Änderung der Finanzordnung

Datum: 
15.11.2016
Beschluss: 

§ 3 (1)
Ändere

„Der Gesamthaushalt besteht aus dem Teilhaushalt „Allgemeiner Haushalt“ des
Vorstands und der Teilhaushalte der jeweiligen Fachschaften. Hierbei ist § 37 Absatz 4 der
Organisationssatzung zu beachten. Der Gesamthaushalt kann ohne die Teilhaushalte der
Fachschaften beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Die Teilhaushalte der
Fachschaften können dem Gesamthaushalt nachträglich hinzugefügt werden und
unabhängig voneinander beschlossen und in Kraft gesetzt werden.“

zu:

„Der Gesamthaushalt besteht aus dem Teilhaushalt „Allgemeiner Haushalt“ des
Vorstands und der Teilhaushalte der Fachschaften; Teilhaushalte der Fachschaften sind
die Haushalte einzelner Fachschaften und die gemeinsam geführten Haushalte mehrerer
Fachschaften (siehe § 16). Der Gesamthaushalt kann ohne die Teilhaushalte der
Fachschaften beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Die Teilhaushalte der
Fachschaften können dem Gesamthaushalt nachträglich hinzugefügt werden und
unabhängig voneinander beschlossen und in Kraft gesetzt werden.“

(Diese Änderung ermöglicht die Einführung von gemeinsamen Haushalten im
Gesamthaushalt.)

§ 3 (5)
Ändere

„Die Haushaltspläne der einzelnen Fachschaften werden gemäß § 31 Absatz 4
Punkt 2 Organisationssatzung von der Fachschaftsversammlung vorgeschlagen. Das
Studierendenparlament stimmt den Haushaltsplänen der einzelnen Fachschaften zu oder
lehnt diese ab. Bei Ablehnung muss eine Begründung erfolgen.“

zu:

„Die Teilhaushalte der Fachschaften werden gemäß § 31 Absatz 4 Punkt 2
Organisationssatzung von den Fachschaftsversammlungen vorgeschlagen. Das
Studierendenparlament berät einzeln über die Teilhaushalte der Fachschaften und
stimmt diesen jeweils zu oder lehnt sie ab. Bei Ablehnung muss eine schriftliche
Begründung erfolgen.“

(Zum einen wird mit dieser Änderung die Option „gemeinsamer Haushalt“ eingeführt, zum
anderen bedarf die Ablehnung einer schriftlichen Begründung (Transparenz des StuPa
gegenüber den Fachschaften))

§ 15 (1)
Ändere zu:
„Ab einer voraussichtlichen Ausgabe in Höhe von 150 Euro sind der Beantragung
grundsätzlich folgende Informationen beizulegen:

1. Name des Antragsstellers,
2. Art und Umfang sowie Höhe der Ausgabe,
3. Name des zu bebuchenden Titels gemäß Haushaltsplan,
4. Zeitraum bzw. Zeitpunkt,
5. Fälligkeit,
6. Ziel und Zweck der Ausgabe,
7. Mindestens drei Vergleichsangebote,
8. Bei Projekten mit mehreren Einnahmen und Ausgaben einen Wirtschaftsplan.“

(Die Änderungen („Anmeldung“ zu „Beantragung“ geändert und Punkte 7 und 8
eingefügt) sind von der Haushaltsbeauftragten so gewünscht.)

§ 15 (5-8)
Ändere jeweils

„Haushaltsplan der betreffenden Fachschaft“

zu:

„Teilhaushalt der betreffenden Fachschaft bzw. der betreffenden Fachschaften“

(Diese rein redaktionellen Änderungen passen die betreffenden Absätze auf die Option
„gemeinsamer Haushalt“ an.)

§ 16 (1)
Ändere zu

„Die Zuweisungen an die Fachschaften werden erst nach Beschluss des entsprechenden
Teilhaushaltes der Fachschaft(en) und der Genehmigung dieses Haushalts durch die
Beauftragte für den Haushalt erteilt.“

(Redaktionelle Änderung um den Absatz auf die Option „gemeinsamer Haushalt“
anzupassen.)

§ 16 (3)
Ändere

„Die Fachschaften bestimmen nach Maßgabe der Fachschaftsordnung eine
Zuständige für die Fachschaftsfinanzen. Diese Person ist für die der Fachschaft
zugewiesenen Finanzmittel zuständig, insbesondere auch für die Einhaltung der in § 15
Absatz 1, 3 und 5 bis 9 genannten Freigaberichtlinien.“

zu

„Die Fachschaften bestimmen nach Maßgabe der Fachschaftsordnungen Zuständige für
die Fachschaftsfinanzen. Diese Personen sind für die ihren Haushalten zugewiesenen
Finanzmittel zuständig, insbesondere auch für die Einhaltung der in § 15 Absatz 1, 3 und 5
bis 9 genannten Freigaberichtlinien.“

(Ermöglichung einer Zuständigen für mehrere Fachschaftshaushalte oder einen
gemeinsamen Fachschaftshaushalt.)

