Änderung der Wahlordnung: Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Date: 
Dienstag, 29. November 2011
Ja: 
21
Nein: 
0
Enthaltung: 
1
Beschluss: 

Ändere in §9:

Bisher:
(2) Der Wahlausschuss bzw. die Fachbereichswahlleitung teilt die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die einzelnen Urnen so ein, dass zu jeder Zeit, zu der an der Urne gewählt werden kann, mindestens zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer je eine Urne beaufsichtigen. Dabei darf von jeder StuPa-Liste höchstens ein Kandidat bzw. eine Kandidatin und höchstens ein Kandidat bzw. eine Kandidatin für die Fachschaftsvorstände die Urne beaufsichtigen.
Neu:
(2) Der Wahlausschuss bzw. die Fachbereichswahlleitung teilt die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die einzelnen Urnen so ein, dass zu jeder Zeit, zu der an der Urne gewählt werden kann, mindestens zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer je eine Urne beaufsichtigen. Dabei darf von jeder StuPa-Liste höchstens ein Kandidat bzw. eine Kandidatin die Urne beaufsichtigen. Sollten an einer Urne mehrere Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Fachschaftsvorstände die Wahl beaufsichtigen, muss zusätzlich mindestens ein Nicht-Kandidat die Urne mit-beaufsichtigen.