Präsidium nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, trifft das Präsidium seine Entscheidungen mit relativer Mehrheit.
(7) Das Präsidium ist zuständig für:
- Ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen und Sicherstellung der Diskussionsleitung
- Sicherstellung der Protokollierung der Sitzungen
- Sammeln und Aufbewahren aller für die Arbeit des Studierendenparlaments wichtigen Unterlagen. Dazu zählen insbesondere:
- Protokolle der Sitzungen des Studierendenparlaments (vgl. § 17)
- Beschlusssammlung (vgl. § 18)
- Rücktrittserklärungen und Entschuldigungen
- Aktuelle Kontaktliste der Mitglieder des Studierendenparlaments
- Bei geheimen Wahlen genutzte Stimmzettel. Diese sind nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. §40 Abs. 4 Organisationssatzung zu vernichten. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Veröffentlichung des Protokolls. Die Vernichtung der Wahlunterlagen wird ausgesetzt, solange der Ältestenrat noch nicht über eine Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung entschieden hat.
Den Mitgliedern des Studierendenparlaments ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
- Ausspruch des automatischen Ausschlusses gemäß § 4 Absatz 2
- das Einholen der Berichte der Arbeitskreise, bevorzugt zu Beginn der Amtszeit
§ 7 - Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungen des Studierendenparlaments werden vom Präsidium eröffnet. Hierzu muss mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend sein. Liegen keine Tagesordnungspunkte mehr vor, so schließt das Präsidium die Sitzung. Beim Schließen der Sitzung gibt das Präsidium den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Das Präsidium kann mit deren Einverständnis beliebige anwesende Mitglieder des Studierendenparlaments bestimmen, die bei der Durchführung der Sitzung unterstützen. Diese Personen müssen nicht durch das Studierendenparlament bestätigt werden, sofern kein Widerspruch ergeht und sind für die Dauer der Sitzung für die Aufgaben gemäß § 6 Absatz 7, Punkt 1 bis 3 zuständig. Sie nehmen diese Aufgaben unparteiisch wahr.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bezogen auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt soll die Reihenfolge wie folgt priorisiert werden: Erstredner*innen und nicht-männliche Personen werden bevorzugt. Männliche und nicht-männliche Personen werden jeweils innerhalb der Gruppe der Erstredner*innen und innerhalb der Gruppe der nicht Erstredner*innen abwechselnd dran genommen, beginnend mit nicht-männlichen Personen. Die Sitzungsleitung kann einer Person abweichend davon das Wort erteilen, um auf einen Beitrag, in dem sie angesprochen wurde, unmittelbar zu reagieren oder um im Falle von Missverständnissen Informationen klarzustellen. Geht dieser Beitrag allerdings inhaltlich darüber hinaus, kann das Präsidium der Person das Wort entziehen. Geschäftordnungsanträge werden nach dem laufenden Redebeitrag aufgerufen. Das Präsidium soll länger dauernde Redebeiträge unterbrechen, um Geschäftsordnungsanträge aufzurufen.
(4) Im Rahmen der Diskussionsleitung kann sich das Präsidium zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Äußert sich die die Diskussion leitende Person zur Sache, so geht die Diskussionsleitung für die Dauer des Redebeitrags an ein anderes Präsidiumsmitglied oder eine Person nach § 7 Absatz 2 über.
(5) Die die Diskussion leitende Person sorgt für eine möglichst klare und beim Thema bleibende Diskussion. Sie kann die vorgetragenen Ansichten zusammenfassen und die wesentlichen Punkte herausarbeiten.
(6) Liegen zu einem Beratungspunkt keine Wortmeldungen mehr vor, so schließt das Präsidium die Debatte.
(7) Das Präsidium kann die Redezeit begrenzen. Diese Maßnahme kann vom Studierendenparlament rückgängig gemacht werden.
(8) Das Präsidium kann zur Ordnung oder zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen. Nach der dritten Ermahnung kann die Person des Saales verwiesen werden.
§ 8 - Unterbrechung der Sitzung
(1) Das Präsidium kann von sich aus die Sitzung bis zu zehn Minuten unterbrechen. Dem Antrag auf Unterbrechung bis zu zehn Minuten durch ein Mitglied des Studierendenparlaments ist nach dreißigminütiger ununterbrochener Sitzung stattzugeben; Das Präsidium kann bei exzessiver Beantragung von Unterbrechungen die Entscheidung des Studierendenparlaments einholen. Darüber hinaus bedarf eine Unterbrechung der Zustimmung des Studierendenparlaments. Bei einer Sitzung anwesende Personen, die keine Abgeordneten sind, können Unterbrechungen beantragen. Das Präsidium hat Mitgliedern des Studierendenparlamentes für die eine andauernde Teilnahme an den Sitzungen auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung erschwert wird, zu ermöglichen, ihrer Tätigkeit im Studierendenparlament nachzugehen.
(2) Wird die Sitzung für mehr als drei Stunden unterbrochen, gilt sie als geschlossen.
§ 9 - Behandlung von Sachanträgen
(1) Antragsberechtigt als Einzelpersonen sind
- die Abgeordneten,
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz und
- die studentischen Mitglieder und Gäste der Verfassten Studierendenschaft im KIT-Senat.
Außerdem antragsberechtigt als Organe, Gremien oder Personengruppen sind
- die Organe der Studierendenschaft gemäß §4 Abs. 1 S. 1 der Organisationssatzung,
- die Mitglieder des Präsidiums des Studierendenparlaments,
- die Abgeordneten, die über denselben Wahlvorschlag gewählt wurden (Fraktionen),
- der Finanzausschuss,
- die Ehrenkommission,
- die Fachschaftsvorstände,
- die Fachschaftssitzungen,
- die Fachschaftsversammlungen und
- die Mitglieder nach Maßgabe von §3 Abs. 4 der Organisationssatzung.
Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Studierendenschaft berechtigt, Sachanträge an das Studierendenparlament zu stellen. Antragstellerinnen sind bei der Behandlung ihres Antrags auch berechtigt Änderungsanträge und Geschäftsordnungsanträge zu stellen.
(2) Alle Anträge sind dem Präsidium in Textform vorzulegen. Das Präsidium sorgt in geeigneter Weise dafür, dass der Inhalt der Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments bekannt gemacht wird.
(3) Anträge werden in drei aufeinanderfolgenden Lesungen behandelt.
(4) Liegen mehrere, einander nicht widersprechende Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so werden sie einzeln nacheinander beraten und abgestimmt. Liegen einander widersprechende Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so werden in erster Lesung alle nebeneinander behandelt und dann ein Antrag zur Grundlage der weiteren Beratung gemacht. Welcher Antrag weiter beraten wird, wird gemäß § 10 Absatz 5 abgestimmt.
(5) Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit beschließen, bereits abgeschlossene Lesungen wieder aufzunehmen, solange über den Antrag in dritter Lesung noch nicht abgestimmt ist.
(6) Zunächst soll die Antragstellerin ihren Antrag begründen und gegebenenfalls verlesen. Danach erfolgt eine grundsätzliche Aussprache. Änderungsanträge können nur in der zweiten Lesung gestellt werden.
(7) Das Studierendenparlament kann auf Antrag nach Anhörung einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit beschließen
- den Antrag nicht zu befassen.
- den Antrag zu vertagen.
- den Antrag an einen Ausschuss zu überweisen (siehe § 15).
(8) Anträge, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, müssen am Ende der ersten Lesung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur weiteren Antragsberatung zugelassen werden.
(9) In der Einzelberatung (zweite Lesung) stellt die die Diskussion leitende Person den Hauptantrag abschnittsweise zur Diskussion. Änderungsanträge können gestellt werden und werden von der Sitzungsleitung verlesen. Änderungsanträge müssen in Textform eingereicht werden; das Präsidium kann Ausnahmen zulassen. Als Änderungsanträge sind nur solche zulässig, die eine konkrete Änderung bzw. Erweiterung des Antragstextes vorsehen.
(10) Widersprechen sich Änderungsanträge nicht, so werden sie einzeln nacheinander behandelt. Liegt bei sich widersprechenden Anträgen ein weitestgehender vor, d.h. entfallen alle anderen Änderungsanträge zu diesem Punkt bei Verabschiedung dieses Änderungsantrags, so wird dieser als erster abgestimmt. Liegt kein weitestgehender Antrag (mehr) vor, so werden die einzelnen Änderungsanträge zusammen mit der bestehenden Fassung gemäß § 10 Absatz 5 alternativ abgestimmt.
(11) Falls die Hauptantragstellerin einen Änderungsantrag übernimmt, ist keine gesonderte Abstimmung erforderlich.
(12) Liegen zur Einzelberatung keine weiteren Wortmeldungen oder Anträge mehr vor, so eröffnet das Präsidium die dritte Lesung. Der abstimmungsreife Gesamtantrag wird auf Wunsch eines Mitglieds des Studierendenparlaments verlesen. Nach Schluss der Debatte über den Gesamtantrag erhält die Antragstellerin das Schlusswort. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(13) Wird ein Antrag in zweiter oder dritter Lesung zurückgezogen, so gilt das Studierendenparlament automatisch als Antragstellerin.
