ÄRa-Protokoll der Sitzung vom 13.02.2018

Datum: 
13. Februar 2018

Protokoll

Sitzung des Ältestenrats am 13.02.2018
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Beginn: 15:47
Ende: 19:48

Ort: provisorisches AStA-Büro ggü. Audimax
Anwesend: Benjamin Roß, Johannes Reinelt, Luis Wengenmayer
Abwesend: -

Gäste: Henrik von Tenspolde
Protokoll: Benjamin Roß

Tagesordnung:
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TOP 0 : Begrüßung und Berichte
TOP 1 : Änderungen der Organisationssatzung
TOP 2 : Änderungen Wahlordung
TOP 3 : Änderungsvorschläge der Fachschaft Geist/Soz
TOP 4 : Änderungen der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
TOP 5 : Sonstiges

Benutzte Abkürzungen:
    Abs.    : Absatz
    AK      : Arbeitskreis    
    ÄRa     : Ältestenrat
    AStA    : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss 
              (Vorstand der Studierendenschaft)
    BGU     : Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften
    ChemBio : Chemie und Biowissenschaften
    ETIT    : Elekto- und Informationstechnik
    FO      : Finanzordnung der Studierendenschaft 
    FS      : Fachschaft
    FSO     : Fachschaftsordnung
    FSK     : Fachschaftenkonferenz
    GeistSoz: Geistes- und Sozialwissenschaften
    GO      : Geschäftsordnung
    i.V.m.  : in Verbindung mit
    KIT     : Karlsruher Institut für Technologie
    LHG     : Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg
    MWK     : Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst
    OSVS    : Organisationssatzung der Verfassten
              Studierendenschaft
    StuPa   : Studierendenparlament
    stupal  : stupal@asta-kit.de, offene Mailingliste des    
              Studierendenparlaments
    VS      : Verfasste Studierendenschaft
    Wiwi    : Wirtschaftswissenschaften

Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert.

TOP 0: Begrüßung und Berichte
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Benjamin begrüßt die anwesenden Mitglieder des ÄRa und die Gäste.

Das StuPa hat Satzungs-Änderungen beschlossen, die auf der Tagesordnung stehen.


TOP 1: Änderungen der Organisationssatzung
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Der Ära berät über die Satzungsänderung der Organisationssatzung, wie sie in der 08. Sitzung des  Studierendenparlaments in  der Wahlperiode 2017/2018 am 06.02.2018 beschlossen wurden.
Nachfolgend sind zu einigen Punkten Anmerunkungen formuliert worden.

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Passage der geltenden Satzung:
§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
(1) Die  Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die  Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt  und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden. Außerdem  sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
(2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden. Die Fachschaften mit
   * bis zu 400 Studierenden haben zwei Stimmen,
   * von 401 bis 800 Studierenden haben drei Stimmen,
   * von 801 bis 1000 Studierenden haben vier Stimmen,
   * von 1001 bis 1300 Studierenden haben fünf Stimmen,
   * von 1301 bis 1600 Studierenden haben sechs Stimmen,
   * von 1601 bis 2000 Studierenden haben sieben Stimmen,
   * von 2001 bis 2500 Studierenden haben acht Stimmen,
   * über 2500 Studierenden haben neun Stimmen.

Änderung:
Ersetze §33 Abs. 3 Organisationssatzung durch:
“Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden der jeweiligen Fakultät. Die Verteilung orientiert sich am Quadratwurzelgesetz von Penrose. Es werden 50 Stimmen (Stimmenfaktor) anteilmäßig verteilt, indem die Quadratwurzel der
Studierendenanzahl der einzelnen Fakultäten durch die Summe der Quadratwurzeln der Studierenden aller Fakultäten geteilt und anschließend mit dem Stimmenfaktor multipliziert wird. Nicht ganzzahlige Stimmenzahlen werden kaufmännisch gerundet. Gegebenenfalls muss der Stimmenfaktor iterativ angepasst werden, damit exakt 50 Stimmen vergeben werden. Die Verteilung der Stimmen in der FSK müssen mindestens einmal pro Semester anhand der neuen Studierendenzahlen angepasst werden. Wann die Stimmenzahlen aktualisiert werden, regelt die Geschäftsordnung der FSK.“

