Gemeinsame Fachschaftsordnung Maschinenbau und Chemieingenieurwesen

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

§3 (1) a) Steichung von „Sie übernimmt die Aufgaben der einzelnen Fachschaftssitzungen.“

Neufassung §6 Referenten:
(1) Der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften schlägt Referenten vor, die von den Fachschaftsversammlungen bestätigt werden müssen.
(2) Die Amtszeit der Referenten beträgt ein Jahr.
(3) Die Referenten müssen Mitglieder der Fachschaft Maschinenbau oder der Fachschaft Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik sein.
(4) Die Referenten sind dem Gemeinsamen Vorstand der Fachschaften und den Fachschaftsversammlungen rechenschaftspflichtig.
(5) Die Referenten vertreten die Fachschaften in ihrem Tätigkeitsbereich.
(6) Die Referenten haben der Gemeinsamen Fachschaftssitzung und dem Gemeinsamen Vorstand der Fachschaften regelmäßig Bericht zu erstatten.
(7) Die Referenten sind an die Weisungen der Fachschaftsversammlungen und die Beschlüsse der Gemeinsamen Fachschaftssitzung gebunden.
(8) Die Entlastung erfolgt durch Beschluss beider Fachschaftsversammlungen.
(9) Die Abwahl eines Referenten erfolgt durch Beschluss einer Fachschaftsversammlung. Der Beschluss durch eine der Fachschaftsversammlungen ist ausreichend.
(10) Referenten scheiden aus dem Amt aus
a) am Ende der Amtszeit,
b) durch Exmatrikulation,
c) durch eigenen Verzicht,
d) durch Abwahl durch eine Fachschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Bei Wechsel eines Referenten soll der scheidende Referent seinen Nachfolger ausreichend in die Geschäfte einweisen.
(12) Wird nach Ausscheiden eines Referenten kein geeigneter Nachfolger gefunden, übernimmt der scheidende Referent kommissarisch dessen Aufgaben. Ist ihm das nicht möglich oder lehnt er dies ab, wählt der Gemeinsame Vorstand einen kommissarischen Referenten aus seiner Mitte. Der kommissarische Referent ist nicht zu langfristigen und tiefgreifenden Entscheidungen ermächtigt.
(13) In Abwesenheit von Referenten können die Vorsitzenden des Gemeinsamen Vorstands der Fachschaften Eilentscheidungen in Vertretung treffen. Diese müssen die Eilentscheidungen dem Referenten schnellstmöglich mitteilen und auf der nächsten Gemeinsamen Fachschaftssitzung berichten.
(14) Es sind mindestens folgende Referate einzurichten:
a) Finanzreferat
b) Finanzplanungsreferat nach §16 (3) der Finanzordnung

Neufassung §7 Finanzen:
(1) Der Finanzplanungsreferent regelt die Finanzen der Fachschaften und muss den Finanzausschuss der Studierendenschaft unterstützen.
(2) Der Finanzplanungsreferent erstellt den gemeinsamen Teilhaushaltsplan / die Teilhaushaltspläne der Fachschaften auf der Basis des vom Studierendenarlament beschlossenen Verteilungsschlüssels. Diese müssen einzeln von der jeweiligen Fachschaftsversammlung genehmigt und vom Studierendenparlament beschlossen und anschließend vom KIT-Präsidium genehmigt werden. Diese Teilhaushalte sind bzw. der Teilhaushalt ist für die betreffende Fachschaft bzw. für die betreffenden Fachschaften bindend.
(3) Weiteres zu den Finanzen der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen regelt die Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft des KIT.
(4) Die Arbeit des Finanzreferenten für den Verein Fachschaft Maschinenbau / Chemie-ingenieurwesen am KIT e.V. wird mindestens einmal pro Jahr von den Kassenprüfern, die durch die Fachschaftsversammlungen eingesetzt wurden, in gemeinsamer Sitzung kontrolliert.
(5) Die Mittel der Fachschaften dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus den Mitteln der Fachschaften.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: