ÄRa-Protokoll der Sitzung vom 21.01.2018

Datum: 
21. Januar 2018

Protokoll




Sitzung des Ältestenrats am 21.01.2018
======================================

Beginn: 16:20 Uhr
Ende: 17:28 Uhr

Ort: provisorisches AStA-Büro ggü. Audimax
Anwesend: Benjamin Roß, Johannes Reinelt, Luis Wengenmayer
Abwesend: -

Gäste: Inga Wasels
Protokoll: Johannes Reinelt

Tagesordnung:
=============

TOP 0 : Begrüßung
TOP 1: Wahl Vorsitz
TOP 2: Anfrage Stimmzettel Wahlen im StuPa
TOP 3: Anfrage Erstellung Wahlvorschläge auf zwei Fachschaftsversammlungen
TOP 4 : Sonstiges

Benutzte Abkürzungen:    
    ÄRa     : Ältestenrat
    AStA    : Allgemeiner Studierenden-Ausschuss 
              (Vorstand der Studierendenschaft)
    FS      : Fachschaft
    FSO     : Fachschaftsordnung
    OSVS    : Organisationssatzung der Verfassten  
              Studierendenschaft
    StuPa   : Studierendenparlament
    VS      : Verfasste Studierendenschaft

Abstimmungsergebnisse werden nach dem System Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen notiert.

TOP 0: Begrüßung
================
Benjamin begrüßt die anwesenden Mitglieder des ÄRa und die Gäste.

TOP 1: Wahl Vorsitz
===================
Nachdem Vera am Ende der letzten Sitzung zurückgetreten ist, muss ein neuer Vorsitz gewählt werden.

Johannes schlägt Benjamin als Vorsitz vor.

+----------------------------------------------------------------+
| Gewählt mit (2/0/1)                                            |
+----------------------------------------------------------------+

Benjamin nimmt die Wahl an.

TOP 2: Anfrage Stimmzettel Wahlen im StuPa
==========================================

Folgende Anfrage ist am 28.11.2017 beim ÄRa eingegangen:
"Lieber Ära, vergangene Sitzung haben wir über folgenden Antragstext im StuPa gesprochen:
Antragstext: Das Studierendenparlament beschließt die Entsorgung aller Wahlzettel von Wahlen, die vor dem 30.09.2015 stattgefunden haben.
Begündung: Im AStA-Container liegen teilweise sehr alte Wahlzettel, die keinerlei Aktualität mehr besitzen. Die damals gewählten Vertreter sind höchstwahrscheinlich teilweise sogar gar nicht mehr Studierende am KIT. Daher ist es bei der engen Raum- und Stausituation sinnvoll, nur Wahlzettel der letzten zwei Amtsperioden aufzubewahren.
Am Ende haben wir festgestellt, dass es keinerlei Grundlage gibt (weder in der GO noch der Orga-Satzung), nach welcher wir dem Antrag zustimmen oder ablehnen könnten.
Deswegen wollen wir als Stupa-Präsidium euch bitten, euch der Frage anzunehmen, ab welchem Zeitpunkt benutzte Stimmzettel aus Wahlen im StuPa entsorgt werden können."

Auszug aus der Kommunalwahlordnung (KomWO) des Landes Baden-Württenberg:
§ 57 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen
(1)  Die Niederschriften über Sitzungen der  Wahlorgane mit den Anlagen sind  bis zum Ablauf der Amtszeit der  Gewählten aufzubewahren.
(2)  Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und  die besonderen  Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 11  Abs. 11 Satz 2 und  § 12 Abs. 1, die Formblätter mit  Unterstützungsunterschriften für  Wahlvorschläge und Bewerbungen sowie  die verspätet eingegangenen und  die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind  nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu  vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten  zu löschen. Die  eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich  nach der Wahl zu vernichten.
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können nach  der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl  vernichtet werden.
(4)  Für die Anhörung der Bürger bei  Grenzänderungen, den Antrag auf  Einwohnerversammlung, den  Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und den  Bürgerentscheid gelten die  Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die  entsprechenden Unterlagen ein  Jahr nach der Abstimmung oder der  Entscheidung über den Antrag  vernichtet werden müssen (Absatz 2) oder  können (Absatz 3), soweit sie  nicht für ein anhängiges  Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung sein  können oder die  Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes anordnet.

Auszug aus der OSVS
§ 40 Wahlen und Abstimmungen
(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.

+-----------------------------------------------------------+
|Der Ältestenrat empfiehlt dem StuPa-Präsidium eine         |
|Aufbewahrungsfrist der Stimmzettel von 4 Wochen analog der |
|Wahlen zum Studierendenparlament und den FS-Sprechern (im  |
|Fall, dass keine Anfechtung beim Ältestenrat eingeht), da  |
|eine spätere Anfechtung nicht möglich ist.                 |
|Eine längere Aufbewahrung ist möglich, falls gewünscht.    |
+-----------------------------------------------------------+
|                                   Beschlossen mit (3/0/0) |
+-----------------------------------------------------------+

Wir empfehlen die Vernichtung der Stimmzettel nach spätestens einem Jahr.