§ 10 - Abstimmungen
(1) Soweit nicht anders festgelegt gilt ein Antrag als beschlossen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Im Anschluss an den Abstimmungsvorgang gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt.
(3) Auf Antrag ist geheim oder namentlich abzustimmen. Wird beides beantragt, so entscheidet das Studierendenparlament mit relativer Mehrheit über das Verfahren.
(4) Erheben sich begründete Zweifel an der Gültigkeit einer Abstimmung oder an der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch das Präsidium, so kann ein Antrag auf Anzweiflung des Abstimmungsergebnisses gestellt werden. Die Abstimmung ist zu wiederholen, wobei die Abstimmungsform erhalten bleibt.
(5) Liegen in der ersten oder zweiten Lesung mehrere sich widersprechende (Änderungs-) Anträge alternativ zur Abstimmung vor, so gilt ein (Änderungs-) Antrag als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden (Änderungs-) Anträgen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Sofern das Verfahren nach S. 2 und 3 in der zweiten Lesung angewandt wird, dient es nur zur Entscheidung zwischen den konkurrierenden Änderungsanträgen. Im Anschluss muss eine Abstimmung über den ausgewählten Änderungsantrag erfolgen.
(6) Abstimmungen zu Personen finden grundsätzlich geheim statt.
§ 11 - Qualifizierte Mehrheit
Eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments ist erforderlich für
- Selbstauflösung des Studierendenparlaments,
- den Beschluss von Satzungen,
- den Beschluss oder die Änderung der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament, Vollversammlung und Kontrollkommission der Notlagenhilfe,
- die Änderung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans,
- die Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz,
- den Beschluss über die Durchführung einer Online-Wahl,
- die Aufnahme oder die Änderungen einer Beteiligung und
- die Erteilung und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen für
besonderen Einsatz für studentisches Leben.
§ 12 - Wahlen
(1) Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Alle Mitglieder der Studierendenschaft können zu Wahlen Kandidatinnen mit deren Einverständnis vorschlagen und selbst kandidieren.
(3) Dem Antrag auf Personaldebatte vor einer Wahl ist stattzugeben. Ein Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte bzw. Schluss der Redeliste ist in diesem Fall erst nach 15-minütiger Personaldebatte zulässig.
(4) § 10 Absatz 4 gelten für Wahlen entsprechend.
(5) Nach einer Wahl haben alle Gewählten die Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt eine gewählte Person die Annahme ab, so wird die entsprechende Wahl wieder aufgenommen.
(6) Jede Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind, jedoch höchstens so viele wie Personen zur Wahl stehen. Die Stimmen können beliebig kumuliert werden. Gewählt sind in diesem Fall die Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen, die mehr Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten haben. Sind nach dem ersten Wahlgang noch Personen zu wählen, so findet zur Wahl dieser ein zweiter Wahlgang, analog zum Ersten, statt. Sind weiterhin Personen zu wählen, so findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem wird für jede Person mit Ja oder Nein gestimmt. Gewählt sind die Kandidierenden mit den höchsten Stimmzahlen, die mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben. Bei nicht eindeutigem Ergebnis findet unter den Kandierenden an der Schwelle eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Sofern weniger oder gleich viele Kandidatinnen zur Wahl stehen als Plätze zur Verfügung stehen, kann en bloc gewählt werden falls kein Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht. Bei einer Wahl mit Reihung gem. Abs. 8 ist eine Wahl en bloc nur möglich, wenn sich die Kandidierenden auf eine Reihung einigen.
(8) Wahlen mit Reihung sind Wahlen, bei denen unter den Gewählten eine Reihung bestimmt werden muss. Das ist besonders bei der Wahl von stellvertretenden Mitgliedern erforderlich. Die Reihung ergibt sich aus folgenden Faktoren nachfolgender Reihenfolge. Weiter oben in der Reihung ist die Kandidatin: 1. mit dem frühesten Zeitpunkt der Wahl, 2. mit dem frühesten erfolgreichen Wahlgang, 3. bei einer Wahl im ersten oder zweiten Wahlgang mit der höchsten Stimmenzahl oder bei einer Wahl im dritten Wahlgang mit der höchsten Anzahl an Ja-Stimmen und 4. nur bei einer Wahl im dritten Wahlgang mit der geringsten Anzahl an Nein-Stimmen. Gibt es keine eindeutige Reihenfolge, gibt es eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 13 - Wahl des Vorstands
(1) Die vom Studierendenparlament zu wählenden Vorstandsmitglieder nach § 20 Absatz 1 und 2 der
Organisationssatzung werden in einer vom Studierendenparlament festzulegenden Reihenfolge in getrennten
Wahlgängen gemäß § 12 gewählt. Dabei wird zunächst die hauptverantwortliche Referentin gewählt und dann
gegebenenfalls die weiteren Referentinnen in einem weiteren Wahlgang.
(2) Finden sich bei einem Wahlgang keine Kandidierenden, so wird dieser Wahlgang abgebrochen. Er kann durch
Beschluss während derselben Sitzung des Studierendenparlaments wieder neu eröffnet werden. Falls bis zum Ende
der Sitzung Referate nicht vollständig besetzt sind, müssen die entsprechenden Wahlgänge auf der nächsten
Sitzung des Studierendenparlaments wieder neu eröffnet werden.
(3) Die vom Studierendenparlament nach § 20 der Organisationssatzung zu wählenden Vorstandsmitglieder
können vom Studierendenparlament einzeln durch konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der Mitglieder
des Studierendenparlaments abgewählt werden.
§ 14 - Aufstellung von Wahlvorschlägen für den KIT-Senat
(1) Der Wahlvorschlag soll aus mindestens 8 und höchstens 12 Kandidierenden bestehen, welche eine feste Reihenfolge haben.
(2) Die Fachschaftenkonferenz kann dem Studierendenparlament 2 Personen vorschlagen, die in Fachschaften aktiv sind. Diese müssen unter den ersten 6 Kandidierenden gereiht werden, die erste der beiden Personen muss auf einem der ersten beiden Kandidierenden gereiht werden.
(3) Das Studierendenparlament legt die Reihung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Fachschaftenkonferenz fest.
(4) Das Studierendenparlament soll sich auf eine Reihenfolge einigen. Ist das nicht möglich, werden die Plätze ausgehend von Platz 1 einzeln durch Wahl besetzt. Es gilt das Verfahren für Wahlen gemäß § 12 der Geschäftsordnung mit folgenden Maßgaben:
- Der Wahlgang erübrigt sich, wenn nur eine Person für einen Platz vorgeschlagen wird.
- Bei den Plätzen 2 und 6 erübrigt sich der Wahlgang ebenso, sofern der jeweilige Vorschlag der Fachschaftenkonferenz noch nicht berücksichtigt wurde.
- Ab Platz 9 kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Schließung des Wahlvorschlags beschlossen werden.
(5) Das Studierendenparlament und die Fachschaftenkonferenz wirken auf eine angemessene Repräsentation nicht-männlicher Personen im KIT-Senat hin, der Wahlvorschlag soll diesbezüglich mindestens die Geschlechteranteile unter den KIT- Studierenden widerspiegeln.
(6) Der so gebildete Wahlvorschlag wird durch die Studierendenschaft gemeinsam unterstützt. Das Ziel ist, dass die ersten 4 Personen als stimmberechtigte Mitglieder des KIT-Senats gewählt werden, die nächsten beiden Personen sollen im Nachgang an die KIT-Senatswahl als Gäste der Verfassten Studierendenschaft gewählt werden. Das Studierendenparlament soll nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse die beiden Personen mit den meisten Stimmen, die nicht bereits als stimmberechtigte Mitglieder oder als Gast des Vorstands dem KIT-Senat angehören als Gäste der Verfassten Studierendenschaft in den KIT-Senat wählen.
§ 15 - Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb von Abstimmungen und Wahlgängen von allen Antragsberechtigten gestellt werden.
(2) Geschäftsordnunganträge sind:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Nichtbefassung eines Sachantrags oder Änderungsantrags
- Vertagung eines Sachantrags
- Überweisung eines Sachantrags an einen Ausschuss
- Schluss der Redeliste
- Schluss der Debatte
- Wiedereröffnung der ersten oder zweiten Lesung
- geheime oder namentliche Abstimmung gemäß § 10 Absatz 3
- Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
- Personaldebatte
- Änderung der Tagesordnung
- Beschränkung der Redezeit bzw. Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
- Ausschluss der Öffentlichkeit
- Abweichung von der Geschäftsordnung nach § 19 Absatz 2
- Anzweiflung der Auslegung der Geschäftsordnung nach § 19 Absatz 1
- En bloc Wahl nach § 12 Absatz 7
(3) Geschäftsordnungsanträgen auf
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- geheime oder namentliche Abstimmung gemäß § 10 Absatz 3
- Anzweiflung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
- Personaldebatte
ist stattzugeben. Über sonstige Geschäftsordnungsanträge wird nach Anhörung einer Gegenrede sofort offen abgestimmt. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als beschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträgen auf en bloc Wahl ist stattzugeben, solange kein einziges Mitglied des Studierendenparlaments widerspricht.
