Karlsruhe, den 29. Oktober 2019 Ältestenrat der KIT-Studierendenschaft Verfasste Studierendenschaft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
c/o AStA am KIT
Adenauerring 7
76131 Karlsruhe Betreff: Beschwerde gegen die Annahme der Wahlanfechtungen von Robert Wilbrandt durch den Ältestenrat Sehr geehrte Mitglieder des Ältestenrats, liebe Julia, lieber Philipp, lieber Max, lieber Benedikt, lieber Frederik, hiermit lege ich Beschwerde gemäß § 3 Absatz 5 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (im folgenden OSVS) ein gegen die Entscheidung des Ältestenrats, die „Wahlanfechtungen“ von Robert Wilbrandt zur Entscheidung anzunehmen. Die „Wahlanfechtungen“ genügen nicht den Erfordernissen gemäß §40 Absatz 4 der OSVS und sind aufgrund Formmangels abzuweisen beziehungsweise nicht zur Entscheidung anzunehmen. Begründung: §40 Absatz 4 der OSVS lautet (Hervorhebung durch mich): „Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.“ Meines Wissens nach reichte Robert Wilbrandt die „Wahlanfechtung“ per E-Mail an den Ältestenrat ein. Eine E-Mail genügt laut herrschender Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht der laut OSVS vorgeschriebenen Schriftform. Eine Annahme von Wahlanfechtungen, die nicht den in § 40 Absatz 4 OSVS Erfordernissen, insbesondere auch den Formerfordernissen, genügt, verstößt gegen die OSVS und ist eine willkürliche Entscheidung des Ältestenrates ohne Rechtsgrundlage. Gemäß § 126 BGB Absatz 1 muss für die „schriftliche Form“ „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“. Gemäß § 126 BGB Absatz 3 „kann [die schriftliche Form] durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Die elektronische Form (Anmerkung: die sogenannte De-Mail) ist in §126a BGB geregelt und verlangt, dass „das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ wird. Diesem Erfordernis genügt eine normale E-Mail (ggf. auch mit Bilddatei einer handschriftlichen Unterschrift) nicht. Gemäß § 126 Absatz 4 wird die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung ersetzt. Auch dies liegt im beanstandeten Fall meines Informationsstandes nach nicht vor. Eine E-Mail genügt nur der §126b BGB geregelten „Textform“. Sollten Robert Wilbrandt entgegen meines Wissensstand seine Wahlanfechtung schriftlich, d.h. physikalisch auf Papier o.ä. mit Namensunterschrift, oder in elektronischer Form, d.h. per De-Mail, gestellt haben, betrachten Sie meine Beschwerde bitte als gegenstandslos. Links: Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT): https://www.asta-kit.de/de/studierendenschaft/satzung § 126 BGB „Schriftform“: https://dejure.org/gesetze/BGB/126.html § 126 a BGB „Elektronische Form“: https://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html Mit freundlichen Grüßen Erik Wohlfeil, Mitglieder der KIT-Studierendenschaft Karlsruhe, am 29. Oktober 2019 PS: Es ist wünschenswert, dass der Ältestenrat seine Entscheidungen protokolliert und zeitnah veröffentlicht, damit sich interessierte Studierende informieren können und ihre Rechte wahrnehmen können. Beschwerden wie diese sollten nicht nur aufgrund von vitamin B bzw. Hören-Sagen gestellt werden können.