Stu­den­ten­fut­ter: Ar­beiten in den Se­mes­ter­fe­rien

Autor*in: 
Anas­ta­sia Tkachenko
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Das Se­mes­ter neigt sich dem Ende zu und der Som­mer ist in­zwis­chen auch so richtig angekom­men. Zeit zum Grillen, Klausurvor­bere­itung und ... ar­beiten?!

Wofür unter dem Se­mes­ter nicht genug Zeit ist, lässt sich sich in den Se­mes­ter­fe­rien ein­facher un­ter­brin­gen und bi­etet di­verse Vorteile. Die Ar­beit­szeit ist le­ichter einzuteilen, man kann besser am Stück ar­beiten und das Studium wird von der Ar­beit weniger beeinträchtigt. In den meis­ten Fällen sind Studierende* ger­ingfügig beschäftigt: darunter fallen Mini­jobs und kurzzeit­ige Beschäfti­gun­gen sowie ger­ingfügige Beschäfti­gun­gen in Pri­vathaushal­ten.

Zwei Mal im Jahr darf man als Mini­job­berin mehr als den Höchst­satz von 450€/Monat überschre­iten, sofern man dies in den übrigen Monaten aus­gle­icht – also in­s­ge­samt nicht mehr als 8.652 € pro Be- schäfti­gungs­jahr ver­di­ent. Als Aus­nahme gilg nur un­vorherge­se­hene Mehrar­beit – wenn zum Beispiel eine Kol­le­gin* vertreten wird. Stu- dierende*, die auss­chließlich einen 450€-Job ausüben, müssen keine Steuer­erklärung abgeben und kön- nen sich auch von der Kranken-, Pflege- und Ar­beit­slosen­ver­sicherung be­freien lassen – die Lohn­s­teuer­ab­gaben wer­den pauschal über den Ar­beit­ge­ber abgeführt.

Kurzfristige Beschäfti­gun­gen bi­eten eben­falls eine Möglichkeit, sich in den Se­mes­ter­fe­rien etwas dazu zu ver­di­enen. Konkret ist vorge­se­hen, dass man nicht mehr als 70 Tage im Kalen­der­jahr, bzw. drei Monate am Stück ar­beitet. Sofern mehrere Beschäfti­gun­gen dieser Art aus­geführt wer­den, ergibt sich fol­gen­des: wir tageweise gear­beitet, so gel­ten 90 Tage als Ober­grenze, es sei denn ein voller Monat wird durchgear­beitet. Auch hier gibt es Beson­der­heiten bei der Abrech­nung des Lohnes; auch, wenn ihr in­ner­halb der drei Mona- te sehr viel mehr als 450€ im Monat ver­di­ent und die entsprechen­den Steuern zahlt, bekommt ihr sie wieder, sobald ihr eine Steuer­erklärung macht. Denn aufgeteilt auf das Kalen­der­jahr habt ihr nicht mehr als 450€ im Monat ver­di­ent.

Werk­stu­den­ten genießen einen beson­deren Sta­tus, da sie eben­falls von der Sozialver­sicherung be­freit wer­den können. Das so­ge­nan­nte Werk­stu­den­ten­priv­i­leg gilt aber nur für Studierende*, die Vol­lzeit oder or­dentlich studieren und während der Vor­lesungszeit höchsten 20 Stun­den pro Woche ar­beiten. Umge­hen können sie die 20-Stun­den-Regel allerd­ings, in- dem sie sich am Woch­enende oder nachts in den Di­en­st­plan ein­tra­gen. Hier je­doch gilt, dass der Fokus auf dem Studium liegen muss und die Anstel­lung auf max. 26 Wochen be­fris­tet ist (seit 1.1.2017). In den Se­mes­ter­fe­rien dürfen sie regulär Vol­lzeit ar­beiten. Pro­mo­tion­sstudierende*, Stu­di­en­be­wer­bende*, Studierende* in einem Zusatz-/ Ergänzungsstudium, Langzeit­studierende*, die über dem 26. Fachse­mes­ter studieren, Studierende* in einem Dualen Studium und Stu- dierende* in einem Teilzeit-/Fern- studium sind vom Werk­stu­den­ten­priv­i­leg ausgenom­men.

Während der Se­mes­ter­fe­rien gel­ten Studierende* als steuerpflichtig, er­hal­ten die „im Vo­raus“ gezahlten Steuern beim Einkom­menss­teuer­aus­gle­ich am Ende des Jahres wieder.

Alles halb so wild also – im Zweifel kann man auch di­rekt an der Quelle fra­gen: das Fi­nan­zamt Karl­sruhe-Stadt bi­etet mit dem Ser­vice-Cen­ter eine An­lauf­stelle für di­verse Fra­gen.