Ergänze in §33 Organisationssatzung als neuen Absatz:
“(4) Die Mindeststimmenzahl einer Fachschaft beträgt drei Stimmen. Sollte eine Fachschaft nach Absatz 3 weniger als drei Stimmen erhalten, so wird ihre Stimmenzahl auf die Mindeststimmenzahl angehoben. Die vorherige Gesamtstimmenzahl von 50 Stimmen wird um diese so entstandenen Zusatzstimmen angehoben.“

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Passagen der geltenden Satzung:
§ 20 Zusammensetzung, Wahl
(5) Die Vorstandsmitglieder scheiden aus 
    1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß § 20 Absatz 2,
    2. durch Exmatrikulation,
    3. durch eigenen Verzicht,
    4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierenden-
       parlaments.
§ 22 Wahl
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands scheiden aus
    1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß § 20 Absatz 2,
    2. durch Exmatrikulation,
    3. durch eigenen Verzicht,
    4. durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit,
    5. durch Beschluss des Studierendenparlaments mit absoluter 
       Mehrheit.

Änderung:
Ergänze in §20 Abs. 5 Punkt 3 und §22 Abs. 2 Punkt 3 „; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands, bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen."

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Passage der geltenden Satzung:
§ 24 Zusammensetzung
(4) Mitglieder des Ältestenrats scheiden aus
    1. am Ende ihrer Amtszeit,
    2. durch Exmatrikulation,
    3. durch eigenen Verzicht,
    4. durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem 
       unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger
       Abwesenheit.

Änderung:
Ergänze in §24 Abs. 4 Punkt 3 “; dieser ist der Vorsitzenden des Ältestenrats, bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Ältestenrats, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen. 

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Passage der geltenden Satzung:
§ 30 Fachschaftsvorstand
(4) Eine Fachschaftssprecherin scheidet aus dem Amt
    1. am Ende der Amtsperiode,
    2. durch Exmatrikulation,
    3. durch eigenen Verzicht,
    4. bei Wahl eines neuen Vorstandes nach § 31 Absatz 5 .

Änderung:
Ergänze in §30 Abs. 4 Punkt 3 „; dieser ist den weiteren Fachschaftssprecherinnen der jeweiligen Fachschaft und dem Präsidium der Fachschaftenkonferenz in Textform mitzuteilen.

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Passage der geltenden Satzung:
§ 40 Wahlen und Abstimmungen
(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4  Nummer 4 unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.

Änderung:
Ergänze §40 Abs. 2 Organisationssatzung nach dem zweiten Satz um "Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen."

LHG § 65 Studierendenschaft
(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft  ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen  Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.



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| Konsens: Der ÄRa wendet sich an die KIT-Rechtsabteilung,  |
| da der Teilsatz: "sofern eine Satzung dies vorsieht",     |
| nach der Auffassung des Äras, dem Neutralitätsgebot im    |
| Landeshochschulgesetz widerspricht. Da der Sinn der       |
| Änderung klar ist, empfiehlt der ÄRa der                  |
| KIT-Rechtsabteilung den Teilsatz als redaktionelle        |
| Änderung ersatzlos zu streichen.                          |
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Passage der geltenden Satzung:
§ 40 Wahlen und Abstimmungen
(5)  Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt.

Ergänze in §40 Abs. 5 Organisationssatzung als letzten Satz:
„Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht.“

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TOP 2: Änderungen Wahlordnung
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Der Ära berät über die Satzungsänderung der Wahlordnung, wie sie in der 08. Sitzung des Studierendenparlaments in der Wahlperiode 2017/2018 am 06.02.2018 beschlossen wurden.

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Passage der geltenden Satzung:
§6 Wahlausschuss
(4) Der Wahlausschuss ist zuständig für
    1. Bekanntmachung der Wahl bzw. Urabstimmung,
    2. Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses,
    3. Annahme, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
    4. Anfertigung der Stimmzettel sowie der weiteren für Wahl und Auszählung erforderlichen Unterlagen,
    5. Beschaffung, Versiegelung und Aufbewahrung der Wahlurnen,
    6. Organisation und Durchführung der Wahl bzw. Urabstimmung sowie der Auszählung,
    7. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
    8. die Einhaltung demokratischer Regeln.

Änderung:
Füge in §6 Abs. 4 Wahlordnung als neuen Punkt hinzu: 
„die Überprüfung des neutralen Verhaltens der Organe der Verfassten Studierendenschaft.“
Füge als neuen Absatz in §6 Wahlordnung am Ende hinzu:
„(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen sich bezüglich der Wahl neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen.“

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Passagen in geltender Satzung:

§6 Wahlausschuss
(1) Das Studierenenparlament wählt spätestens 48 Tage vor dem 
    ersten  Wahltag bzw. spätestens 27 Tage vor dem ersten Tag der
    Urabstimmung  einen aus vier Personen bestehenden 
    Wahlausschuss.
(2) Der Wahlausschuss wählt eine Vorsitzende sowie eine 
    Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
    Hälfte  seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
    der Mehrheit der  anwesenden Mitglieder getroffen. Bei
    Stimmgleichheit entscheidet die  Stimme der Vorsitzenden. Über
    die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(4) Der Wahlausschuss ist zuständig für 
        1. Bekanntmachung der Wahl bzw. Urabstimmung,
        2. Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses,
        3. Annahme, Zulassung und Bekanntmachung der 
           Wahlvorschläge,
        4. Anfertigung der Stimmzettel sowie der weiteren für Wahl
           und Auszählung erforderlichen Unterlagen,
        5. Beschaffung, Versiegelung und Aufbewahrung der
           Wahlurnen,
        6. Organisation und Durchführung der Wahl bzw. 
           Urabstimmung sowie der Auszählung,
        7. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
        8. die Einhaltung demokratischer Regeln

Änderung:
„§6a Zusammensetzung des Wahlausschusses
(1) Das Studierenenparlament wählt spätestens 48 Tage vor dem 
    ersten Wahltag bzw. spätestens 27 Tage vor dem ersten Tag der 
    Urabstimmung einen aus vier Personen bestehenden 
    Wahlausschuss.
(2) Ein Mitglied des Wahlausschusses scheidet aus dem Amt aus
    1. nach Durchführung der entsprechenden Wahl. Diese endet mit
       der Vernichtung der Wahlunterlagen durch den Ältestenrat 
       (Ende der Amtszeit).
    2. durch eigenen Verzicht aus außerordentlichem Grund; der
       Verzicht sowie der Grund sind dem Präsidium des 
       Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
    3. durch Tod.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine
    Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der
    Amtszeit. Falls nötig, wählt der Wahlausschuss eine neue 
    Vorsitzende oder deren Stellvertreterin. 

“Benenne §6 in „Aufgaben des Wahlausschusses“ um.



Anmerkung: Die Änderung ist in derzeitiger Form OSVS-konform. Wir empfinden die Rücktrittsserklärung nur gegenüber dem StuPa-Präsidium als inkonsistent. Eine zusätzliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses wäre sinnvoll.

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Passage der geltenden Satzung:
§6 Wahlausschuss
(1) Das Studierenenparlament wählt spätestens 48 Tage vor dem 
    ersten  Wahltag bzw. spätestens 27 Tage vor dem ersten Tag der
    Urabstimmung  einen aus vier Personen bestehenden 
    Wahlausschuss.
(2) Der Wahlausschuss wählt eine Vorsitzende sowie eine 
    Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
    Hälfte  seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
    der Mehrheit der  anwesenden Mitglieder getroffen. Bei
    Stimmgleichheit entscheidet die  Stimme der Vorsitzenden. Über
    die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(4) Der Wahlausschuss ist zuständig für 
        1. Bekanntmachung der Wahl bzw. Urabstimmung,
        2. Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses,
        3. Annahme, Zulassung und Bekanntmachung der 
           Wahlvorschläge,
        4. Anfertigung der Stimmzettel sowie der weiteren für Wahl
           und Auszählung erforderlichen Unterlagen,
        5. Beschaffung, Versiegelung und Aufbewahrung der
           Wahlurnen,
        6. Organisation und Durchführung der Wahl bzw. 
           Urabstimmung sowie der Auszählung,
        7. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
        8. die Einhaltung demokratischer Regeln