§ 16 (5) -> Neuer Absatz
"Eine Fachschaft kann gem. Organisationssatzung §31 die Führung eines gemeinsam mit
einer oder mehreren anderen Fachschaften geführten Haushaltsplans beschließen. Für
einen gemeinsam bewirtschafteten Haushalt müssen diesem alle beteiligten
Fachschaftsversammlungen jeweils mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit zustimmen. Die
Einwilligung kann jeweils nur für das kommende Haushaltsjahr gegeben werden. Die
Einnahmen des gemeinsamen Teilhaushaltes belaufen sich auf die zugewiesenen
Finanzmittel aller beteiligten Fachschaften.“

(Einführung des „gemeinsamen Haushaltes“ mit den Bestimmungen zur Bildung und
Weiterführung des Haushaltes. Die einfache Zweidrittel-Mehrheit ist die größtmögliche
Mehrheit, die realistisch/praktikabel ist.)

§ 24 (4)
Ändere

„Gegenstände, die sich im Eigentum der Studierendenschaft beenden, dürfen
nur auf Beschluss des Vorstands der Studierendenschaft oder des
Studierendenparlaments veräußert werden. Für die Veräußerung von Gegenständen die
durch Fachschaftsmittel angeschafft wurden ist ein Beschluss des Fachschaftsvorstands
oder der Fachschaftsversammlung notwendig. Gemäß §63 LHO dürfen
Vermögensgegenstände nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Gegenstände dürfen
nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan
zugelassen werden. Von diesen Bestimmungen kann bei beweglichen Sachen mit einem
geringeren Anschaffungswert als 150 Euro abgewichen werden.“

zu:

„Gegenstände, die sich im Eigentum der Studierendenschaft befinden, dürfen nur auf
Beschluss des Vorstands der Studierendenschaft oder des Studierendenparlaments
veräußert werden. Für die Veräußerung von Gegenständen die durch Fachschaftsmittel
angeschafft wurden ist zusätzlich ein Beschluss des Fachschaftsvorstands oder der
Fachschaftsversammlung notwendig. Gemäß §63 LHO dürfen Vermögensgegenstände
nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Gegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert
veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Von diesen
Bestimmungen kann bei beweglichen Sachen mit einem geringeren Anschaffungswert
als 150 Euro abgewichen werden.“

(Einzige Änderung ist das Wort „zusätzlich“ im zweiten Satz. Die vorherige Formulierung
war nicht eindeutig in der Hinsicht, ob der Vorstand der Studierendenschaft oder das
Studierendenparlament Veräußerungen von Fachschafts-Gegenständen zustimmen
muss.)

§ 24 (5) -> Neuer Absatz
„Es muss sichergestellt sein, dass alle beteiligten Fachschaften von den Anschaffungen in
angemessenem Maße profitieren. Dies ist insbesondere bei einer räumlichen Trennung zu
beachten. Werden Gegenstände aus einem Teilhaushalt mehrerer Fachschaften
beschafft, sind diese allen zuzuordnen. Sollten die Fachschaften den gemeinsam
bewirtschafteten Haushalt im Folgejahr nicht weiterführen, sind die betroffenen
Fachschaftsvorstände dazu angehalten sich zu einigen, welcher Fachschaft welche
Gegenstände zufallen und ob zusätzlich ein finanzieller Ausgleich im Rahmen einer
Zuweisung zwischen den Fachschaften erfolgen soll. Sollten die Vorstände keine Einigung
erzielen, vermitteln die Zuständigen für die Fachschaftsfinanzen gemäß § 16 Absatz 3 und
die Beauftragte für den Haushalt gemäß § 13.“

(Regelung von gleichmäßigen Anschaffungen (1. Satz): Wenn beispielsweise eine
Exkursion angeboten wird, die nur die Studis einer Fachschaft anspricht, soll auch eine
Ausgabe getätigt werden, die den anderen beteiligten Fachschaften zugutekommt.)

§29 (4) -> Neuer Absatz
„Die Überschüsse aus von mehreren Fachschaften gemeinsam bewirtschafteten
Teilhaushalten werden proportional nach dem Verteilungsschlüssel des abgeschlossenen
Haushaltsjahres nach §3 Absatz 2 auf die betroffenen Fachschaften zurück verteilt. Die
Überschüsse werden im folgenden Haushaltsjahr gutgeschrieben, unbeachtet ob der
neue Teilhaushalt mit Beteiligung einer anderen Fachschaft aufgestellt wird oder nicht.
Die Übertragungsgrenzen gelten ebenfalls proportional.“

(Regelung des Übertrags: Die Fachschaften sollen bei Nicht-Fortführung des
gemeinsamen Haushaltes nicht Überträge „verlieren“ (wenn sie in den Gesamthaushalt
fließen würden).)

Begründung: 

Die Begründungen stehen hinter den einzelnen Punkten in Klammern.

Abstimmungsergebnis
Ja: 
18
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: