Satzung der Studierendenschaft (am Karlsruher Institut für Technologie)

Stand: 08. Mai 2012

Seit dem 30.10.2013 ist die Verfasste Studierendenschaft konstituiert. Damit haben alle Gremien des U-Models ihre Arbeit niedergelegt.

Inhalt

a) Studierendenschaft

§1 Studierendenschaft

Die Studierendenschaft des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist die organisierte studentische Interessenvertretung des KIT.

§2 Mitgliedschaft

Alle am KIT eingeschriebenen Studierenden sind Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Dazu zählen auch Studierende am Studienkolleg.

  
§3 Arbeitsgrundsätze

  1. Sitz der Studierendenschaft ist Karlsruhe.
  2. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.
  3. Die Studierendenschaft arbeitet auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO §§51ff.
  4.   Die Studierendenschaft kann zur Wahrnehmung einzelner Interessen eigene Institutionen gründen oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Institutionen delegieren, die der Studierendenschaft institutionell verbunden sind.

  
§4 Aufgaben

Aufgabe der Studierendenschaft ist die umfassende Interessenvertretung der Mitglieder. Insbesondere gehören hierzu:

  1. Beratung und Information der Mitglieder im politischen und sozialen Bereich
  2. Vertretung politischer und sozialer Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit
  3. Die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden als Mitglieder des KIT
  4. Die Förderung des politischen und gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden
  5. Maßnahmen der wirtschaftlichen Selbsthilfe
  6. Die Förderung der geistigen und musischen Interessen der Mitglieder
  7. Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen studentischen Organisationen
  8. Das Eintreten für eine gesetzliche Verankerung einer Verfassten Studierendenschaft mit Satzungs- und Finanzhoheit zur umfassenden studentischen Interessenvertretung, die die Punkte 1-7 einschließt.

   
§5 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht
  2. Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht. Nach Maßgabe der Satzung kann jedes Mitglied Ämter in der Studierendenschaft bekleiden.
  3.   Jeweils 25 Mitglieder haben das Antragsrecht an die Organe der Studierendenschaft. Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des betreffenden Organs zu richten.
  4.   Jedes Mitglied soll einen freiwilligen Beitrag für die Studierendenschaft leisten.
  5.   Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft. Beschwerden sind schriftlich an den Ältestenrat zu richten.

§6 Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind:

  1. Die Urabstimmung (b))
  2. Die Vollversammlung (c))
  3. Das Studierendenparlament (d))
  4. Der Vorstand (e))
  5. Der Ältestenrat (f))
  6. Die Organe der Fachschaften (g))
  7. Die Fachschaftenkonferenz (h))
  8. Die Frauenvollversammlung (i))
  9. Die Ausländervollversammlung(j))

  
b) Urabstimmung

§7 Aufgaben

Durch die Urabstimmung üben die Mitglieder die oberste beschließende Funktion aus. Sie können durch Urabstimmung das Studierendenparlament auflösen.

§8 Stimmrecht

Jedes Mitglied ist für die Urabstimmung stimmberechtigt.

  
§9 Zustandekommen

Die Urabstimmung findet statt:

  1. Auf Beschluss des Studierendenparlaments.
  2. Auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz. Der Beschluss bedarf mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen der FSK.
  3. Auf Antrag der Mitglieder. Zu diesem Zweck muss der Antrag von mindestens 5% der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Antrag ist schriftlich beim Ältestenrat einzureichen. Dieser überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen und beantragt unverzüglich eine Sitzung des Studierendenparlaments. Das Studierendenparlament entscheidet, welcher Antrag zu übernehmen ist, falls mehrere Anträge vorliegen. Falls nur ein Antrag vorliegt, ist dessen Wortlaut zu übernehmen.

  
§10 Organisation und Ablauf

  1.   Das Studierendenparlament w&¨hlt einen vierköpfigen Ausschuss für die Durchführung der Urabstimmung. Dieser veröffentlicht längstens zwei Vorlesungswochen nach Beschluss des Studierendenparlaments bzw. nach Eingang des Antrags der Mitglieder eine entsprechende Bekanntmachung mit dem Wortlaut der Fragestellung und sorgt für die Einhaltung der Grundsätze einer freien, gleichen, allgemeinen und geheimen Abstimmung.
  2.   Die Urabstimmung beginnt spätestens eine Vorlesungswoche nach der Bekanntmachung und dauert 5 Vorlesungstage.
  3. Wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller dies wünschen, können abweichend von (1) und (2) die Fristen bis zur Bekanntmachung und bis zum Beginn der Urabstimmung verlängert werden.
  4. Es gelten die Satzungsvorschriften für Wahlen und Abstimmungen des §51 dieser Satzung.

