Ehrenordnung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)

Stand: 16.11.2021

Die Fassung in den amtlichen Bekanntmachungen des KIT vom 15. November 2021 gibt es hier.

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Präambel

In der Verfassten Studierendenschaft und den vielen studentischen Gruppen in Karlsruhe engagieren sich viele Studierende in herausragendem Maße. Nur dank diesem studentischen Engagement ist die Arbeit der Verfassten Studierendenschaft und das Campusleben in dieser Form möglich.
Neben der finanziellen und strukturellen Unterstützung der Organisationen und studentischen Gruppen möchte die Studierendenschaft Personen würdigen, die dies ermöglichen.
Zu diesem Zweck wird nachfolgende Ehrenordnung erlassen. Ziel ist mittels der Auszeichnungen in der Breite das studentische Ehrenamt zu würdigen und mittels der Ehrungen besonders herausragendes Engagement innerhalb der Studierendenschaft zu ehren. Außerdem sollen Auszeichnungen an Personen ermöglicht werden, die sich besonders für das studentische Ehrenamt einbringen.

§ 1 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Verfasste Studierendenschaft ehrt aktuelle und ehemalige Mitglieder, die durch ihr ganz besonders herausragendes Engagement in Ausmaß und Dauer einen gewichtigen Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft geleistet haben und sich damit um die Verfasste Studierendenschaft besonders verdient gemacht haben, mit der Ehrenmitgliedschaft in der Verfassten Studierendenschaft des KIT.
(2) Eine Person kann nur einmalig geehrt werden. Eine Ehrung besteht auf Dauer.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft begründet keine Mitgliedschaft in der Verfassten Studierendenschaft im Sinne des § 1 der Organisationssatzung.

§ 2 Auszeichnung für besonders herausragendes Engagement

(1) Die Verfasste Studierendenschaft zeichnet aktuelle und ehemalige Mitglieder, die sich in der Verfassten Studierendenschaft des KIT, in Hochschulgruppen, in Kulturgruppen, in der Selbstverwaltung der Wohnheime oder anderen studentischen ehrenamtlichen Gruppen besonders engagiert haben, mit der Auszeichnung der Verfassten Studierendenschaft des KIT für besonders herausragendes Engagement aus.
(2) Eine Person kann in einem Jahr höchstens eine Auszeichnung erhalten. Wegen derselben Tätigkeit kann eine Person nicht mehrfach ausgezeichnet werden.
(3) Auszeichnungen an ehemalige Mitglieder sind nur binnen eines Jahres nach Studienabschluss möglich.

§ 3 Auszeichnung für besonderen Einsatz für studentisches Leben

(1) Die Verfasste Studierendenschaft zeichnet Personen aus, die sich für die Studierendenschaft des KIT oder das studentische Leben in Karlsruhe in besonderer Weise eingesetzt haben, mit der Auszeichnung der Verfassten Studierendenschaft des KIT für besonderen Einsatz für studentisches Leben.
(2) Diese Auszeichnung soll jährlich an höchstens 2 Personen vergeben werden.
(3) § 2 Abs. 2 gilt auch für die Auszeichnung für besonderen Einsatz für studentisches Leben.

§ 4 Ehrenkommission

(1) Die Ehrenkommission soll aus Personen bestehen, die Erfahrung in der Gremienarbeit in der Verfassten Studierendenschaft und dem KIT und im studentischen Ehrenamt haben. Die Ehrenkommission hat sieben Mitglieder. Davon werden drei vom Studierendenparlament, zwei vom Vorstand und zwei von der Fachschaftenkonferenz gewählt. Die Amtszeit ist das Kalenderjahr.
(2) Ist die Ehrenkommission nicht vollständig besetzt, rücken nach

  1. für die Mitglieder des Studierendenparlaments die Mitglieder des Präsidiums des Studierendenparlaments
  2. für die Fachschaftenkonferenz die Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz
  3. für den Vorstand die Mitglieder des Vorstands.

Für die Reihenfolge der Nachrückerinnen gilt § 41c der Organisationssatzung.

(3) Mitglieder der Ehrenkommission scheiden aus

  1. am Ende ihrer Amtszeit oder
  2. durch Rücktritt. Dieser ist der Vorsitzenden, im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden der stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.

(4) Die Ehrenkommission ist verantwortlich für die Vorbereitung von Entscheidungen des Studierendenparlaments über Ehrungen und Auszeichnungen. Außerdem organisiert sie gemeinsam mit dem Vorstand die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen.
(5) Die Ehrenkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende. Die Vorsitzende führt die Geschäfte der Ehrenkommission und lädt zu Sitzungen ein. Die stellvertretende Vorsitzende vertritt die Vorsitzende im Verhinderungsfall; im Verhinderungsfall auch der stellvertretenden Vorsitzenden wird die Vorsitzende entsprechend der Reihenfolge nach § 41c der Organisationssatzung durch ein Mitglied vertreten.

§ 5 Verfahren für Ehrungen und Auszeichnungen

(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen werden zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni eines Jahres bei der Ehrenkommission eingereicht. Die Ehrenkommission soll bis zum 31. August dem Studierendenparlament einen Beschlussvorschlag basierend auf den Vorschlägen vorlegen.
(2) Das Studierendenparlament soll über den Beschlussvorschlag bis zum 30. September entscheiden. Das Studierendenparlament beschließt Auszeichnungen nach § 2 in einem Sammelbeschluss. Über Ehrenmitgliedschaften nach § 1 und Auszeichnungen nach § 3 entscheidet das Studierendenparlament einzeln in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder der Ehrenkommission sollen dem Studierendenparlament für Fragen zur Verfügung stehen.
(3) Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen soll zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November erfolgen.
(4) Ehrenmitgliedschaften nach § 1 und Auszeichnungen nach § 3 können im Benehmen mit der Ehrenkommission durch das Studierendenparlament in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aberkannt werden.