Antrag zur Stellungnahme zu Attest-Regelungen bei Prüfungsrücktritten an Hochschulen in Baden- Württemberg
Das Studierendenparlament stellt fest, dass
die Regelungen des KIT
in der Rahmenordnung für die Studien- und Prüfungsordnungen der Bachelorstudiengänge am KIT in
Paragraph 10 Abs. 1.
bzw.
in der Rahmenordnung für die Studien- und Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge am KIT in
Paragraf 10 Abs. 1.
bzgl. der Abmeldung von Prüfungen essenzielle Regelungen sind,
um die Privatsphäre von Studierenden zu schützen und eine selbstbestimmte Klausurenphase für alle
Studierenden zu ermöglichen.
Das Studierendenparlament fordert,
1. dass in beiden Rahmenordnungen in Paragraf 10 Abs 5. spezifiziert wird, dass die ärztlichen
Atteste keine Diagnose oder Symptomatik des Krankheitsbildes enthalten dürfen.
2. dass am KIT allgemein die Symptomatik einer chronischen Krankheit oder bei Studierenden mit
Kind auch ein Attest des erkrankten Kindes anerkannt werden.
3. die verfasste Studierendenschaft spricht sich allgemein gegen sogenannte „Attest-Regelungen“
aus, die bestimmen, dass Studierende bei krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Prüfung ein
ärztliches Attest unter Angabe von Krankheitssymptomen einreichen müssen und auf dessen
Grundlage das Prüfungsamt über die Prüfungsfähigkeit des*der Studierenden entscheidet.
4. die verfasste Studierendenschaft soll sich dahingehend für eine Änderung des LHG-Paragraf 12
Absatz 2 Punkt 1. c) einsetzen, um die Art der zu verarbeitenden Gesundheitsdaten beim
Rücktritt von Prüfungen zu spezifizieren.
Begründung zu 1.
Eine Angabe der Symptome verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der
Rücktritt von einer Prüfung stellt unseres Erachtens nach keinen Grund dar, die ärztliche
Schweigepflicht aufzuheben. Sensible Daten wie Symptome sind Privatsache.
Die Angabe von Symptomen kann zu Stigmatisierungen führen. Gerade bei Fachärzten sind Atteste
außerdem schwierig zu bekommen, insbesondere innerhalb von wenigen Tagen.
Begründung zu 4.
Im Verlauf der letzten zwei Jahre sind die meisten Prüfungsordnungen an Universitäten in Baden-
Württemberg durch die Attest-Regelung ergänzt worden. Der*die Studierende muss die Ärztin oder
den Arzt von ihrer*seiner Schweigepflicht entbinden und sensible persönliche Informationen an die
Universität weiterleiten.
Je nach Symptomen soll dabei festgestellt werden, ob der*die Studierende fähig ist, die Prüfung
abzulegen oder nicht. Diese Regelung ist aus mehreren Gründen unhaltbar:
In der Regel können Studierende besser als das Prüfungsamt darüber urteilen, ob sie prüfungsfähig
sind oder nicht. Durch die aktuelle Regelung kann das Prüfungsamt Studierende zum Prüfungsantritt
4.
zwingen, wodurch ein höheres Risiko entsteht, die Prüfung nicht oder wesentlich schlechter zu
bestehen, als im Falle völliger Gesundheit.
Die Angabe von Symptomen kann, gerade bei psychischen Erkrankungen, zu Stigmatisierungen
führen. Bei der bestehenden Pflicht zur Angabe von Symptomen erhöht dies die Hemmschwelle, von
Prüfungen zurückzutreten.
Mit diesen Argumenten und Punkten aus dem ersten Teil der Begründung versuchen
Studierendenschaften sich aktiv gegen die Attestregelungen zu wären. Dies sollte auch durch die
Landesstudierendenvertretung unterstützt werden.