Änderung der Wahlordnung
Diese Änderungen verfallen am 31.03.2008.
Füge ein:
§1 (9) […] des Nachnamen, sowie die Stimmabgabe und bei elektronischer Wahl, die Ausgabe der Stimmberechtigung zu den einzelnen Wahlen vermerkt werden. […]
ersetzte durch:
§2 (6) Der Wahlausschuss fertigt rechtzeitig die Stimmzettel und die weiteren zur Durchführung der Wahl und Ermittlung des Ergebnisses erforderlichen Unterlagen und Daten an. Der Wahlausschuss veröffentlicht diejenigen Daten, die zur Nachvollziehbarkeit der Sicherheit und Korrektheit benötigt werden und überprüft die Wahlmaschinen auf Korrektheit.
ersetze durch:
§3 (5) ein Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln oder vom Wahlausschuss bereitgestellten Wahlmaschinen abgestimmt werden darf und andere Formen der Stimmabgabe ungültig sind.
streiche §7 (1) 4.
ersetze durch:
§7 (2) Für Papierstimmzettel gilt zusätzlich
- Die Stimmzettel müssen undurchsichtig und von gleicher Farbe und Größe sein. Die Rückseite ist unbedruckt.
- Sie müssen den Hinweis enthalten, dass der Stimmzettel nach der Abgabe der Stimme so zu falten ist, dass der Inhalt verdeckt ist.
Füge ein:
§8 (1) In dieser Wahlordnung bezeichnet der Begriff Wahlurne sowohl die klassische Urne zum Stimmzetteleinwurf als auch die elektronische Wahlurne. Die technische Beschreibung der elektronischen Wahlurne erfolgt im Anhang 1.
ersetze durch:
§8 (2) Die Urnen sind so einzurichten, dass die abgegebenen Stimmen nicht vor Ende der Wahl entnommen werden können.
ersetze durch:
§9 (4)
- Papierwahl:
Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer prüfen die Wahlberechtigung […]. Sie übergeben danach der oder dem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und sorgen dafür, dass er oder sie den Stimmzettel nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen ausfüllen kann. Nachdem die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat, übernimmt die schriftführende Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer diese Information an die zentrale Datenbank. Die Datenbank vermerkt, dass der Wahlvorgang abgeschlossen ist ("positiv") bzw. stellt fest, dass der Wahlvorgang bereits als aktiv oder abgeschlossen in der Datenbank eingetragen wurde ("negativ") und übermittelt dies an die Wahlhelferin bzw. den Wahlhelfer. Bei positiver Rückmeldung gibt die Wahlhelferin die Urne zum einwerfen der Stimmzettel frei und vermerkt die Stimmabgabe in der Zählliste.