§11 Beschlüsse

Beschlüsse der Urabstimmung sind gültig und bindend für die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder abgestimmt haben. Die Urabstimmung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit ⅔-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  
c) Vollversammlung

§12 Aufgaben

Die Vollversammlung ist ein Beschlussorgan der Studierendenschaft. Die Vollversammlung kann den Vorstand der Studierendenschaft durch konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Ein konstruktives Misstrauensvotum muss auf der Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt für die Vollversammlung aufgeführt sein. Der neue Vorstand der Studierendenschaft muss dazu mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen en bloc gewählt werden, wobei sich mindestens 10% der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben müssen. Die Vollversammlung kann nicht über Satzungsänderungen beschließen.

§13 Stimm- und Antragsrecht

Jedes Mitglied ist auf der Vollversammlung stimm- und antragsberechtigt.

§14 Zustandekommen

Eine Vollversammlung findet statt:

  1. Auf Beschluss des Studierendenparlaments.
  2. Auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz. Der Beschluss bedarf mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen der FSK.
  3. Auf Antrag der Mitglieder. Zu diesem Zweck muss ein entsprechender Antrag, der von wenigstens 2% der Mitglieder unterzeichnet sein muss, beim Ältestenrat eingereicht werden. Dieser prüft die Satzungsmäßigkeit der Vollversammlung.

  
§15 Organisation und Ablauf

  1. Die Durchführung und Organisation der Vollversammlung obliegt dem Ältestenrat. Der Ältestenrat kann den Vorstand der Studierendenschaft mit der Durchführung beauftragen.
  2. Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluss oder Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die rechtzeitige Einladung nicht zulässt.
  3. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt durch eine Bekanntmachung mit einer Frist von einer Woche. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss.
  4. Vollversammlungen sind öffentlich. Die Anwesenden haben Rederecht. Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Zu Beginn der Versammlung wird ein Präsidium gewählt. Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf kein Mitglied des Ältestenrates angehören.
  6. Über die Vollversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist binnen einer Woche fertigzustellen. Das Protokoll wird durch das Studierendenparlament genehmigt. Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
  7. Das Studierendenparlament kann eine Geschäftsordnung für die Vollversammlung beschließen. Ist eine solche nicht vorhanden, so findet die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sinngemäß Anwendung.

§16 Beschlüsse

  1. Beschlüsse der Vollversammlung sind gültig und wirksam, wenn sich mindestens 10% der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben. Erreicht eine Vollversammlung dieses Quorum nicht, so behandelt das Studierendenparlament alle auf dieser Vollversammlung gestellten Anträge auf seiner nächsten Sitzung.
  2. Beschlüsse der Vollversammlung sind ausgesetzt, sobald eine Urabstimmung dazu beantragt ist.
  3. Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Vorstand innerhalb von 8 Tagen nach Genehmigung des Protokolls zu veröffentlichen.

  
d) Studierendenparlament

§17 Aufgaben

Das Studierendenparlament ist das beschließende Organ der Studierendenschaft. Es kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben an Personen delegieren, die dem Studierendenparlament gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig sind. Das Studierendenparlament ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
  2. Wahl des Ältestenrats und Nachwahl für ausgeschiedene Mitglieder des Ältestenrats.
  3. Satzungsänderungen.
  4. Den Haushalt der Studierendenschaft.
  5. Alle sonstigen Maßnahmen, die die Studierendenschaft finanziell belasten.
  6. Zusammenschlüsse mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen.
  7. Wahl eines Ausschusses nach §10(1).
  8. Verabschiedung von die Satzung ergänzenden Ordnungen.
  9. Besetzung offizieller KIT-weiter Gremien, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden.
  10. Aufstellung von Listen zu den offiziellen Gremienwahlen.

  
§18 Zusammensetzung, Wahl

  1. Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten, die von den Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar gewählt werden.
  2. Es gelten die Vorschriften des §51. Darüber hinaus regelt die Wahlordnung weitere Einzelheiten.
  3.   Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter scheiden aus dem Amt
    1. am Ende der Amtsperiode.
    2. durch Exmatrikulation.
    3. durch eigenen Verzicht. Dieser ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
    4. bei Auflösung des Studierendenparlaments
    5. durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die Feststellung erfolgt durch das Präsidium. N&¨heres regelt die Geschäftsordnung. Liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen. Nachgerückte Abgeordnete verlieren in diesem Falle wieder ihren Sitz. Bei Ausscheiden einer oder eines Abgeordneten rückt die oder der Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
  4. Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel am 1. April und endet auf jeden Fall am 31. März des folgenden Jahres.

