Beschluss zur Änderung der StuPa GO: Regelungen zur Zählkommision

Datum: 
22.10.2024
Beschluss: 

Das Studierendenparlament beschließt:
Die GO des StuPas wird wie folgt geändert:
§1 – Einberufung
(2) Während Für Sitzungstermine in der Vorlesungszeit ist mit einer Frist
von 4 Tagen einzuladen. In der vorlesungsfreien Zeit ist mit einer Frist
von 7 Tagen einzuladen. Die Frist beginnt mit der Einladung an die nach
§ 1 Absatz 1 einzuladenden Personen.
§ 2 – Tagesordnung
(1) Mit der Einberufung der Sitzung muss die Tagesordnung inklusive der
vorliegenden Anträge bekannt gegeben werden. Hierbei sind alle
Vorschläge der Antragsberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 aufzunehmen,
wenn sie 12 Stunden vor der Einberufungsfrist beim Präsidium des
Studierendenparlaments eingereicht wurden. Das Präsidium kann nach
eigenem Ermessen Anträge zulassen welche, begründet, weniger als 12
Stunden vor der Einberufungsfrist eingereicht wurden.
§ 12a Durchführung von Wahlen
(1) Geheime Wahlen werden durch die Mitglieder der Studierendenparlaments
unter Anleitung des Präsidiums durchgeführt. Die Wahl wird offen in der Sitzung
ausgezählt. Die Gültigkeit von Stimmzettel bestimmt das Präsidium.
(2) Zur Durchführung von Wahlen kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag eine
Zählkommission für eine einzelne Wahl, mehrere Wahlen oder die ganze
Sitzung eingesetzt werden. Diese Zählkommission besteht aus 2 bis 4
Mitgliedern, die mindestens 2 verschiedenen Listen angehören müssen. Die
Mitglieder der Zählkommission müssen keine Mitglieder des
Studierendenparlaments sein, dürfen aber nicht zu einer Wahl kandidieren, die
sie auszählen. Die Mitglieder der Zählkommission werden auf Vorschlag des
StuPa-Präsidiums offen en bloc gewählt. Die Zählkommission zählt die Wahlen
aus und verkündet anschließend das Ergebnis. Sie muss sich über das Ergebnis
einig sein.
(3) Diese Regelungen gelten entsprechend für geheime Abstimmungen.
(4) Die Zählkommission zählt die Wahlen aus für die sie gewählt ist und
verkündet anschließend dem Studierendenparlament das Ergebnis. Die
Mitglieder der Zählkommission müssen sich über das Ergebnis einig
sein.
§ 13 - Wahl des Vorstands
(3) Die vom Studierendenparlament nach § 20 der Organisationssatzung
zu wählenden Vorstandsmitglieder können vom Studierendenparlament
einzeln durch konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der
Mitglieder des Studierendenparlaments abgewählt werden.
§15 (2) Ergänzen um: 20. Auflösung der Zählkomission
§15 (4) Ändern zu: Geschäftsordnungsanträge auf en bloc Wahl und Einrichtung
einer Zählkommission [...]
§ 10 (4) Satz 1 Streichung: durch das Präsidium

Begründung: 

Begründungen:
Zu § 1: Klarheit über Einladungsfrist schaffen.
Zu § 2: Praxis der Vergangenheit in Realität umsetzen.
Zu § 12a und § 15: Einführung von Zählkommissionen um umfangreiche
Wahlen zu beschleunigen. Das ist besonders für die Vorstandswahl
hilfreich.
Zu § 13: Um späterer Änderung vorzubeugen, wenn sich die OSVS
ändert.

Abstimmungsergebnis
Ja: 
23
Nein: 
1
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: