Studentenfutter: Arbeiten in den Semesterferien
Das Semester neigt sich dem Ende zu und der Sommer ist inzwischen auch so richtig angekommen. Zeit zum Grillen, Klausurvorbereitung und ... arbeiten?!
Wofür unter dem Semester nicht genug Zeit ist, lässt sich sich in den Semesterferien einfacher unterbringen und bietet diverse Vorteile. Die Arbeitszeit ist leichter einzuteilen, man kann besser am Stück arbeiten und das Studium wird von der Arbeit weniger beeinträchtigt. In den meisten Fällen sind Studierende* geringfügig beschäftigt: darunter fallen Minijobs und kurzzeitige Beschäftigungen sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
Zwei Mal im Jahr darf man als Minijobberin mehr als den Höchstsatz von 450€/Monat überschreiten, sofern man dies in den übrigen Monaten ausgleicht – also insgesamt nicht mehr als 8.652 € pro Be- schäftigungsjahr verdient. Als Ausnahme gilg nur unvorhergesehene Mehrarbeit – wenn zum Beispiel eine Kollegin* vertreten wird. Stu- dierende*, die ausschließlich einen 450€-Job ausüben, müssen keine Steuererklärung abgeben und kön- nen sich auch von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen – die Lohnsteuerabgaben werden pauschal über den Arbeitgeber abgeführt.
Kurzfristige Beschäftigungen bieten ebenfalls eine Möglichkeit, sich in den Semesterferien etwas dazu zu verdienen. Konkret ist vorgesehen, dass man nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr, bzw. drei Monate am Stück arbeitet. Sofern mehrere Beschäftigungen dieser Art ausgeführt werden, ergibt sich folgendes: wir tageweise gearbeitet, so gelten 90 Tage als Obergrenze, es sei denn ein voller Monat wird durchgearbeitet. Auch hier gibt es Besonderheiten bei der Abrechnung des Lohnes; auch, wenn ihr innerhalb der drei Mona- te sehr viel mehr als 450€ im Monat verdient und die entsprechenden Steuern zahlt, bekommt ihr sie wieder, sobald ihr eine Steuererklärung macht. Denn aufgeteilt auf das Kalenderjahr habt ihr nicht mehr als 450€ im Monat verdient.
Werkstudenten genießen einen besonderen Status, da sie ebenfalls von der Sozialversicherung befreit werden können. Das sogenannte Werkstudentenprivileg gilt aber nur für Studierende*, die Vollzeit oder ordentlich studieren und während der Vorlesungszeit höchsten 20 Stunden pro Woche arbeiten. Umgehen können sie die 20-Stunden-Regel allerdings, in- dem sie sich am Wochenende oder nachts in den Dienstplan eintragen. Hier jedoch gilt, dass der Fokus auf dem Studium liegen muss und die Anstellung auf max. 26 Wochen befristet ist (seit 1.1.2017). In den Semesterferien dürfen sie regulär Vollzeit arbeiten. Promotionsstudierende*, Studienbewerbende*, Studierende* in einem Zusatz-/ Ergänzungsstudium, Langzeitstudierende*, die über dem 26. Fachsemester studieren, Studierende* in einem Dualen Studium und Stu- dierende* in einem Teilzeit-/Fern- studium sind vom Werkstudentenprivileg ausgenommen.
Während der Semesterferien gelten Studierende* als steuerpflichtig, erhalten die „im Voraus“ gezahlten Steuern beim Einkommenssteuerausgleich am Ende des Jahres wieder.
Alles halb so wild also – im Zweifel kann man auch direkt an der Quelle fragen: das Finanzamt Karlsruhe-Stadt bietet mit dem Service-Center eine Anlaufstelle für diverse Fragen.