Pro­to­koll der Sit­zung vom 31.08.2013

Datum: 
31. August 2013

Protokoll

Protokoll der Ältestenratsitzung vom 31.8.2013
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Anwesende: Richard Marbach, Philipp Glaser, Florian Merz
Beginn: 20:00
Ende: 21:45

Tagesordnung
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1. Formalia
2. Eingabe an den Ältestenrat
3. Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
4. Fachschaftsordnung der Fachschaft Bio/Chemie

1. Formalia
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Philipp Glaser begrüsst die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.


2. Eingabe an den Ältestenrat
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In der Anfrage wurde darum gebeten, die zwei folgenden Sachverhalte zu klären:
(a) Ist es satzungskonform, dass der AStA eine Mandatierung von Sachanträge
beschließt, die auf einer Versammlung einer Organisation zur Abstimmung 
stehen, zu der die Verfasste Studierendenschaft des KIT Delegierte entsendet, 
ohne dass ein Votum des legislativen Organs der Verfassten Studierendenschaft 
zu den Themen dieser Sachanträge vorliegt?
(b) Ist die Enthaltung zu einem Sachantrag in einer Versammlung, zu der die 
Verfasste Studierendenschaft des KITs Delegierte entsendet, ein satzungsgemäses 
Abstimmungsverhalten, wenn zum Sachantrag zuvor nicht ein Votum des 
legislativen Organs der Verfassten Studierendenschaft vorliegt? Hätte nicht 
viel eher eine Nichtteilnahme an der Abstimmung üden Sachantrag erfolgen 
müssen?

Entscheidung des Åltestenrats:
Nach § 19 Absatz 2 der Organisationssatzung führt der Vorstand die laufenden 
Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse des 
Studierendenparlaments. Daher kann der Vorstand frei abstimmen solange es 
nicht gegen einen Beschluss des Studierendenparlaments oder die Satzung 
verstößt. Somit ist das Vorgehen des Vorstands in der vorliegenden Sache nicht 
satzungswidrig, solange keine durch den AStA beschlossene Mandatierung gegen 
geltende Beschlüsse des Studierendenparlaments verstößt.

3. Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
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Die in der vorherigen Fassung angemahnten Mängel wurden behoben und die 
aktuelle Fassung ist satzungskonform. 

Allerdings ist in § 13 Satz 2 die "Zweidrittelmehrheit der Mitglieder" (dies 
sind die Fachschaften) im Zusammenhang mit der Stimmensplittung nicht exakt 
geregelt.

Vorschlag: 
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Fachschaft 
legen die Stimme des Mitglieds fest. Gibt es keine Mehrheit führt dies zur 
Enthaltung.

4. Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften
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Der letzte Halbsatz in § 5 Absatz 6 widerspricht dem LHG § 9 Absatz 8 Satz 3 (Wahlen 
auf Vollversammlungen sind nicht erlaubt). Das gleiche gilt für § 6 Absatz 6 und 7.

Vorschlag: 
Urnenwahl einberufen unter Berücksichtigung der Wahl und Abstimmungsordnung.

§ 6 Absatz 9 widerspricht der Organisationssatzung und ist dort in § 31 Absatz 
5 geregelt. Die Organisationssatzung sieht hier ein Zustimmungsquorum und kein 
Beteiligungsquorum vor, da Beteiligungsquoren zu einem negativen Stimmengewicht 
führen können. (Gegebenenfalls kann man hier auch einfach auf die 
Organisationssatzung verweisen.) 

Sonstige Hinweise:
Die Fachschaftsordnung ist in ihrem jetztigen Zustand mit einer einfachen 
Mehrheit änderbar.  In § 7 Absatz 5 fehlt ein "und" hinter "Fachschaftsvorstandes".

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