§19 Zusammentritt

  1. Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
  2. (gestrichen nach Beschluss vom 08. Mai 2012)
  3. Das Parlament wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder per e-mail einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
  4. Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung schriftlich oder per e-mail einzureichen.

§20 Sitzungsablauf, Organisation

  1. Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Das Parlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei weiteren Abgeordneten als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
  3. Das Parlament tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit hat Rederecht. Die Geschäftsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
  4. Antragsberechtigt sind:
    1. Die Abgeordneten
    2. Die Mitglieder des Vorstandes der Studierendenschaft
    3. Der Ältestenrat
    4. Die Fachschaftssprecherinnen bzw. Fachschaftssprecher
    5. Die Fachschaftenkonferenz
    6. Die Mitglieder nach Maßgabe von §5(3)
    7. Die Frauenreferentin gemäß §25

  
§21 Beschlüsse

  1.   Für folgende Beschlüsse ist eine ⅔-Mehrheit der Stimmberechtigten des Studierendenparlaments erforderlich:
    1. Selbstauflösung des Studierendenparlaments
    2. Änderung von Satzung, Wahlordnung, Finanzordnung und der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung
    3. Änderung des Haushaltsplans
    4. Ablehnung einer Empfehlung der Fachschaftenkonferenz nach §40(3)
  2. (gestrichen)
  3. Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend ist. Wird während einer Sitzung auf Antrag festgestellt, dass das Parlament nicht mehr beschlußfähig ist, so wird die Sitzung vertagt. Das Parlament ist auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte, bis auf die in Absatz (1) genannten Punkte, in jedem Fall beschlußfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Beschlüsse der Urabstimmung oder der Vollversammlung heben widersprechende Entscheidungen des Studierendenparlaments auf.

§21 a) Arbeitskreise

Zur langfristigen Bearbeitung konkreter Politikfelder kann das Studierendenparlament Arbeitskreise einrichten. Diese sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und informieren dieses regelmäßig über ihre Arbeit. Sie sind grunds&¨tzlich studentisch organisiert. Sinngemäß gelten für sie die §§ 3 und 48 dieser Satzung.

   
e) Vorstand

§22 Aufgaben

  1. Der Vorstand der Studierendenschaft ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse der beschließenden Organe aus und ist dafür dem Studierendenparlament verantwortlich. Im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, Vollversammlung und Urabstimmung sowie des Haushaltsplans führt er die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand repräsentiert die Studierendenschaft. Er ist berechtigt, bei Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenschaft in deren Namen zu sprechen. Dabei ist er an Studierendenparlaments-Beschlüsse gebunden und diesem für die laufende Geschäftsführung verantwortlich.
  3. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann das Studierendenparlament oder der Vorstand mit Zustimmung des Studierendenparlaments zusätzliche Referentinnen bzw. Referenten hinzuziehen. Diese sind nicht Teil des Vorstandes und scheiden aus
    1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gem. §24(2)
    2. durch Exmatrikulation
    3. durch eigenen Verzicht
    4. durch Beschluss des Studierendenparlaments

   
§23 Zusammensetzung

Der Vorstand der Studierendenschaft besteht in der Regel aus folgenden Referaten:

  1. Vorsitz
  2. Finanzen
  3. Inneres
  4. Soziales (2 Referentinnen bzw. Referenten)
  5. Äußeres
  6. Ökologie
  7. Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  8. Kultur
  9. Gleichstellung
  10. Ausl&¨nderinnen und Ausländer

Veränderungen dieser Struktur bedürfen der absoluten Mehrheit. Die Referate Vorsitz, Finanzen, Gleichstellung und Ausländerinnen und Ausländer bleiben hiervon unberührt.

   
§24 Referatsbesetzung

  1. Die Regelungen dieses Paragraphen betreffen alle Referate außer dem Ausländerinnen- und Ausländerreferat. Die Besetzung dieses Referats ist in §26 geregelt.
  2.   Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch Wahl in getrennten Wahlgängen mit je einem Mitglied der Studierendenschaft. Einem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden.
  3. Der Vorstand ist im Amt, wenn der Vorsitz und weitere drei Referate gewählt sind.
  4. Die Vorstandsmitglieder scheiden aus
    1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gem. (2)
    2. durch Exmatrikulation
    3. durch eigenen Verzicht
    4. durch konstruktives Misstrauensvotum der Vollversammlung oder des Studierendenparlaments.

    Ist ein Referat gem. §23 nicht besetzt führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.

§24 a) Gleichstellungsreferat

Das Gleichstellungsreferat unterstützt Personen, die Benachteiligungen aufgrund Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität erfahren haben und ergreift Maßnahmen, um solche Benachteiligungen zu verhindern.

  
§25 Frauenreferat

  1. Das Frauenreferat wird außer im Falle eines konstruktiven Misstrauensvotums der Frauenvollversammlung durch Urnenwahl besetzt. Wahlberechtigt sind alle weiblichen Mitglieder der Studierendenschaft. Gewählt ist die Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl, es gelten die Vorschriften des §51. Darüber hinaus regelt die Wahlordnung weitere Einzelheiten.
  2.   Die Frauenreferentin scheidet aus
    1. mit der Wahl einer neuen Frauenreferentin
    2. durch Exmatrikulation
    3. durch eigenen Verzicht
    4. durch konstruktives Misstrauensvotum nach §41(1).

    Bei Ausscheiden der Frauenreferentin durch eigenen Verzicht oder durch Exmatrikulation rückt die Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Ist das Frauenreferat unbesetzt und steht keine Nachrückerin zur Verfügung, so beruft der Vorstand eine Frauenvollversammlung ein, die eine Frauenreferentin wählt. Erreicht diese Frauenvollversammlung nicht das nach §41(1) nötige Quorum von 10%, so muss die Gewählte vom Studierendenparlament bestätigt werden.

  3. Für das Frauenreferat wird vom Studierendenparlament ein eigener Etat bewilligt, mit dem es seine Arbeit finanziert. Die Frauenreferentin ist dem Studierendenparlament rec nbsp;¨arabic¨ Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung pers¨¨/lihenschaftspflichtig für die satzungsgemäße Verwendung der Gelder.

  
§26 Ausländerreferat

  1. Das Ausländerinnen- und Ausländerreferat wird außer im Falle eines konstruktiven Misstrauensvotums der Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung durch Urnenwahl besetzt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft, die eine andere Staatsangehörigkeit als die der Bundesrepublik Deutschland haben oder staatenlos sind. Gewählt ist die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, es gelten die Vorschriften des §51. Darüber hinaus regelt die Wahlordnung weitere Einzelheiten.
  2. Die oder der Ausländerinnen- und AusländerreferentIn scheidet aus
    1. mit der Wahl einer bzw. eines neuen Ausländerinnen- und AusländerreferentIn
    2. durch Exmatrikulation
    3. durch eigenen Verzicht
    4. durch konstruktives Misstrauensvotum nach §46.

    Bei Ausscheiden der Ausländerinnen- und AusländerreferentIn durch eigenen Verzicht oder durch Exmatrikulation rückt die Bewerberin bzw. der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. Ist das AusländerInnenreferat unbesetzt und steht weder eine Nachrückerin noch ein Nachrücker zur Verfügung, so beruft der Vorstand eine AusländerInnenvollversammlung ein, die eine AusländerInnenreferentin oder einen AusländerInnenreferenten wählt. Erreicht diese AusländerInnenvollversammlung nicht das nach §46 nötige Quorum von 10%, so muss der oder die Gewählte vom Studierendenparlament bestätigt werden.

  3. Für das Ausländerinnen- und Ausländerreferat wird vom Studierendenparlament ein eigener Etat bewilligt, mit dem es seine Arbeit finanziert. Die bzw. der Ausländerinnen- und AusländerreferentIn ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig für die satzungsgemäße Verwendung der Gelder.

  
§27 Organisation

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie muss dem Studierendenparlament vorgelegt werden.
  2. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen gemeinschaftlich von der oder dem Vorsitzenden oder der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten und einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes.
  4. ⅓des Vorstandes kann gegen einen diskriminierenden Beschluss des Vorstandes ein Veto geltend machen. In diesem Falle muss das Studierendenparlament auf seiner nächsten Sitzung über diesen Punkt beschließen.

  
f) Ältestenrat

  
§28 Aufgaben

  1. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
    1. Aufhebung satzungswidriger Beschlüsse (§5(5))
    2.   Durchführung und Organisation einer Vollversammlung (§15)
    3.   Entgegennahme und Prüfung eines Antrags auf Urabstimmung (§9)
    4. Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung
    5. Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament (§18(3))
    6. Feststellung von Tatbeständen
  2. Die Mitglieder des Ältestenrates haben in jeder Parlamentssitzung Anwesenheits- und Rederecht. In Ausübung ihres Amtes haben sie uneingeschränktes Informationsrecht.
  3. Eingaben an den Ältestenrat sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Sie oder er versieht die Eingabe mit dem Eingangsdatum und veranlasst die Behandlung in einer Sitzung. Über das Ergebnis ist die oder der Eingebende zu unterrichten.
  4. Der Ältestenrat tritt mindestens nach jeder dritten Sitzung des Studierendenparlaments zusammen. Dem Studierendenparlament sind Protokolle der Sitzungen vorzulegen und ein Mitglied des Ältestenrats sollte ihm für (Rück-)Fragen zur Verfügung stehen.
  5. Ist der Ältestenrat mit zwei oder weniger Mitgliedern besetzt, so übernimmt das Präsidium des Studierendenparlaments im Einvernehmen mit den amtierenden Mitgliedern des Ältestenrats dessen Aufgaben nach §28 (1)2. und (1)3.

§29 Zusammensetzung

  1. Der Ältestenrat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Sie werden vom Studierendenparlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Ältestenrats sollen ehemalige Mitglieder der studentischen Selbstverwaltung sein. Mitglieder des Ältestenrat dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Studierendenschaft sein oder dafür kandidieren. Das Stimmrecht in der Vollversammlung und der Urabstimmung bleibt unberührt.
  2. Mitglieder des Ältestenrates scheiden aus:
    1. am Ende ihrer Amtszeit
    2. durch Exmatrikulation
    3. durch eigenen Verzicht
    4. durch automatischem Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die Feststellung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.

§30 Organisation

  1. Der Ältestenrat wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte selbst.
  2. Das Studierendenparlament kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine Geschäftsordnung für den Ältestenrat beschließen. Ansonsten gilt die Geschäftsordnung für das Studierendenparlament analog für den Ältestenrat.

§31 Beschlüsse

  1. Erklärt der Ältestenrat einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist schriftlich zu begründen. Der Ältestenrat beantragt eine Sitzung des Studierendenparlaments mit dem Tagesordnungspunkt Aufhebung eines satzungswidrigen Beschlusses - Bericht des Ältestenrats und berichtet dort über die Aufhebungsgründe.
  2. Erfüllt ein Antrag auf Urabstimmung die Bedingungen in §9, so beantragt der Ältestenrat unverzüglich eine Sitzung des Studierendenparlaments mit dem Tagesordnungspunkt Urabstimmung: Wahl des Durchführungsausschusses.
  3. Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst er die zur Heilung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden.
  4. Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Aberkennung eines Sitzes im Studierendenparlament, so gibt er der oder dem betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann sie oder er sich angemessen rechtfertigen, so erkennt der Ältestenrat den Sitz wieder an und teilt dies dem Präsidium des Studierendenparlaments mit.
  5. Beschlüsse des Ältestenrats werden den Organen der Unabhängigen Studierendenschaft schriftlich mitgeteilt.

  
g) Fachschaften

§32 Gliederung, Mitgliedschaft

  1. Die Studierendenschaft gliedert sich in
    1. Die Fachschaft Architektur
    2. Die Fachschaft Bauingenieurwesen
    3. Die Fachschaft Chemie/Biowissenschaften
    4. Die Fachschaft Chemieingenieurwesen
    5. Die Fachschaft Elektrotechnik
    6. Die Fachschaft Geistes- und Sozialwissenschaften
    7. Die Fachschaft Geodäsie
    8. Die Fachschaft Geowissenschaften
    9. Die Fachschaft Ingenieurpädagogik
    10. Die Fachschaft Informatik
    11. Die Fachschaft Mathematik
    12. Die Fachschaft Maschinenbau
    13. Die Fachschaft Physik
    14. Die Fachschaft Sport
    15. Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften
  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist zugleich Mitglied einer Fachschaft. Die Zugehörigkeit richtet sich nach den Studienfächern des Mitglieds. Hat ein Mitglied aufgrund seiner Studienfächer die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Fachschaften, so kann es das aktive Wahlrecht nur in einer Fachschaft wahrnehmen.
  3. Die Fachschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten durch eine Fachschafts-Ordnung selbst. Diese wird dem Ältestenrat zur Prüfung auf Satzungsmäßigkeit vorgelegt.
  4. Die Fachschafts-Sprecherinnen bzw. Fachschafts-Sprecher haben Antragsrecht im Studierendenparlament.
  5. Die Fachschaften haben ein Recht auf ⅓der Beitrags- und Spendeneinnahmen der Studierendenschaft. Die Verteilung regelt die Finanzordnung.

§33 Aufgaben

Neben den Aufgaben der Studierendenschaft nach §4 haben die Fachschaften folgende Aufgaben:

  1. Förderung aller Studienangelegenheiten ihrer Mitglieder.
  2. Mitwirkung bei der Gestaltung der Studienordnung und -beratung.
  3. Die Fachschaft sorgt für soziale Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder.
  4. Es ist Aufgabe der Fachschaft, die Arbeit der Fakultät zu überprüfen und Missständen ggf. abzuhelfen.
  5. Die Fachschaft trägt durch umfassende Information zur politischen Willensbildung ihrer Mitglieder bei.
  6. Der Fachschaft obliegt die Teilnahme an der Fachschaftenkonferenz.
  7. Die Fachschaft führt kulturelle Veranstaltungen durch.

