Hochschulgruppenordnung
Hochschulgruppenordnung der Verfassten Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
§ 1 Aufgaben und Zweck
Eine Hochschulgruppe ist eine studentische Gruppe, die als solche beim Vorstand der Studierendenschaft
registriert ist. Der Vorstand der Studierendenschaft bietet den registrierten Hochschulgruppen strukturelle
Unterstützung an.
§ 2 Anforderungen
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe darf keiner Studierenden auf Grund von Alter,
Geschlecht, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit,
körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit oder Studiengang verweigert werden.
(2) Die Hochschulgruppe muss sich eine Satzung geben, die den vereinsrechtlichen Grundsätzen entspricht und
aus der sich insbesondere der Name der Hochschulgruppe, der Zweck, die Organe und die Sprecherin sowie der
Kreis der Mitglieder ergeben.
(3) Die Hochschulgruppe darf nicht gewerblich oder eigenwirtschaftlich arbeiten. Die Mitglieder der
Hochschulgruppe arbeiten als solche ehrenamtlich.
(4) Die ordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe müssen zu mindestens 50% am KIT immatrikuliert sein.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt
werden.
(5) Die ordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe müssen zu mindestens 75% an einer Hochschule in
Karlsruhe oder einer Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sein oder sich dort in einem Ausbildungsverhältnis
befinden.
(6) Die Hochschulgruppe muss mindestens fünf ordentliche Mitglieder haben.
(7) Die Hochschulgruppe muss in studentischer Verwaltung organisiert sein.
(8) Der Zweck der Hochschulgruppe muss mit §§ 2-4 sowie § 65 Abs. 2 LHG zu vereinbaren sein.
(9) Der Zweck der Hochschulgruppe und das Verhalten der Mitglieder bei Aktivitäten der Hochschulgruppe dürfen
nicht gegen Rechtsnormen oder allgemeinen Verhaltensregeln unter den Studierenden verstoßen.
(10) Sofern seitens des Vorstands der Studierendenschaft der begründete Verdacht besteht, dass die
Hochschulgruppe lediglich als Rechtshülle für eine andere Organisation dient, kann der Vorstand der
Studierendenschaft zur Registrierung der Hochschulgruppe die Satzung der dahinter stehenden Organisation
zugrunde legen. Die Hochschulgruppe kann gegen dieses Vorgehen Widerspruch beim Ältestenrat einlegen.
(12) Listen, welche zur StuPa-Wahl antreten oder im StuPa vertreten sind, müssen Absatz 6 nicht erfüllen, um als
Hochschulgruppe zugelassen zu werden.
§ 3 Ablauf der Registrierung und Regelungen zur Datenaufbewahrung
(1) Der Vorstand der Studierendenschaft überprüft die Voraussetzungen nach § 2 und deren Einhaltung. Dazu hat
die Hochschulgruppe die folgenden Unterlagen einzureichen: 1. eine Satzung inklusive Anhängen der
studentischen Hochschulgruppe; 2. Name und Anschrift des amtierenden Vorstandes bzw. der amtierenden
Sprecherin der Hochschulgruppe; 3. Angabe der Anzahl der ordentlichen Mitglieder; 4. eine aktuelle Liste der
ordentlichen Mitglieder, aus der hervorgeht, inwieweit die ordentlichen Mitglieder als Studierende am KIT oder an
einer Karlsruher Hochschule oder Partnerhochschule des KIT immatrikuliert sind, oder dort in einem
Ausbildungsverhältnis stehen. Die Daten dürfen vom Vorstand der Studierendenschaft lediglich zu diesem Zweck
verwendet werden. Die antragstellende Person haftet für die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift. Die
Auflistung soll keine weiteren personenbezogenen Daten (auch Hochschulgruppen interne) enthalten. 5. Ab
einem Jahresumsatz von 2500 € sind zusätzlich ein Jahresabschluss mit Ausweisung aller Einnahmen und
Ausgaben einschließlich Verwendungszwecks sowie Angaben über den Stand des Vermögens einzureichen.
(2) Die registrierte Hochschulgruppe hat ihre Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Stand des
Vermögens sorgfältig zu führen, so dass eine Überprüfung möglich ist. Bei Gruppen mit einem Jahresumsatz
unter 2500 € behält sich der Vorstand der Studierendenschaft vor, die in § 3 Abs. 1, 5. angegebenen Unterlagen
einzusehen und auf Einhaltung der Anforderungen nach § 2 zu prüfen, falls Zweifel an dieser bestehen.
(3) Ergibt die Überprüfung der Registrierung, dass die in § 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt die
Ablehnung bzw. Rücknahme der Registrierung.
(4) Der Vorstand der Studierendenschaft hat die Möglichkeit eine befristete Verlängerung der Registrierung
auszusprechen.
(5) Für die in § 3 Abs. 1, 5. genannten Unterlagen gilt eine Mindestvorhaltefrist von drei Jahren ab der Vorlage im
Rahmen der jährlichen Rückmeldung unbenommen anderslautender Aufbewahrungspflichten. Für die
Mitgliederlisten nach § 3 Abs. 1, 4. gilt eine Vorhaltefrist von zwei Jahren. Sofern die Mitgliederlisten vom
Vorstand der Studierendenschaft aufbewahrt werden sollen, um Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in der
Gruppe auszustellen, muss dies explizit auf den Listen selbst mit Unterschrift des Vorstandes vermerkt sein. Es
gilt eine maximale Vorhaltedauer von 10 Jahren.
§ 4 Dauer der Registrierung
(1) Die einmalige Registrierung als Hochschulgruppe stellt keine prinzipielle Anerkennung mit Anspruch auf
diesen Status dar. Die Registrierung als Hochschulgruppe erfolgt vielmehr jeweils bis zum 31. Dezember eines
jeden Kalenderjahres. Um eine Verlängerung der
Registrierung zu erwirken, sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Registrierungszeit folgende Dokumente
vorzulegen: 1. eine schriftliche Mitteilung über die aktuelle Besetzung des Vorstandes und der ordentlichen
Mitglieder; 2. einen Jahresbericht über die Arbeit des abgelaufenen Geschäftsjahres; 3. gegebenenfalls
Änderungen der Satzung seit der letzten Verlängerung der Registrierung.
(2) Die Registrierung als Hochschulgruppe erlischt, sofern eine dieser Voraussetzungen, § 1 oder § 2 nicht erfüllt
wird.
(3) Falls eine Hochschulgruppe noch nicht alle angeforderten Dokumente vorgelegt hat, kann eine befristete
Verlängerung der Registrierung von bis zu drei Monaten ausgestellt werden.
§ 5 Rechte
(1) Registrierte Hochschulgruppen können beim Vorstand der Studierendenschaft Geld zur Unterstützung ihrer
Arbeit beantragen. Der jeweilige Zweck muss angegeben werden und der Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft nach § 65 Abs. 2 LHG dienen. Die Registrierung als Hochschulgruppe begründet keinen
Anspruch auf die Gewährung einer finanziellen Unterstützung.
(2) Der Vorstand der Studierendenschaft unterstützt die Arbeit der Hochschulgruppen strukturell. Er hat eine
Übersicht über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten zu führen und allen Hochschulgruppen zugänglich zu
machen.
(3) Eine Hochschulgruppe kann beim Ältestenrat Einspruch gegen die Entscheidungen des Vorstands der
Studierendenschaft bezüglich ihrer Registrierung oder Verlängerung der Registrierung einlegen.