§ 16 - Ausschüsse
(1) Ausschüsse haben beratende Funktion und dienen insbesondere der Vorbereitung der Antragsbehandlung. Sie können keine Beschlüsse fällen. Das Studierendenparlament kann Ausschüssen Sachanträge überweisen (Überweisung) oder Aufträge insbesondere zur Erarbeitung von Beschlussvorlagen erteilen (Arbeitsauftrag). Ausschüsse tagen öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht. § 40a OSVS ist entsprechend für Ausschüsse anzuwenden.
(2) Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit einen Ausschuss einsetzen und auflösen. Bei der Einsetzung ist ein Geschäftsbereich für den Ausschuss festzulegen. Sofern nicht spätestens in der zweiten Sitzung der Amtsperiode das Fortbestehen eines Ausschusses beschlossen wird, ist dieser aufgelöst.
(3) Der Ausschuss wählt sich eine Vorsitzende mit Zustimmung des Studierendenparlaments. Wahlberechtigt und wählbar sind alle anwesenden Mitglieder der Studierendenschaft nach §65 Abs. 1 LHG. Die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie und berichtet dem Studierendenparlament über die Arbeit des Ausschusses. Die Vorsitzende ist dem Studierendenparlament Rechenschaft schuldig. Ist keine Vorsitzende gewählt, übernimmt das Präsidium die Aufgaben. (4) Zu Sitzungen sind mit einer Frist von 4 Tagen alle Personen nach § 17 Abs. 3 der Organisationssatzung einzuladen. Ferner ist die Einladung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden, die alle Überweisungen und Arbeitsaufträge enthält, die das Studierendenparlament nicht für erledigt erklärt hat. Ist die Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, so muss die Sitzung beendet werden und neu einberufen werden.
(5) Das Präsidium koordiniert die Ausschüsse. Es kann jeden Ausschuss einberufen.
§ 17 - Persönliche Erklärungen
(1) Persönliche Erklärungen können von allen Antragsberechtigten nach § 9 Absatz 1, außerhalb von Wahlgängen und Abstimmungen, in Textform abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen werden von der Sitzungsleitung nach Beendigung des Tagesordnungspunktes verlesen, sofern in der persönlichen Erklärung weder Personen namentlich genannt werden noch diskriminierende Inhalte oder Beleidigungen enthalten sind.
(3) Persönliche Erklärungen sind im Protokoll am Ende des jeweiligen Tagesordnungspunktes anzuhängen, sofern es den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 entspricht.
§ 18 - Protokoll
(1) Von jeder Sitzung des Studierendenparlaments ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das mindestens Folgendes enthält:
- Datum, Beginn, Ende und Nummer der Sitzung
- Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht, zu welchen Zeit- und Tagesordnungspunkten die einzelnen Mitglieder des Studierendenparlaments angekommen sind und die Zeit- und Tagesordnungspunkte an denen sie die Sitzung endgültig verlassen haben
- Redeleitung und Protokollant der Sitzung
- die vom Studierendenparlament genehmigte Tagesordnung
- alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt
- alle Beschlüsse, auch Beschlüsse zur Geschäftsordnung, soweit diese auf das Ergebnis der Beratung Einfluss haben
- persönliche Erklärungen
- Unterbrechungen
(2) Für die Ausfertigung des Protokolls ist das Präsidium verantwortlich. Es hat das Protokoll bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber bis drei Wochen nach der Sitzung fertig zu stellen und zu veröffentlichen.
(3) Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung des Studierendenparlaments zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das genehmigte Protokoll ist allen nach § 1 Absatz 1 einzuladenden Personen zukommen zu lassen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Eine vorläufige unverbindliche und vertrauliche Version des Protokolls ist allen Mitgliedern des Studierendenparlaments und des Vorstands unmittelbar auf Anfrage, spätestens aber drei Tage nach der Sitzung, zur Verfügung zu stellen.
§ 19 - Beschlusssammlung
(1) Alle Beschlüsse, die keine Geschäftsordnungsanträge sind, werden vom Präsidium in eine Beschlusssammlung aufgenommen.
(2) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen mit Ausnahme solcher nach § 11 ist die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. Das Präsidium hat anhand der Beschlusssammlung zu überprüfen, ob Anträge gefassten Beschlüssen entgegenstehen.
§ 20 - Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Das Präsidium hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen. Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse des Präsidiums ändern.
(2) Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments zustimmen.