Benjamin informiert den Antragssteller über das Ergebnis der Diskussion.

Der Ältestenrat vernichtet im Anschluss an diesen Beschluss alle Wahlzettel bis zum einschließlich 21.01.2017.

TOP 3: Anfrage Erstellung Wahlvorschläge auf zwei Fachschaftsversammlungen
==========================================================================

Folgende Anfrage ist am 15.01.2018 beim ÄRa eingegangen:
"Aktuell gibt es in der Fachschaft MACH/CIW den Vorschlag, für die Aufstellung des Wahlvorschlags zur Fachschaftssprecherwahl zwei separate Fachschaftsversammlungen durchzuführen. Das Ziel der ersten Fachschaftsversammlung wäre es, eine abschließende Liste an Personen zu verabschieden, die auf dem Wahlvorschlag stehen werden. Die zweite hätte das Ziel, die Reihenfolge festzulegen. Der Abstand zwischen den beiden Fachschaftsversammlungen wäre etwa 2 Wochen. Zur eigentlichen Frage: Gesetzt den Fall, dass sich zwischen den Fachschaftsversammlungen jemand meldet, der auf den Wahlvorschlag möchte, darf die Fachschaftsversammlung es der Person verwehren?"

OSVS § 31 Fachschaftsversammlung (4): Die Fachschaftsversammlung kann Kompetenzen an andere Organe der Fachschaft übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar:
 * 5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gem. §11 Absatz 4 Wahlordnung. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.

Wahlordnung § 2 Wahlsystem (3):
 * Die Fachschaftsvorstände werden in Persönlichkeitswahl von den Fachschaftsmitgliedern gewählt. Die Benennung der           Kandidatinnen erfolgt durch die entsprechende           Fachschaftsversammlung.

Wahlordnung § 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2):
 * Wählbar sind alle Mitglieder, welche in einem gültigen          Wahlvorschlag aufgeführt sind. Mitglieder des Wahlausschusses,  Wahlleiterinnen sowie Mitglieder des Ältestenrates dürfen in keinen Wahlvorschag aufgenommen werden.

Wahlordnung § 11 Wahlvorschläge (4): Der Wahlvorschlag für einen Fachschaftsvorstand muss enthalten:
 * eine Liste mit Kandidatinnen,
 * eine von Sitzungsleitung und Protokollantin unterzeichnete Kopie des Protokolls der Fachschaftsversammlung.
 * zwei Unterstützerinnen des Wahlvorschlags.

Wahlordnung § 12 Zulassung der Wahlvorschläge (2): Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
 * die nicht fristgerecht eingereicht wurden,
 * die eine Bedingung enthalten,
 * die nicht von einer ausreichenden Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet wurden,
 * welche die Reihenfolge oder die Zuordnung der Personendaten der Kandidatinnen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

+-----------------------------------------------------------+
| Der Ältestenrat beschließt, dass alle Personen, die sich  |
| bis zum finalen Beschluss des Wahlvorschlages melden,     |
| berücksichtigt werden müssen.                             |
+-----------------------------------------------------------+
|                         Abgelehnt/Beschlossen mit (3/0/0) |
+-----------------------------------------------------------+

Johannes informiert den Antragssteller über das Ergebnis der Diskussion.

TOP 4: Sonstiges
================

Das StuPa-Präsidium hat den ÄRa informiert, dass beide Archi-FS-Sprecher zurückgetreten sind.
Auszug aus der aktuellen Archi-FSO:
§ 6 Fachschaftsvorstand (vgl. § 30 der Organisationssatzung)
(7) Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, sind automatisch die gewählten studentischen Mitglieder des Fakultätsrates der KIT-Fakultät für Architektur der Interimsvorstand, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Interimsvorstand beruft innerhalb von zwei Wochen eine Fachschaftsversammlung ein, um Neuwahlen vorzubereiten. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.


Johannes schreibt dem Interimsvorstand eine Mail. In dieser soll nach Kandidaten für den Wahlausschuss für die Neuwahlen gefragt werden. Außerdem soll darum gebeten werden, den Ältestenrat über die anstehende FV zu informieren.

+-----------------------------------------------------------+
| UPDATE: Zu diesem Thema liegen neue Informationen vor.    |
| Dazu bitte das ÄRa-Protokoll vom 31. Januar lesen.        |
+-----------------------------------------------------------+


Wir planen die nächste Sitzung für den 13.02.2017 um 17 Uhr im AStA.

Dateien: