Entlastung des Haushaltes 2014/2015
Entlastung des Haushaltes 2014/2015 gemäß § 30 Abs. 4 Finanzordnung
Gemäß § 30 Abs. 2 der Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft i.V.m. § 65 b Abs. 3 Satz 2 LHG beauftragt die Verfasste Studierendenschaft zur Jahresabschlussprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der Beauftragten für den Haushalt gemäß § 65 b Abs. 2 Satz 1 LHG identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses wurde die LUDWIG & MENDE Steuerberater, Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer erstellte einen uneingeschränkten Prüfvermerk.
Da dem KIT keine Unterlagen, Belege usw. der Verfassten Studierendenschaft vorliegen und darüber hinaus auch kein Prüfauftrag an die Verwaltung der Hochschule ergangen ist, besteht unserseits kein Grund, das Ergebnis des Wirtschaftsprüfers anzuzweifeln. Die Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung sowie die zur Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Änderungswünsche zum Prüfbericht ergeben sich daher nicht.
Wir gehen davon aus, dass die Verfasste Studierendenschaft die vom Wirtschaftsprüfer ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich der Führung des Anlagevermögens sowie zur Korruptionspräventionsrichtlinie, berücksichtigen wird.
Wir werden nun aufgrund des vorliegenden Prüfberichts die Entlastung durch das KIT-Präsidium gemäß § 30 Abs. 4 der Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft i.V.m. § 65 b Abs. 3 Satz 3 LHG in die Wege leiten und Ihnen dann entsprechende Rückmeldung geben.