Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
In dieser Geschäftsordnung ist nur die weibliche Sprachform gewählt worden. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für jede andere Form. Die Geschlechtsdefinition obliegt hierbei jeder Person selbst.
§ 1 Mitgliedschaft und Organisation
(1) Mitglieder der Fachschaftenkonferenz (nachfolgend „Mitglieder“) sind alle Fachschaften nach § 28 Abs. 1 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft.
(2) Fachschaften entsenden ihre Vertreterinnen, die in ihrer Fachschaftsversammlung bestätigt wurden. Die Anzahl an Vertreterinnenn die eine Fachschaft entsenden darf ist unbegrenzt.
(2a) Fachschaftssprecherinnen sind Vertreterinnen gleichgestellt.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit dem relativen Stimmgewicht nach § 33 Abs. 3 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft statt. Die Studierendenzahlen, die dem System zugrunde liegen, werden der Kopfstatistik der offiziellen Studierendenstatistik des letzten Sommersemesters entnommen. Die Stimmen einer Fachschaft dürfen aufgetrennt werden. Abstimmen dürfen nur die Fachschaftsvertreterinnen.
(4) Stimmübertragungen und Stimmaufteilungen sind nach Beschluss der jeweiligen Fachschaft zulässig. Aufteilungen können nur nach natürlichen Zahlen erfolgen.
1. Einmalige Übertragungen müssen von der jeweiligen Fachschaft beschlossen werden. Die Übertragung muss im Voraus dem Präsidium in Textform bekannt gemacht werden.
2. Eine dauerhafte Stimmaufteilung oder –übertragung muss der gesamten Fachschaftenkonferenz in Textform bekannt gegeben werden, nachdem diese auf der jeweiligen Fachschaftsversammlung bestätigt wurde oder durch eine Maßgabe der Fachschaftsordnung vorgegeben ist.
§ 2 Einberufung
(1) Die Fachschaftenkonferenz wird vom Präsidium der Fachschaftenkonferenz einberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform.
(3) Einzuladen sind
1. die von den Fachschaften entsandten Vertreterinnen in der Fachschaftenkonferenz (nachfolgend „Vertreterinnen“),
2. die Fachschaftssprecherinnen,
3. die Mitgliederinnen des Vorstands der Studierendenschaft,
4. die Mitgliederinnen des Ältestenrats und
5. das Präsidium des Studierendenparlaments.
(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten als erfüllt, sofern die Einladung an E-Mail-Verteiler verschickt wird, bei denen davon auszugehen ist, dass die einzuladenden Personen die Nachrichten erhalten.
(5) Die Fachschaftenkonferenz tritt in der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich am Dienstag, wenn dies ein Werktag ist, um 17:30 Uhr zusammen. Weitere Sitzungen kann die Fachschaftenkonferenz beschließen.
(6) Es ist spätestens am vorletzten Tag vor der Sitzung einzuladen. Datum, Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung sind anzugeben.
(7) Die Einladung ist online zu veröffentlichen.
(8) Das Präsidium kann eine außerordentliche Sitzung einberufen. Zusätzlich können alle Antragsberechtigten nach § 34 Abs. 3 der Organisationssatzung eine Sitzung beantragen. Unterstützt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Forderung, ist dieser stattzugeben, ansonsten entscheidet das Präsidium.
§ 3 Tagesordnung
(1) Mit der Einberufung der Sitzung wird die vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben. Die vorläufige Tagesordnung enthält mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte:
1. Feststellung der Tagungs- und Beschlussfähigkeit,
2. Genehmigung der Tagesordnung,
3. Genehmigung von Protokollen,
4. Berichte aus Fachschaften und Gremien,
5. Sonstiges.
Ausserdem sind die bis zur Einberufung der Sitzung von Vertreterinnen dem Präsidium angemeldeten Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
(2) Die Fachschaftenkonferenz kann mit der einfachen Mehrheit Tagesordnungspunkte ändern, absetzen oder hinzufügen.
§ 4 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Fachschaftenkonferenz sind öffentlich. Alle Anwesenden haben Rederecht.
(2) Die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit können auf Antrag für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, sofern personenbezogene Sachverhalte oder solche Sachverhalte, die aufgrund von Gesetz oder anderer Rechtsnormen als vertraulich einzustufen sind, behandelt werden.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) (weggefallen)
(2) Für die Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit der Mitglieder stimmberechtigt vertreten sein. Ist dies nicht gegeben, so werden die vorliegenden Anträge auf die nächste Sitzung vertagt. Die Fachschaftenkonferenz ist in der nächsten ordentlichen Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte, sofern es sich nicht um Anträge handelt, die eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen oder der Mitglieder erfordern, beschlussfähig.
(3) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung gemäß Abs. 2 festgestellt und hat Bestand über die Gesamtdauer der jeweiligen Sitzung.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben wenn die Sitzung korrekt einberufen wurde.
§ 5a Umlaufbeschlüsse
(1) Das Präsidium kann für dringliche Entscheidungen, sofern die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zur nächsten Sitzung des Gremiums aufgeschoben werden kann, eine Abstimmung ohne eine Sitzung (Umlaufbeschluss) herbeiführen.
(2) Das Präsidium setzt eine Frist für die Abgabe der Stimmen. Diese Frist darf 48 Stunden nur unterschreiten, wenn
a. die Frist auf einer beschlussfähigen Sitzung der FSK beschlossen wird und alle in § 2 Abs. 3 genannten Empfänger vor Beginn der Frist über die Abstimmung informiert werden
b. oder kein Mitglied binnen 48 Stunden gegen die Frist widerspricht.
(4) Die Stimmen werden per E-Mail an das Präsidium geschickt.
(5) Um einen gültigen Umlaufbeschluss zu fassen,
a. müssen alle Mitglieder durch das Präsidium mit Beginn der Frist in Textform über das Stattfinden einer Umlaufbeschluss, die gesetzte Frist, die Abstimmungsfrage und die Abstimmungsmöglichkeiten informiert werden
b. müssen mindestens die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder ihre Stimme abgeben und
c. muss die erforderliche Mehrheit erreicht werden.
(6) Anträge auf geheime Abstimmungen sind nicht zulässig.
(7) Das Ergebnis der Abstimmung muss nach Ablauf der Frist allen Vertreterinnen innerhalb eines Tages mitgeteilt werden.
(8) Das Ergebnis der Abstimmung wird in Protokoll festgehalten, welches nach den Regeln des § 10 genehmigt und veröffentlicht wird.
§ 6 Präsidium
(1) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus der Mitte der bestätigten Vertreterinnen ein Präsidium. Die Amtszeit beginnt in der Regel am 1. November und endet am darauffolgenden 31. Oktober.
(2) Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und aus bis zu zwei Stellvertreterinnen, die alle drei in getrennten geheimen Wahlen bestimmt werden.
(3) Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen
verantwortlich.
(4) Ein Mitglied des Präsidiums scheidet aus
1. zum Ende der Amtszeit,
2. durch Ausscheiden aus der Fachschaftenkonferenz,
3. durch Rücktritt,
4. durch Misstrauensvotum; hierzu muss die Fachschaftenkonferenz mit der absoluten Mehrheit der Stimmen das Misstrauen aussprechen. Der Antrag dazu muss in Textform eingereicht werden.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums erfolgt unverzüglich eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(6) Ist das gesamte Präsidium ausgeschieden, so nimmt der Innenreferent des Vorstands der Studierendenschaft oder ein vom Vorstand der Studierendenschaft entsandter Vertreter die Aufgaben des Präsidiums bis zur Neuwahl wahr. Diese muss binnen einer Frist von zwei Wochen durchgeführt werden.
(7) Das Präsidium hat die folgenden Aufgaben
1. Es eröffnet die Sitzungen und schließt sie, nachdem alle Tagesordnungspunkte abgehandelt wurden,
2. leitet die Sitzung oder delegiert die Leitung,
3. sorgt für die Beachtung dieser Geschäftsordnung
4. und stellt die Fragen zur Abstimmung und gibt die Beschlüsse bekannt.
5. Es verwaltet die Protokolle.
6. Es steht im Kontakt mit dem Studierendenparlament und leitet bei Bedarf Anliegen weiter.
§ 7 Behandlung von Sachanträgen
(1) Antragsberechtigt sind alle Personen nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 der Organisationssatzung.
(2) Ein Antrag kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vertagt werden.
(3) In der Einzelberatung stellt das die Diskussion leitende Präsidiumsmitglied den Hauptantrag abschnittsweise zur Diskussion. Änderungsanträge können gestellt werden. Als Änderungsanträge sind nur solche zulässig, die eine konkrete Änderung bzw. Erweiterung des Antragstextes vorsehen.
(4) Ist ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden, so kann er während derselben Sitzung nicht erneut behandelt werden, es sei denn, dass die Fachschaftenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitglieder beschließt. Zu einem Antrag auf erneute Behandlung wird nur zwei dem Antrag widersprechenden Rednern das Wort erteilt; danach wird er sofort zur Abstimmung gestellt.
(5) Soweit nicht anders festgelegt, ist ein Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 8 Wahlen
(1) Wahlen müssen mit der Tagesordnung in der Einladung bekannt gegeben werden.
(2) Einem Antrag auf Personaldebatte ist stattzugeben.
(3) Bei einer Wahl wird im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen benötigt. Im dritten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Liegt nach Abschluss des 3. Wahlganges eine Stimmgleichheit vor, entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(4) Wenn mehrere Ämter zu besetzen sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Liegt eine Stimmgleichheit vor, entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Wahl ist abgeschlossen, wenn die Gewählten die Wahl annehmen.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor Wortmeldungen zur Sache zu berücksichtigen. Gegenrede ist zulässig. Erfolgt bei Anträgen zur Geschäftsordnung eine Gegenrede, muss sofort abgestimmt werden. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Erfolgt eine Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
§ 10 Protokoll
(1) Von jeder Sitzung der Fachschaftenkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens enthält
1. Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
2. eine Anwesenheitsliste einschließlich der vertretenen Fachschaft mit Stimmgewicht,
3. die Gesamtzahl an anwesenden Stimmen nach § 33 Abs. 3 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft,
4. die genehmigte Tagesordnung,
5. alle Anträge mit Verweis auf den zugehörigen Tagesordnungspunkt,
6. alle Beschlüsse,
7. das beschlossene weitere Vorgehen zu den Tagesordnungspunkten.
(2) Das Präsidium delegiert die Ausfertigung des Protokolls an eine von einer Fachschaft entsandte Vertreterin.
(3) Das Protokoll ist durch die Fachschaftenkonferenz zu genehmigen. Ein Protokoll, dessen Genehmigung von der Sitzungsleitung zu Beginn der Sitzung angekündigt wurde, gilt als genehmigt wenn bis Ende der Sitzung kein Widerspruch eingelegt wurde.
(4) Das genehmigte Protokoll ist zu veröffentlichen.
(5) Das genehmigte Protokoll ist vor nachträglicher Veränderung zu schützen.
§ 11 Beschlusssammlung
(1) Alle wichtigen Beschlüsse werden von dem Präsidium in eine Beschlusssammlung aufgenommen. Diese ist öffentlich einsehbar zu führen.
(2) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen ist die absolute Mehrheit der Stimmen der Fachschaftenkonferenz erforderlich.
(3) Das Präsidium hat anhand der Beschlusssammlung zu überprüfen, ob Anträge gefassten Beschlüssen entgegenstehen.
§ 12 Ausschüsse
(1) Die Fachschaftenkonferenz kann mit einfacher Mehrheit einen Ausschuss einsetzen und auflösen. Bei der Einsetzung ist ein Geschäftsbereich für den Ausschuss festzulegen.
(2) Ausschüsse haben beratende Funktion und dienen insbesondere der Vorbereitung der Antragsbehandlung. Sie können keine Beschlüsse fällen.
(3) Der Ausschuss wählt sich eine Vorsitzende mit Zustimmung der Fachschaftenkonferenz. Wahlberechtigt und wählbar sind alle anwesenden Mitgliederinnen der Studierendenschaft. Die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie und berichtet der Fachschaftenkonferenz über die Arbeit des Ausschusses. Ist keine Vorsitzende gewählt, übernimmt das Präsidium die Aufgaben.
(4) Das Präsidium koordiniert die Ausschüsse. Es kann jeden Ausschuss einberufen.
§12a Beauftragte für die Raumvergabe in der O-Phase
(1) Die Beauftragte für die Raumvergabe in der O-Phase ist von der Fachschaftenkonferenz mit der Koordination und Vergabe der Räume für die O-Phase beauftragt.
(2) Die Beauftragte vergibt fakultäts- und institutsverwaltete Seminarräume nur in Absprache mit den Fachschaften, welche dieser Fakultät beziehungsweise diesem Institut zuzuordnen sind.
(3) Die Fachschaftenkonferenz wählt eine Vertreterin. Diese erfüllt ihre Aufgabe in Absprache mit der Beauftragten für die Raumvergabe in der O-Phase. Bei Streitigkeiten entscheidet die Beauftragte für die Raumvergabe über das Vorgehen.
(4) Die Amtszeit der Beauftragten und der stellvertretenden Beauftragten ist das Kalenderjahr. Sollte keine rechtzeitige Nachwahl erfolgt sein, führen die Amtsinhaber das Amt kommissarisch weiter.
(5) Die Beauftragte erstattet der Fachschaftenkonferenz regelmäßig Bericht.
(6) Die Beauftragte kann im Rahmen ihrer Aufgaben Entscheidungen treffen. Strittige Entscheidungen sind der Fachschaftenkonferenz vorzulegen.
§ 13 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Das Präsidium hat sich über die Auslegung der Geschäftsordnung zu einigen. Die Fachschaftenkonferenz kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen diesbezügliche Beschlüsse des Präsidiums ändern.
(2) Im Einzelfall kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmen der Fachschaftenkonferenz zustimmen.
§ 14 Änderungen der Geschäftsordnung
Um die Geschäftsordnung zu ändern, muss hierzu ein Antrag in Textform eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens 5 Tage vorher an alle Vertreter gesandt werden. Für die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fachschaftenkonferenz und der satzungsgemäß existierenden Stimmen erforderlich. Kommt es durch eine Stimmenaufteilung nach § 1 Abs. 4 zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe innerhalb eines Mitglieds, so zählen die Stimmen gemäß Stimmaufteilung, bei der Wertung der Mitglieder zählt die Stimme des Mitglieds als Enthaltung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt unverzüglich in Kraft.