Gesetzesvorlage Verfasste Studierendenschaft
1.4 Rohentwurf des Gesetzes (LHG)
Eingestreut in Paranthesen sind Anmerkungen für die Begrüdung
1.4.1 Studierendenschaft
Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Die Studierendenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
Für die Mitwirkung in der Studierendenschaft und der Selbstverwaltung der Hochschule gilt §37 Absatz 3 HRG entsprechend.
1.4.2 Aufgaben
- Ermögichung der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft
- Wahrnehmung der politischen, fachlischen, sozialen, kulturellen Belange in der Hochschule und Gesellschaft
- Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule, insbesondere auch durch Stellungnahmen
- Auf Grundlage der verfassungsmäßigem Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern
- Förderung der Integration und Gleichstellung der Studierenden innerhalb der Studierendenschaft und in der Hochschule und Gesellschaft. (in der Begründung: Gleichstellung von Frauen, Männer, AusländerInnen und Behinderten, Studierender mit Kind)
- Förderung der sportlichen Aktivitäten
- Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen
- Hinwirkung auf weitere Demokratisierung im Hochschulbereich
Zur Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie kann für Publikationen und Stellungnahmen Medien aller Art nutzen. (Als Begründug: auch in Zeitschriften sind selbstverständlich politische Debatten möglich in Medien aller Art auch, ...)
1.4.3 Satzungsautonomie
Die Studierendenschaft gibt sich selbst eine Satzung, Diese regelt die Aufgaben, Zuständigkeit, und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen sowie die Beschlussfassung und die Bekanntmachung der Organbeschlüsse. Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. (In der Begründung kann drinstehen, dass als Kontrollorgan zum Beispiel StuPas, Fachschaftsräte, Vollversammlungen und Urabstimmungen legitim sein dürfen, auch konstruktives Misstrauenvotum im Sinne eines imperativen Mandats.)
1.4.4 Finanzen
Die Studierendenschaft besitzt die Finanzhoheit über sämtliche ihr zu Verfügung stehenden Mittel. Die Studierendenschaften erheben von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben (angemessene) Beiträge. Härtefälle, insbesondere solcher sozialer Art finden Berücksichtigung.
Die Hochschule stellt der Studierendenschaft räumliche, personelle und sachliche Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen.
1.4.5 Zusammenarbeit der Studierendenschaft
Die Vertretungen der Studierendenschaftender Hochschulen bilden die Landesstudierendenvertretung. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählen sie ein Präsidium. Das nährere regelt eine Satzung, die ihrer Zustimmung von 2/3 der Studierendenschaften erfordert.
1.4.6 Sonstiges
Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.