Änderung:
Verschiebe §6 Abs. 2 und 3 Wahlordnung nach §6b Abs. 1 und 2. Füge als neuen Paragraph zur Organisation des Wahlausschusses ein:
„§6b Organisation des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss wählt eine Vorsitzende sowie eine
    Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
    seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der 
    Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei 
    Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Über
    die Sitzungen ist Protokoll zu führen.“

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Passage der geltenden Satzung:
§5 Wahltermin 
(1) Die Wahlen sollen jährlich im Sommersemester parallel zur Wahl
    der studentischen Senatsmitglieder des KIT stattfinden.
(2) Das Studierendenparlament legt Termin und Dauer der Wahlen
    gemäß §40  Absatz 5 Organisationssatzung fest. Der 
    Wahlzeitraum besteht aus  wenigstens drei und höchstens fünf 
    aufeinanderfolgenden Tagen. Die  Wahlen dürfen nicht in den 
    ersten drei Vorlesungswochen oder in der letzten 
    Vorlesungswoche des Semesters stattfinden.
(3) In der Regel finden die Wahlen zum Studierendenparlament und 
    den Fachschaftsvorständen zeitgleich statt.

Änderung:
Ergänze in §5 Abs. 2 Wahlordnung als letzten Satz:
„Diese Einschränkung des Wahltermins gilt nicht für Neuwahlen.“



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| Konsens:                                                  |
| Diese Änderung impliziert lediglich, dass Neuwahlen auch  |
| in den ersten drei Vorlesungswochen und der letzten       |
| Vorlesungswoche des Semesters stattfinden dürfen. Die     |
| Dauer der Wahl wird nicht aufgehoben.                     |
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Passage der geltenden Satzung:
§25 Berechnung der Fristen
    (1) Bei der Berechnung der Fristen werden nur Tage gezählt, die in der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit liegen.
    (2) Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen vorlesungsfreien Tag, so tritt an dessen Stelle der vorherige Vorlesungstag.

Änderung:
Fasse die bisherigen Absätze 1 und von §25 Wahlordnung zusammen und ergänze einen neuen Absatz 3, sodass §25 Wahlordnung insgesamt lautet:
Ҥ25 Berechnung der Fristen
(1) Bei der Berechnung der Fristen werden nur Tage gezählt, die in der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit liegen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen vorlesungsfreien Tag, so tritt an dessen Stelle der vorherige Vorlesungstag. 
(2) Entfällt 
(3) Von dieser Regelung kann bei Neuwahlen bei der Festsetzung des Termins abgewichen werden. In diesem Fall werden bei der Berechnung von Fristen alle Tage gezählt. Fällt der letzte Tag einer Frist einer Neuwahl auf einen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der vorherige Werktag.“ 
 
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| Konsens:                                                  |
| Der Ära sieht bei den Änderungen keine Verstöße gegen die |
| Orga-Satzung.                                             |
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TOP 3: Änderungsvorschläge der Fachschaft Geist/Soz 
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Es wird über aktuelle Änderungsvorschläge zur Fachschaftsordnung Geist/Soz diskutiert.


TOP 4: Änderungen der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
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Der Ära nimmt die Änderungen der Organisationssatzung zur Kenntniss und erachtet alle Änderungen als sinnvoll.

TOP 5: Sonstiges
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Aufgrund der nächsten Sitzung im April und der damit verbundenen neuen Zusammensetzung des ÄRa wird noch kein Termin vereinbart.



Dies war wahrscheinlich die letzte Sitzung des Vorsitzenden Bejamin Roß, da seine Amtszeit vor der nächsten geplanten Sitzung endet. Alle anwesenden Mitglieder bedanken sich bei Benjamin für seine Arbeit im ÄRa und wünschen ihm viel Erfolg auf seinem weiterem Werdegang.

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