§34 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

Jedes Mitglied einer Fachschaft hat dort aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht auf der Fachschafts-Versammlung.

§35 Gliederung

Organe der Fachschaft sind:

  1. Der Fachschafts-Vorstand
  2. Die Fachschafts-Versammlung.

  
§36 Fachschafts-Vorstand

  1. Der Fachschafts-Vorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Näheres regelt die Fachschaftsordnung.
  2. Alle gewählten Fachschafts-Sprecherinnen und Fachschafts-Sprecher bilden zusammen den Fachschafts-Vorstand. Die mit den meisten Stimmen gewählte Person ist Fachschaftsleiterin oder Fachschaftsleiter. Die Fachschafts-Sprecherinnen und -Sprecher werden durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahl nach dem Grundsatz der Persönlichkeitswahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Es gelten die Vorschriften des §51. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
  3. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt sich nach der Wahlbeteiligung anhand folgender Tabelle:
    
    
    
    
         bis 200 abgegebene Stimmzettel:  2 Sprecher/innen  
     von 201 bis 300 abgegebene Stimmzettel:                3 Sprecher/innen  
     von 301 bis 500 abgegebene Stimmzettel:                  4 Sprecher/innen  
     je weitere 200 abgegebene Stimmzettel:           zusätzlich 1 Sprecher/in   
  4. (gestrichen)
  5. Bei Ausscheiden einer Fachschafts-Sprecherin oder eines Fachschafts-Sprechers rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach.

  
§37 Fachschafts-Versammlung

  1. Die Fachschafts-Versammlung ist das Beschlussorgan der Fachschaft.
  2. Jedes Fachschafts-Mitglied ist auf der Fachschafts-Versammlung stimm- und antragsberechtigt.
  3. Eine Fachschafts-Versammlung wird mindestens zweimal pro Semester von der Fachschafts-Leiterin bzw. dem Fachschafts-Leiter einberufen. Ferner muss sie auf Antrag von mindestens 10% der Fachschafts-Mitglieder einberufen werden. Bei der Einberufung muss eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 3 Vorlesungstagen durch Aushang.
  4.   Die Fachschafts-Versammlung kann Kompetenzen und Aufgaben an andere Institutionen und Personen übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar:
    1. Entlastung des Fachschafts-Vorstands
    2. Wahl, Abwahl und Entlastung von Referentinnen oder Referenten
    3. Wahl und Entlastung des Rechnungsprüfungsausschusses
    4. Änderung der Fachschafts-Ordnung
    5. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft
    6. Abwahl von Fachschafts-Sprecherinnen und -Sprechern. Über das Nachwahlverfahren entscheidet die Fachschafts-Versammlung nach Maßgabe des Absatzes (5).
    7. Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Fachschafts-Vorstand. Einem Antrag auf Nominierung muss stattgegeben werden.
    8. Einsetzen von Wahlleiterin bzw. Wahlleiter sowie Wahlhelferinnen und -helfern.
  5.   Ausnahmen von der Mehrheitsregel kann die Fachschafts-Ordnung für die nicht übertragbaren Kompetenzen nach Absatz (4) vorsehen. Außerdem kann die Fachschafts-Versammlung mit ⅔-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl oder Nachwahl des Fachschafts-Vorstands durchzuführen, wenn sich mindestens 15% der Fachschafts-Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Im Falle von Neuwahlen findet das Wahlverfahren analog §36 Anwendung. Die Grundsätze der Persönlichkeitswahl sind zu berücksichtigen. Es dürfen nicht mehr Fachschafts-Sprecherinnen bzw. -Sprecher gewählt werden, als zuvor amtierten.

  
h) Fachschaftenkonferenz

§38 Aufgaben

Die Fachschaftenkonferenz koordiniert die Arbeit der Fachschaften. Sie arbeitet mit dem Studierendenparlament und dem Vorstand der Studierendenschaft zusammen. Sie regelt ihre Angelegenheiten selbst.

§39 Zusammensetzung und Stimmrecht

  1. Die Fachschaften entsenden Delegierte in die Fachschaftenkonferenz. Die Delegierten jeder Fachschaft werden vom Vorstand der Fachschaft gewählt.
  2. Die Fachschaften bis zu 800 Studierenden haben eine Stimme, die Fachschaften bis zu 1.200 Studierenden haben 2 Stimmen, die Fachschaften über 1.200 Studierenden haben 3 Stimmen in der Fachschaftenkonferenz.
  3. Die Innenreferentin bzw. der Innenreferent soll bei den Sitzungen anwesend sein und mit beratender Stimme teilnehmen.

