Änderung der Satzung: Ausländerinnen- und Ausländerreferat
Die Satzung der unabhängigen Studierendenschaft wird wie folgt geändert:
§26 (2) wird ergänzt:
„Sollte es keine weitere BewerberIn geben, so muß der Ältestenrat eine Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung einberufen. Der Ältestenrat ist für Organisation und Ablauf dieser Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung verantwortlich. Auf dieser Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung wird - abweichend von §25 (1) - eine neue Ausländerreferentin gewählt. Wenn die Ausländerinnen- und Ausländervollversammlung nicht gemäß §45 (1) beschlußfähig ist, so kann sie dennoch eine neue Frauenreferentin wählen. Das Studierendenparlament muss sich dann auf der nächsten Sitzung mit dieser Wahl befassen. Aus Beschluß der Mehrheit der ausländischen Mitglieder oder der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments kann die Wahl innerhalb von 4 Wochen für ungültig erklärt werden.