  
§40 Rechte und Pflichten

  1.   Die Fachschaftenkonferenz hat zu allen die Fachschaften direkt betreffenden Bestimmungen der Satzung und der zugehörigen Ordnungen ein Einspruchsrecht.
  2. Die Fachschaftenkonferenz hat zur Finanzordnung der Studierendenschaft ein Vetorecht, betreffend das Konto „Fachschaftsbeiträge“.
  3.   Die Fachschaftenkonferenz hat aufschiebendes Vetorecht gegenüber dem Haushalt der Studierendenschaft. Lehnt sie innerhalb von 2 Wochen einen Haushaltsbeschluss des Studierendenparlaments ab, so muss die Fachschaftenkonferenz einen Alternativvorschlag machen. Das Studierendenparlament entscheidet über den Alternativvorschlag, dabei bedarf es zu einer Ablehnung einer ⅔-Mehrheit der Stimmberechtigten.
  4. Die Beschlüsse der Fachschaftenkonferenz zu den Absätzen (1) bis (3) bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsgemäß abgegebenen Stimmen der Fachschaftenkonferenz.
  5. Die Fachschaftenkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese muss dem Ältestenrat zur Prüfung auf Satzungsmäßigkeit vorgelegt werden. Der Beschluss der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz bedarf einer ⅔-Mehrheit der satzungsgemäß existierenden Stimmen der Fachschaftenkonferenz.

  
i) Frauenvollversammlung

  
§41 Aufgaben

  1.   Die Frauenvollversammlung kann die Frauenreferentin durch konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Dazu müssen 10% der weiblichen Mitglieder eine neue Frauenreferentin wählen. Ein konstruktives Misstrauensvotum muss auf der Bekanntmachung als Tagesordnungspunkt für die Frauenvollversammlung aufgeführt sein.
  2. Die Frauenvollversammlung fasst Beschlüsse zu frauenspezifischen Themen. Sie kann mit einfacher Mehrheit Beschlüsse des Studierendenparlaments, die sie für frauenfeindlich hält, aufheben. Dazu müssen sich mindestens 10% der weiblichen Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.

§42 Stimm- und Antragsrecht

Alle weiblichen Mitglieder haben auf der Frauenvollversammlung Stimm- und Antragsrecht.

§43 Zustandekommen

Eine Frauenvollversammlung wird mindestens einmal pro Semester von der Frauenreferentin einberufen. Ferner findet eine Frauenvollversammlung statt:

  1. Auf Beschluss der Mehrheit der weiblichen Mitglieder oder der ⅔-Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments
  2. Auf Antrag der weiblichen Mitglieder. Zu diesem Zweck muss ein entsprechender Antrag von mindestens 2% der weiblichen Mitglieder unterzeichnet sein und beim Ältestenrat eingereicht werden, der die Einberufung der Frauenvollversammlung auf Satzungsmäßigkeit prüft.
  3. Auf Antrag des Vorstandes falls dies nach §25(2) Satz 3 nötig ist.

§44 Organisation und Ablauf

  1. Die Durchführung und Organisation obliegt der Frauenreferentin. Abweichend davon können die Antragstellerinnen der Frauenvollversammlung ein Organisationskomitee aus weiblichen Mitgliedern oder den Ältestenrat beauftragen.
  2. Sofern im Beschluss oder Antrag kein Datum genannt ist bzw. zum genannten Datum nicht rechtzeitig eingeladen werden kann, findet die Frauenvollversammlung spätestens 30 Tage nach dem Beschluss bzw. dem Eingang des Antrags beim Ältestenrat statt.
  3. Die Einladung zur Frauenvollversammlung erfolgt mit einer Frist von einer Woche, mindestens aber fünf Vorlesungstagen im Sinne dieser Satzung. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag zur Tagesordnung.
  4. Frauenvollversammlungen sind öffentlich. Die Anwesenden haben Rederecht. Nichtmitglieder oder männliche Mitglieder können auf Antrag von der Frauenvollversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Die Frauenreferentin leitet die Frauenvollversammlung, bis diese ein Pr&¨sidium gewählt hat, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Wahl des Präsidiums ist der erste Tagesordnungspunkt jeder Frauenvollversammlung.
  6. Über die Frauenvollversammlung ist binnen einer Woche ein Protokoll anzufertigen, das dem Studierendenparlament zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Den Mitgliedern ist Einblick in das Protokoll zu gewähren.
  7. Der Frauenvollversammlung liegt dieselbe Geschäftsordnung wie der Vollversammlung zugrunde.

§45 Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Frauenvollversammlung sind gültig und wirksam, wenn sich mindestens 10% der weiblichen Mitglieder daran beteiligt haben.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, Beschlüsse der Frauenvollversammlung zu veröffentlichen.

  
j) Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung

   
§46 Aufgaben, Stimmrecht, Zustandekommen, Organisation, Ablauf und Beschlüsse

Für die Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung gelten sinngemäß die §§ 41 bis 45.

k) Haushalt

§47 Allgemeines

  1. Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft. Zur Verwaltung des Vermögens kann eine Institution gemäß §3(4) gebildet werden.
  2. Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.
  3. Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung
  4. Das Studierendenparlament legt einen Richtwert für freiwillige Beiträge nach §5(4) fest.

   
§48 Haushaltsplan

  1. Der Vorstand der Studierendenschaft legt zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch zur zweiten Sitzung des Studierendenparlament im Sommersemester, einen Haushaltsentwurf vor.
  2. Über den Haushaltsplan beschließt das Studierendenparlament. Die Fachschaftenkonferenz hat dabei nach §40(3) ein aufschiebendes Vetorecht.
  3. Der Haushaltsplan ist nach Einnahmen und Ausgaben aufzuschlüsseln. Er muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen werden.
  4. Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt beschlossen werden.
  5. Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament.

§49 Weitere Pflichten des Vorstands

  1. Die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft liegt beim Vorstand. Sie kann nicht ausgeschlossen werden.
  2. Der Vorstand legt zum 31. März für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Studierendenparlament eine Bilanz vor. Außerdem legt der Vorstand für jedes abgelaufene Quartal dem Studierendenparlament eine Zwischenbilanz vor.

§50 Entlastung des Vorstands

  1. Zum Ende des Geschäftsjahrs wählt das Studierendenparlament einen Rechnungsprüfungsausschuss aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Mitglieder des zu entlastenden Vorstandes dürfen nicht Teil dieses Ausschusses sein. Dieser überprüft das Finanzgebaren des Vorstands auf:
    1. Einhaltung des Haushaltsplans.
    2. Sachlich und rechnerisch korrekte und ordentlich begründete und belegte Buchführung.
  2. Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt das Studierendenparlament über die finanzielle Entlastung des Vorstands.

l) Grundsätze und Organisatorisches

  
§51 Grundsätze

  1. Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
  2. Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studierendenparlament, zum Frauenreferat, zum Ausländerinnen- und Ausländerreferat und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Die entsprechende Rolle bei der Urabstimmung hat der Durchführungsausschuss. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament und dem Ältestenrat vorzulegen ist. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
  3. Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
  4. Urabstimmung und Wahl zum Studierendenparlament sind geheim und unmittelbar. Der zuständige Ausschuss versiegelt eine geeignete Anzahl von Urnen und sorgt dafür, dass jedes Mitglied frei abstimmen kann und das Wahlgeheimnis nicht beeinträchtigt wird.
  5. Die Urnen dürfen das Gelände des KIT nicht verlassen. Ausnahmen regelt die Wahlordnung. Erstreckt sich eine Wahl oder Abstimmung über mehrere Tage, so sind die Urnen über die Nacht von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr unter sicherer Verwahrung zu halten. In dieser Zeit ist keine Wahlhandlung zulässig. In der übrigen Zeit sind die Urnen so zu verwahren oder zu beaufsichtigen, dass Wahlmanipulationen ausgeschlossen sind.

§52 Bekanntmachungen

  1. Verantwortlich für Bekanntmachungen ist der zuständige Ausschuss.
  2. Bekanntmachungen sind öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erfor­derlich.

§53 Ergänzungsordnungen

Das Studierendenparlament erlässt folgende Ergänzungsordnungen:

  1. Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
  2. Finanzordnung
  3. Wahlordnung für die Wahl zum Studierendenparlament

§54 Vorlesungstage

Vorlesungstage im Sinne dieser Satzung sind Montage bis Freitage in der im Vorlesungsverzeichnis angegebenen Vorlesungszeit außer Feiertagen.

§55 Mehrheiten

In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Abweichungen von dieser Regel müssen in der Satzung oder den Ergänzungsordnungen explizit erwähnt sein:

  1. Einfache Mehrheit bedeutet mehr abgegebene Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen.
  2. Absolute Mehrheit bedeutet mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Stimmberechtigten.
  3. Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedeutet mehr Ja-Stimmen als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  4. Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten bedeutet mehr Ja-Stimmen als zwei Drittel der Anzahl der Stimmberechtigten.

Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.

§56 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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